Fossiliensammler hat geschrieben:
die neu eingefügte Klausel heißt in meinen Augen leider nicht, dass diese Münzen aus dem Gesetzentwurf raus sind, lediglich, dass die verschärften Sorgfaltspflichten (ab 0 Euro) für gewerbliche Händler für die genannten Arten von Münzen im Wert von unter 2500 Euro nicht gelten, weil die Fiktion gilt Münzen seien "kein archäologisches Kulturgut", d. h. aber nicht, dass es sich nicht um Kulturgüter von numismatischem Wert i.S.v. § 2 handeln könnte. M.E. handelt sich also nur um eine schärfere Abgrenzung gegen archäologisches Kulturgut und nicht um ein Herauslösen dieser weniger bedeutenden Münzen aus dem KSG. Siehe auch die Position der Einfügung im Gesetz in § 42 bei den gewerblichen Sorgfaltspflichten und nicht vorn bei den Definitionen.
Ob mit der gewählten Formulierung die Anwendung der nach wie vor unverändert schwammig gehaltenen für jedermann geltenden einfachen Sorgfaltspflichten gänzlich ausgeschlossen ist, bezweifle ich daher, da es für mich lediglich nach einer Klarstellung klingt "die Münze ist kein archäologisches Kulturgut" i.S.d. KSG und nicht "die Münze ist kein (numismatisches) Kulturgut".
Immerhin, der Bundestag hat ein Bemühen erkennen lassen, auf Einwände zu reagieren. Numismatik und Paläontologie wurden wahrgenommen, die Archäologie aber auch - man konnte ein ernsthaftes Bemühen erkennen es gut machen zu wollen. Die Summe aus Verschärfungen und eher entschärfenden Klarstellungen zugunsten den Kritikern ergibt bei dem völlig missratenen Ausgangsprodukt aber immer noch eine besorgniserregende Mischung.
Hallo Fossiliensammler,
natürlich sind Münzen nicht ganz raus und nicht kein Kultugut mehr. Das wäre schließlich auch extrem unsinnig. HInzu zu deiner (m.E richtigen) Interpretation von §42 kommt aber noch die Stelle zu §24. Hier geht es in Folge von §20 um die Handelbarkeit von Münzen:
§20: Kulturgutverkehrsfreiheit
Kulturgut kann ein- oder ausgeführt sowie in Verkehr gebracht werden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften, insbesondere unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union, Verbote oder Beschränkungen vorsehen.
§24: Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung
Münzen gelten nicht als archäologische Gegenstände nach Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, wenn es sie in großer Stückzahl gibt, sie für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert haben und nicht von einem Mitgliedstaat als individualisierbare Einzelobjekte unter Schutz gestellt sind. Im Übrigen sind die Kategorien nach Absatz 2 Satz 1 im Lichte der Auslegung der Kategorien des
Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 anzuwenden.
Verordnung (EG) Nr. 116/2009
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 007:de:PDF regelt den Handel mit Kulturgütern, "Mit Anhang I dieser Verordnung sollen die Kategorien
von Kulturgütern eindeutig festgelegt werden, die im Handel mit Drittländern eines besonderen Schutzes bedürfen; den Mitgliedstaaten bleibt es jedoch unbenommen, festzulegen, welche Gegenstände als nationales Kulturgut im Sinne des Artikels 30 des Vertrags einzustufensind"
Aus dieser Verordnung fällt nun ein ganz bestimmter Typ Münzen raus und kann somit nach §20 frei gehandelt werden: und zwar,
- wenn es sie in großer Stückzahl gibt,
- sie für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert haben
- und nicht von einem Mitgliedstaat als individualisierbare Einzelobjekte unter Schutz gestellt sind.
Das klingt erst mal nicht besonders vertrauenserweckend (große Stückzahl??????)
Ex negativo, darauf kommt es aber an, denn das behandelt die Formulierung "Im Übrigen" aus §24, klingt das schon besser:
Münzen benötigen eine Genehmigungspflicht zur Ausfuhr (und das war ja ein großer Stein unseres Anstoßes, dass die Münzen nicht mehr zu Weltmarktpreisen gehandelt werden können)
- wenn es sie in kleiner Stückzahl gibt
- (ich ergänze: und) sie für die Archäologie relevanten Erkenntniswert haben
- und von einem Mitgliedstaat als individualisierbare Einzelobjekte unter Schutz gestellt sind.
Diese merkwürdige Zusammenstellung kommt aus oben genanner Verordnung (EG) Nr. 116/2009:
"Unbeschadet des Absatzes 4 ist jedoch der nach Buchstaben a oder b des Unterabsatzes 1 zuständige Mitgliedstaat ermächtigt,
keine Ausfuhrgenehmigungen für die im Anhang I unter dem ersten und zweiten Gedankenstrich der Kategorie A.1 aufgeführten Kulturgüter
zu verlangen, wenn diese von
archäologisch oder wissenschaftlich beschränktem Wert sind, vorausgesetzt, dass sie nicht unmittelbar aus Grabungen, archäologischen Funden und archäologischen Stätten in einem Mitgliedstaat stammen oder dass der Handel mit ihnen rechtmäßig ist."
(Daraus möchte ich persönlich auch ein Plädoyer dafür ableiten, dass man als Sammler Rarissima nicht nur hortet, sondern, sie auch einer wissenschaftlich interessierten Öffentlichkeit zugänglich macht (publiziert), damit sinkt - kurioserweise - der wissenschaftliche Wert des konkreten Stücks, da seine Existenz, Daten und Besonderheiten bereits dokumentiert sind.)
Mit dem Zusatz der Möglichkeit einer eidesstattlichen Versicherung für die Herkunft von Münzen, die vor dem Sorgfaltsstichtag eingeführt worden sind, klaffen jetzt eigentlich hauptsächlich noch 2 Lücken:
- Münzen, die nach dem Stichtag ohne Rechnung (Münzbörsen) oder mit schwer zuweisbarer Rechnung (lot, falsche Beschreibung etc.) gekauft worden sind
- Paranumismatische Objekte (Siegel, Gewichte etc.)
Gruß Posa