Sachen zum Lachen !
Moderator: Homer J. Simpson
- klausklage
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Re: Sachen zum Lachen !
Trotzdem ein paar kleine Verbesserungen meinerseits:
1. Die von Jochen beschriebene Regel (invitatio ad offerendum) gilt für Fälle, in denen der Verkäufer sonst damit rechnen müsste, dass mehrere Annahmeerklärungen eingehen, er aber nur eine begrenzte Anzahl von ihnen erfüllen kann. Das trifft auf die meisten kommerziellen Verkaufsplattformen zu (zB Amazon). Bei vcoins ist das hingegen technisch ausgeschlossen, da die Münze nach dem ersten Klick als verkauft markiert und für weitere Verkäufer gesperrt wird. Grundsätzlich halte ich vcoins-Angebote damit für Angebote im Rechtssinn.
2. Ich würde diese Situation anders lösen: Da jeder vernünftige Interessent die 0 € als ein offensichtliches Versehen des Anbieters interpretieren muss (ich habe die Münze nicht gesehen, gehe aber mal davon aus, dass sie nicht wie ein Werbegeschenk aussah), liegt keine Preisangabe und damit auch kein annahmefähiges Angebot vor. Der Preis ist notwendiger Bestandteil eines Kaufangebotes.
3. Antoninus weist zu Recht auf die internationalprivatrechtliche Dimension hin. Allerdings würde vor einem deutschen Gericht tatsächlich deutsches Vertragsrecht angewandt, da wir es mit einem Verbrauchervertrag zu tun haben (Art. 6 Abs. 1 b Rom-I-VO). Das scheint zumindest die herrschende Meinung zu sein, es gibt aber auch die Ansicht, dass ein bloßer Internetauftritt für die Anwendung dieser Norm nicht ausreicht.
4. Das Problem sitzt aber woanders: Deutsche Gerichte wären in diesem Fall für eine Klage des Käufers auf Erfüllung des Vertrages nicht zuständig. Anders wäre es übrigens bei einem europäischen Verkäufer, dann gäbe es einen Verbrauchergerichtsstand nach der Brüssel-I-VO.
5. Es bliebe also nur eine Klage in den USA. Dort würde nicht "amerikanisches Recht" angewendet, sondern (ich unterstelle jetzt, dass nach der lokalen Kollisionsregel das Recht des Verkäufers anzuwenden ist) das Recht des entsprechenden Bundesstaates, da Privatrecht in den USA nicht einheitlich geregelt ist, jeder Staat vielmehr seine eigenen Regeln hat.
6. Ob unser potenzieller Käufer dann übrigens auf Lieferung der Münze oder nur auf Schadensersatz klagen könnte, wäre eine weitere schwierige Frage, da die Jurisdiktionen des Common Law im Grundsatz keinen Erfüllungsanspruch (specific performance) kennen.
Entschuldigt diese etwas aufdringliche Besserwisserei - jetzt seht ihr mal, mit was für einem Quark ich mich den ganzen Tag rumschlage, nur um mir mal hin und wieder einen kleinen Denar leisten zu können. Gebt's zu, ihr liebt Juristen
Olaf
1. Die von Jochen beschriebene Regel (invitatio ad offerendum) gilt für Fälle, in denen der Verkäufer sonst damit rechnen müsste, dass mehrere Annahmeerklärungen eingehen, er aber nur eine begrenzte Anzahl von ihnen erfüllen kann. Das trifft auf die meisten kommerziellen Verkaufsplattformen zu (zB Amazon). Bei vcoins ist das hingegen technisch ausgeschlossen, da die Münze nach dem ersten Klick als verkauft markiert und für weitere Verkäufer gesperrt wird. Grundsätzlich halte ich vcoins-Angebote damit für Angebote im Rechtssinn.
2. Ich würde diese Situation anders lösen: Da jeder vernünftige Interessent die 0 € als ein offensichtliches Versehen des Anbieters interpretieren muss (ich habe die Münze nicht gesehen, gehe aber mal davon aus, dass sie nicht wie ein Werbegeschenk aussah), liegt keine Preisangabe und damit auch kein annahmefähiges Angebot vor. Der Preis ist notwendiger Bestandteil eines Kaufangebotes.
3. Antoninus weist zu Recht auf die internationalprivatrechtliche Dimension hin. Allerdings würde vor einem deutschen Gericht tatsächlich deutsches Vertragsrecht angewandt, da wir es mit einem Verbrauchervertrag zu tun haben (Art. 6 Abs. 1 b Rom-I-VO). Das scheint zumindest die herrschende Meinung zu sein, es gibt aber auch die Ansicht, dass ein bloßer Internetauftritt für die Anwendung dieser Norm nicht ausreicht.
4. Das Problem sitzt aber woanders: Deutsche Gerichte wären in diesem Fall für eine Klage des Käufers auf Erfüllung des Vertrages nicht zuständig. Anders wäre es übrigens bei einem europäischen Verkäufer, dann gäbe es einen Verbrauchergerichtsstand nach der Brüssel-I-VO.
5. Es bliebe also nur eine Klage in den USA. Dort würde nicht "amerikanisches Recht" angewendet, sondern (ich unterstelle jetzt, dass nach der lokalen Kollisionsregel das Recht des Verkäufers anzuwenden ist) das Recht des entsprechenden Bundesstaates, da Privatrecht in den USA nicht einheitlich geregelt ist, jeder Staat vielmehr seine eigenen Regeln hat.
6. Ob unser potenzieller Käufer dann übrigens auf Lieferung der Münze oder nur auf Schadensersatz klagen könnte, wäre eine weitere schwierige Frage, da die Jurisdiktionen des Common Law im Grundsatz keinen Erfüllungsanspruch (specific performance) kennen.
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Re: Sachen zum Lachen !
In der Praxis kenne ich das aber so, dass Muenzen durchaus nicht nur in vcoins angeboten werden, sondern auch z. B. auf ma-shops, im einen Muenzladen, Muenzboersen, ... . So ist es mir mal passiert, dass bei ma-shops eine Medaille schon verkauft war.klausklage hat geschrieben:1. Die von Jochen beschriebene Regel (invitatio ad offerendum) gilt für Fälle, in denen der Verkäufer sonst damit rechnen müsste, dass mehrere Annahmeerklärungen eingehen, er aber nur eine begrenzte Anzahl von ihnen erfüllen kann. Das trifft auf die meisten kommerziellen Verkaufsplattformen zu (zB Amazon). Bei vcoins ist das hingegen technisch ausgeschlossen, da die Münze nach dem ersten Klick als verkauft markiert und für weitere Verkäufer gesperrt wird. Grundsätzlich halte ich vcoins-Angebote damit für Angebote im Rechtssinn.
vale
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Re: Sachen zum Lachen !
Bei einigen Verkäufern steht das glaube ich auch dabei, dass sie auf Messen etc verkaufen und sich deshalb die letzte Zustimmung vorbehalten. Dann gilt die von Jochen genannte Regel, es liegt also eine bloße invitatio ad offerendum vor. Ohne solche Hinweise müsste man als Kunde wohl nicht unbedingt damit rechnen, dann ist es das Risiko des Verkäufers, wenn er doppelt verkauft. Ähnlich bei der Sofortkauf-Option bei eBay.
Olaf
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Re: Sachen zum Lachen !
Das steht bei Vcoins auf der Startseite:
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Re: Sachen zum Lachen !
Tatsache - da achte ich nie drauf. Hilft aber im Ausgangsfall nicht weiter, da die Münze ja nicht zuvor verkauft wurde. Im Ergebnis sind wir uns ja einig - geschenkt gibt's nix.
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Re: Sachen zum Lachen !
Ich bin ein böses Rhino, kommt mir nicht zu nahe!
http://www.cngcoins.com/Coin.aspx?CoinID=172745
(scheint auch anderen zu gefallen, wenn ich mir den Preis ankucke)
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Nata vimpi curmi da.
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Re: Sachen zum Lachen !
Irgendwie schaut es jedenfalls nicht wie ein Happy Hippo aus...
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Re: Sachen zum Lachen !
Aber die Dame sieht noch viel furchterregender aus ...
Ich könnte mich über Vieles aufregen, aber zum Glück bin ich nicht verpflichtet dazu. :-)
Re: Sachen zum Lachen !
Ach, so schlecht hat sie in Natura sicher auch nicht ausgesehen, wie es der Einheitsbrei der Stempelschneiderei von den Soldatenkaiserweibchen oftmals rüberbringt...
Re: Sachen zum Lachen !
bin mal gespannt wie viel dieser "Doppel-Aureus" bringen wird:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?Vie ... 500wt_1154
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- Homer J. Simpson
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Re: Sachen zum Lachen !
Oh, das ist mal wieder solches Zaubergold, das nicht jeder sehen kann, sondern nur Leute, die Gold nicht von Messing unterscheiden können. Dann müssen halt im Münzmetall für den Antoninian noch ein paar recycelte Sesterzen gewesen sein, und voilà le Doppelaureüs!
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Re: Sachen zum Lachen !
Das ist der Vor- und Nachteil des digitalen Zeitalters:
Mit der entsprechenden Belichtungs-Einstellung oder mit Bildbearbeitungsprogrammen kann heute jeder Gauner aus echten Silber virtuelles Gold machen.
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Septimius Severus, Rom, Silber-Denar RIC 138 - mit falscher Belichtung
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Ich lasse mich durch Ansichts- und Glaubensfragen nicht in einen Empörungsmodus bringen.
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- Homer J. Simpson
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Re: Sachen zum Lachen !
GOOOOLD!!!
Homer
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