SCHWEIZ 1 Rappen 1850 BB Lot zwei Stück, two coins

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fareast_de
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Re: SCHWEIZ 1 Rappen 1850 BB Lot zwei Stück, two coins

Beitrag von fareast_de » Mo 11.08.14 21:36

Dem schließe ich mich vorbehaltlos an. Dieser "Trööt" war und ist überflüssig wie ein Kropf :cry: .
Korrekt wäre der direkte Kontakt über die Bucht gewesen.

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Schlesier
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Re: SCHWEIZ 1 Rappen 1850 BB Lot zwei Stück, two coins

Beitrag von Schlesier » Mo 11.08.14 21:43

Ohhh mannnnn, das nimmt ja Ausmaße an...... Bei der Geschichte von Dir, meinte ich lediglich das Stampsdealer auch gemutmaßt hat .

Wieso eigentlich Unsinniger Thread?
Meine Eingangsfrage war lediglich : Zitat:" Hallo stampsdealer,
in folgender Auktion, bietest Du zwei 1 Rappenstücke aus dem Jahr 1850 an.
Der Preis gefällt mir. Ich werde diese kaufen. :D
Nun aber noch eine Frage, Du lieferst mir dann auch 2 Stück von 1 Rappen, aus dem Jahre 1850 ?
http://www.ebay.de/itm/SCHWEIZ-1-Rappen ... 58b288f91b
Ich gehe einmal davon aus, das Du versehentlich Bilder von 5 Rappen eingestellt hast?
Mit besten Sammlergrüßen, Schlesier - Zitat Ende

Mir liegt es fern, über irgend jemanden herzuziehen. Warum sollte ich, was hätte ich davon?
Ich habe lediglich gefragt. Alles andere wird hinein interpretiert.
Natürlich hätte ich auch über E-Bay fragen können, da hat Stampsdealer recht. Aber da ich weiß, das dieser hier häufig an zu treffen ist und ich auch bei meiner Fragestellung nichts Unrechtes vermutete , stellte ich hier diese Frage.

Von mir aus kann das Thema geschlossen oder gelöscht werden, bevor hier die Phantasien mit den Ein oder Anderen durchgehen.
Mit besten Sammlergrüßen,Schlesier.

stampsdealer
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Re: SCHWEIZ 1 Rappen 1850 BB Lot zwei Stück, two coins

Beitrag von stampsdealer » Mo 11.08.14 22:56

Bekanntermaßen lässt sich die Charakteranalyse eines Verkäufers problemlos mittelbar schon aus der Angebotsbeschreibung herleiten. Daher wurde ja auch treffsicher vorhergesagt, wie meine Handlungsweise bei etwaigen vertauschten Bildern sein wird. Oder könnte es sein, das manche Leute möglicherweise von sich auf andere schließen?

Als Verkäufer kann ich mich gegebenenfalls auf folgende Rechtsnorm berufen:


Bürgerliches Gesetzbuch

Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)

Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)

Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)

§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.


Nehmen wir an ich habe bei einem Artikel für 14 Euro irrtümlich einen Vreneli abgebildet. Ich würde dem Kunden vielleicht folgenes Angebot machen (ein mögliches Beispiel, immer Einzelfallentscheidung): Ich habe einen Fehler gemacht. Daher möge der Kunde sich ohne jedwede Berechnung einen Shopartikel für bis zu 50 Euro aussuchen. So in der Art vielleicht. Als mal ein Auktionsartikel um 5 Euro nicht an seinem Platz lag, durfte der Kunde sich einen Festpreisartikel für ca. 20 Euro aussuchen.

Wie ich mit einem Beschreibungsfehler bzw. einer Reklamtaion umgehe, kann eigentlich gar nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist immer eine Einzelfallentscheidung. War der Käufer bisher pflegeleicht und abwaschbar oder mehr eine Nervensäge? Wenn jemand, den ich seit 30 Jahren kenne, einen Vreneli für 14 Euro erworben hat, könnte ich auch der Sportsmann sein und "bitte schön" sagen.

Beim Thread F-Kennzeichnungen stehe ich ohne jedwede Einschränkungen vollständig zu meinen Aussagen. Ich wäre sogar damit einverstanden gewesen, wenn selbst meine diesbezüglichen PN den Weg zu Polizei, STA und Gericht gefunden hätten. Auch die hatte ich nach meiner Erinnerung freigegeben.

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