Re: Sachen zum Lachen !
Verfasst: Do 16.09.10 10:22
Trotzdem ein paar kleine Verbesserungen meinerseits:
1. Die von Jochen beschriebene Regel (invitatio ad offerendum) gilt für Fälle, in denen der Verkäufer sonst damit rechnen müsste, dass mehrere Annahmeerklärungen eingehen, er aber nur eine begrenzte Anzahl von ihnen erfüllen kann. Das trifft auf die meisten kommerziellen Verkaufsplattformen zu (zB Amazon). Bei vcoins ist das hingegen technisch ausgeschlossen, da die Münze nach dem ersten Klick als verkauft markiert und für weitere Verkäufer gesperrt wird. Grundsätzlich halte ich vcoins-Angebote damit für Angebote im Rechtssinn.
2. Ich würde diese Situation anders lösen: Da jeder vernünftige Interessent die 0 € als ein offensichtliches Versehen des Anbieters interpretieren muss (ich habe die Münze nicht gesehen, gehe aber mal davon aus, dass sie nicht wie ein Werbegeschenk aussah), liegt keine Preisangabe und damit auch kein annahmefähiges Angebot vor. Der Preis ist notwendiger Bestandteil eines Kaufangebotes.
3. Antoninus weist zu Recht auf die internationalprivatrechtliche Dimension hin. Allerdings würde vor einem deutschen Gericht tatsächlich deutsches Vertragsrecht angewandt, da wir es mit einem Verbrauchervertrag zu tun haben (Art. 6 Abs. 1 b Rom-I-VO). Das scheint zumindest die herrschende Meinung zu sein, es gibt aber auch die Ansicht, dass ein bloßer Internetauftritt für die Anwendung dieser Norm nicht ausreicht.
4. Das Problem sitzt aber woanders: Deutsche Gerichte wären in diesem Fall für eine Klage des Käufers auf Erfüllung des Vertrages nicht zuständig. Anders wäre es übrigens bei einem europäischen Verkäufer, dann gäbe es einen Verbrauchergerichtsstand nach der Brüssel-I-VO.
5. Es bliebe also nur eine Klage in den USA. Dort würde nicht "amerikanisches Recht" angewendet, sondern (ich unterstelle jetzt, dass nach der lokalen Kollisionsregel das Recht des Verkäufers anzuwenden ist) das Recht des entsprechenden Bundesstaates, da Privatrecht in den USA nicht einheitlich geregelt ist, jeder Staat vielmehr seine eigenen Regeln hat.
6. Ob unser potenzieller Käufer dann übrigens auf Lieferung der Münze oder nur auf Schadensersatz klagen könnte, wäre eine weitere schwierige Frage, da die Jurisdiktionen des Common Law im Grundsatz keinen Erfüllungsanspruch (specific performance) kennen.
Entschuldigt diese etwas aufdringliche Besserwisserei - jetzt seht ihr mal, mit was für einem Quark ich mich den ganzen Tag rumschlage, nur um mir mal hin und wieder einen kleinen Denar leisten zu können. Gebt's zu, ihr liebt Juristen
Olaf
1. Die von Jochen beschriebene Regel (invitatio ad offerendum) gilt für Fälle, in denen der Verkäufer sonst damit rechnen müsste, dass mehrere Annahmeerklärungen eingehen, er aber nur eine begrenzte Anzahl von ihnen erfüllen kann. Das trifft auf die meisten kommerziellen Verkaufsplattformen zu (zB Amazon). Bei vcoins ist das hingegen technisch ausgeschlossen, da die Münze nach dem ersten Klick als verkauft markiert und für weitere Verkäufer gesperrt wird. Grundsätzlich halte ich vcoins-Angebote damit für Angebote im Rechtssinn.
2. Ich würde diese Situation anders lösen: Da jeder vernünftige Interessent die 0 € als ein offensichtliches Versehen des Anbieters interpretieren muss (ich habe die Münze nicht gesehen, gehe aber mal davon aus, dass sie nicht wie ein Werbegeschenk aussah), liegt keine Preisangabe und damit auch kein annahmefähiges Angebot vor. Der Preis ist notwendiger Bestandteil eines Kaufangebotes.
3. Antoninus weist zu Recht auf die internationalprivatrechtliche Dimension hin. Allerdings würde vor einem deutschen Gericht tatsächlich deutsches Vertragsrecht angewandt, da wir es mit einem Verbrauchervertrag zu tun haben (Art. 6 Abs. 1 b Rom-I-VO). Das scheint zumindest die herrschende Meinung zu sein, es gibt aber auch die Ansicht, dass ein bloßer Internetauftritt für die Anwendung dieser Norm nicht ausreicht.
4. Das Problem sitzt aber woanders: Deutsche Gerichte wären in diesem Fall für eine Klage des Käufers auf Erfüllung des Vertrages nicht zuständig. Anders wäre es übrigens bei einem europäischen Verkäufer, dann gäbe es einen Verbrauchergerichtsstand nach der Brüssel-I-VO.
5. Es bliebe also nur eine Klage in den USA. Dort würde nicht "amerikanisches Recht" angewendet, sondern (ich unterstelle jetzt, dass nach der lokalen Kollisionsregel das Recht des Verkäufers anzuwenden ist) das Recht des entsprechenden Bundesstaates, da Privatrecht in den USA nicht einheitlich geregelt ist, jeder Staat vielmehr seine eigenen Regeln hat.
6. Ob unser potenzieller Käufer dann übrigens auf Lieferung der Münze oder nur auf Schadensersatz klagen könnte, wäre eine weitere schwierige Frage, da die Jurisdiktionen des Common Law im Grundsatz keinen Erfüllungsanspruch (specific performance) kennen.
Entschuldigt diese etwas aufdringliche Besserwisserei - jetzt seht ihr mal, mit was für einem Quark ich mich den ganzen Tag rumschlage, nur um mir mal hin und wieder einen kleinen Denar leisten zu können. Gebt's zu, ihr liebt Juristen
Olaf