Referentenentwurf für ein neues Kulturgutschutzgesetz ist Online
http://www.bundesregierung.de/Content/D ... onFile&v=2
Moderator: Numis-Student
Andechser hat geschrieben:In der Erläuterungen steht auch noch, dass numismatische Objekte in Kategorie 9 fallen und bei den Wertgrenzen ist für Objekte der Kategorie 9 ein Wert von 50.000 Euro für die Anwendung des Gesetzes festgelegt. Wenn das wirklich so umgesetzt wird, dann können wir denke ich wirklich aufatmen.
Viele Grüße
Andechser
numismatische Objekte
Einsichtsrechte des Käufers
(1) Wird ein Erwerber eines Kulturgutes gerichtlich in Anspruch genommen, so hat er
gegenüber demjenigen, der das Kulturgut nach § 42 bis § 44 in Verkehr gebracht hat,
einen Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 45, wenn er das Kulturgut nach
dem
N
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erworben hat.
sondern dieses wirklich aus Funden stammen muss
Einsichtsrechte des Käufers
(1) Wird ein Erwerber eines Kulturgutes gerichtlich in Anspruch genommen, so hat er
gegenüber demjenigen, der das Kulturgut nach § 42 bis § 44 in Verkehr gebracht hat,
einen Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 45, wenn er das Kulturgut nach
dem
N
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erworben hat.
Andechser hat geschrieben:Eben jetzt ist es wichtig, auf der Grundlage dieses Entwurfs, eine weitere Klärung zu fordern, die eben auch auf die Besonderheiten von numismatischen Objekten eingeht. Allerdings muss ich auch sagen, dass es unrealistisch ist, zu fordern, dass Münzen und Medaillen komplett aus der Kulturgutdefinition herausfallen sollen.
Außerdem empfehle ich noch einen Blick auf Seite 113 (PDF S. 119). Dort steht, dass für Münzen, auch wenn es sich um archäologische Stücke handeln sollte, nur der §41 einschlägig ist. Das ist auf jeden Fall eine deutliche Verbesserung im Vergleich zu den vorherigen Entwürfen.
Viele Grüße
Andechser
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