Der Punkt ist ganz einfach, dass es keine Gewährleistungsrechte gibt, wenn der Käufer den Mangel kennt, § 442 Abs. 1 S. 1 BGB. Auf ein etwaiges arglistiges Verschweigen des Verkäufers kommt es dabei nicht an. Ihr könnt nicht wissentlich Fälschungen kaufen und dann Schadensersatz verlangen. Das gilt im Grundsatz übrigens in allen EU-Staaten und ist auch in der Verbrauchsgüterkauf-RL enthalten.
Wenn der Käufer lediglich grob fahrlässige Unkenntnis von der Echtheit hatte (was ich im Originalfall nicht unbedingt bejahen würde), kommt es dagegen darauf an, ob der Verkäufer für die Echtheit garantiert oder aber den Umstand der Fälschung arglistig verschwiegen hat, § 442 Abs. 1 S. 2 BGB.
Olaf