Gretchen-Frage Portmonaie-Münzen

KMS, Gedenkmünzen, Diskussionen über die div. Prägestätten

Moderator: Sebastian D.

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Beitrag von Gast » So 01.04.07 22:46

KarlAntonMartini hat geschrieben:Grau ist alle Theorie. Willst du mit dem Gesetzblatt unterm Arm an der Aldi-Kasse einen Stau verursachen? Oder versuch das mal in einem Nachtclub, das kann deiner Gesundheit schaden. Grüße, KarlAntonMartini
:mrgreen:

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Balthasar
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Beitrag von Balthasar » So 01.04.07 23:14

Schwarzschaf hat geschrieben:In Österreich sind Händler verpflichtet bis zu einem gewissen Betrag österreichische Münzen (soferne sie als kursgültig zu bezeichnen sind) anzunehmen. ...
In Deutschland sich die silbernen 10-Euro-Münzen gesetzliches Zahlungsmittel. Grundsätzlich ist aber niemand verpflichtet, mehr als 10 Stück davon bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Werden bei Zahlungsvorgängen auch weniger als 10 Gedenkmünzen nicht akzeptiert (z.B. eine einzige an der Aldi-Kasse), so gibt es keine gesetzliche Regelung, die diese Handlungsweise unterbinden könnte. Die Kassiererin darf also die Annahme ablehnen.

Wir kommen aber völlig vom Thema ab:
chronos-1 hat geschrieben: ... Gibt es bei unserer aktuellen Währung solche Kandidaten, die sich realistischerweise ab und zu im Portemonaie befinden können und die es Wert sind aufbewahrt zu werden? ...
Ich würde folgende Münzen bei Sichtung im Portmonee nicht wieder in Umlauf geben:

Alle Euroländer: Münzen, die nur in KMS ausgegeben wurden, aber dennoch in den Umlauf gelangt sind
Belgien: 2002 - 10c
Deutschland: Münzen mit radial ausgerichteten Sternen, 2003F - 10c, 1€, 2007A - 2€ CC1, 2€ CC2, 2007J - 2€ CC1, 2€ CC2
Finnland: 2000 - 20c, 2001 - 1c, 2c, 2002 - 1c, 2c, 2€, 2003 - 1€, 2004 - 2€ CC, 2007 - 2€ CC
Frankreich: 2002 - 1c
Griechenland: 2002F - 1c, 2c
Irland: 2004 - 1€, 2006 - 50c
Italien: 2003 - 5c, 2004 - 2€
Luxemburg: 2003 - 1c, 2c, 10c, 20c, 1€
Niederlande: 2002 - 1c, 5c, 10c, 2003 - 5c, 2004 - 5c, 10c, 1€, 2€, 2006 -2€
Österreich: 2003 - 10c, 1€
Portugal: 200410c, 20c, 2005 - 10c, 2006 - 10c

Alles keine echten Raritäten, aber vielleicht nicht ganz so häufig vorkommend, wie der Rest und bei guter Erhaltung über dem Nominalwert liegend.
[color=green]Gruß
Balthasar[/color]

Gast
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Beitrag von Gast » So 01.04.07 23:49

"In Deutschland sich die silbernen 10-Euro-Münzen gesetzliches Zahlungsmittel. Grundsätzlich ist aber niemand verpflichtet, mehr als 10 Stück davon bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.

Werden bei Zahlungsvorgängen auch weniger als 10 Gedenkmünzen nicht akzeptiert (z.B. eine einzige an der Aldi-Kasse), so gibt es keine gesetzliche Regelung, die diese Handlungsweise unterbinden könnte. Die Kassiererin darf also die Annahme ablehnen."


Wieso gibt es dann überhaupt die Regelung Absatz 1, wenn Absatz 2 auch möglich ist?

Eine von beiden Aussagen kann so also nicht stimmen. :?

Ich meine, Aussage 1 so oder so ähnlich irgendwie noch im Hinterkopf zu haben, also dass deutsche 10 Euro-Gedenkmünzen grundsätzlich gesetzliches Zahlungsmittel in Deutschland sind und bis zu einer Obergrenze von 10 Stück in einer Zahlung akzeptiert werden müssen (und darüberhinaus akzeptiert werden können).

Ganz sicher bin ich mir hierbei aber nicht. Hat vielleicht noch irgendjemand anderes hier verlässliche Informationen, kennt gesetzliche Regelungen, etc. :?:

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Beitrag von Balthasar » Mo 02.04.07 00:00

Kleiner Münzbär hat geschrieben: ... Ganz sicher bin ich mir hierbei aber nicht. ...
Ich bin mir sicher und kenne die gesetzlichen Regelungen (§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 MünzG)
[color=green]Gruß
Balthasar[/color]

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Beitrag von Balthasar » Mo 02.04.07 00:07

Kleiner Münzbär hat geschrieben:"
...
Wieso gibt es dann überhaupt die Regelung Absatz 1, wenn Absatz 2 auch möglich ist?
...


1. Lt. MünzG ist niemand verpflichtet pro Zahlungsvorgang mehr als 10 10-EURO-Münzen anzunehmen.

2. Es gibt kein Gesetz, das vorschreibt, 10-EURO-Gedenkmünzen anzunehmen.

3. Die Vertragsfreiheit erlaubt den Vertragspartnern, eine bestimmte Art der Erfüllung auszuschließen. Die Annahme der 10-EURO-Gedenkmünzen kann demnach abgelehnt weren.
[color=green]Gruß
Balthasar[/color]

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Beitrag von Gast » Mo 02.04.07 00:53

Balthasar hat geschrieben:
Kleiner Münzbär hat geschrieben:"
...
Wieso gibt es dann überhaupt die Regelung Absatz 1, wenn Absatz 2 auch möglich ist?
...


1. Lt. MünzG ist niemand verpflichtet pro Zahlungsvorgang mehr als 10 10-EURO-Münzen anzunehmen.

2. Es gibt kein Gesetz, das vorschreibt, 10-EURO-Gedenkmünzen anzunehmen.

3. Die Vertragsfreiheit erlaubt den Vertragspartnern, eine bestimmte Art der Erfüllung auszuschließen. Die Annahme der 10-EURO-Gedenkmünzen kann demnach abgelehnt weren.


Wie lautet der genannte Passus im Münzgesetz denn wörtlich?

Ich frage mich halt nur, wofür das Gesetz überhaupt gut sein soll, wenn es per Vertragsfreiheit wieder ausgehebelt werden kann? :?

Gewiss, grundsätzlich vorstellen kann ich mir das mit der Ablehnung schon. Man kennt das ja von den 200-und 500-Euro-Scheinen, die an Tankstellen oft zurückgewiesen werden.
In so einem Fall muss man das Problem eben von der Kundenseite her angehen. Wenn ein Geschäft mein Geld nicht haben will, dann bin ich dort zum letzten Mal gewesen und kaufe meine Ware von nun an da, wo man mein Geld nimmt. Fertig, aus! 8)
Bei den 10-Euro-Stücken finde ich eine Ablehnung auch deshalb nicht nachvollziehbar, da sie jede Bank (wo das Kassengeld ja letztlich eh hingeht) zum Nominalwert annimmt.
Ich kann es mir nur mit den Geldtransportfirmen erklären. Die nehmen nämlich meist nur Papiergeld an. Man müsste als Einzelhändler also vorher zur Bank laufen und umtauschen, bevor die Transportfirma das Geld mitnimmt.
Andererseits würde ich es mir überlegen, ob mir meine Kunden den geringen Mehraufwand nicht doch wert sind! :wink:
Da versteh ich das mit den 500ern schon eher: wenn da mal ein Falscher dazwischen rutscht, ist der Schaden gerade für kleine Händler relativ groß. 8O

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Beitrag von Gast » Mo 02.04.07 14:40

Voilà, liebe Freunde,

Hier der Wortlaut des Münzgesetzes:

http://bundesrecht.juris.de/m_nzg_2002/ ... 30999.html

§3 ist massgeblich !

petzi

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Beitrag von Gast » Mo 02.04.07 14:58

petzlaff hat geschrieben:Voilà, liebe Freunde,

Hier der Wortlaut des Münzgesetzes:

http://bundesrecht.juris.de/m_nzg_2002/ ... 30999.html

§3 ist massgeblich !

petzi
Vielen Dank, petzi!
Du bist echt ein Top-Quellen-Lieferant für unsere Diskussionen! :D

§ 3 Annahme- und Umtauschpflicht
(1) 1Niemand ist verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 100 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. 2Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 100 Euro unterschreitet.

(2) Die Bundeskassen und die Deutsche Bundesbank, letztere unbeschadet des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, haben Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bundes in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.

(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder umzutauschen, die durchlöchert, verfälscht oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind.


Balthasar hat sich also doch geirrt (weshalb er mir wohl auch den Wortlaut des Gesetzes schuldig geblieben ist... :wink: ): sowohl hinsichtlich der Annahmepflicht als auch bei der Höhe der Annahmemenge. § 3 Abs. 1 sagt hier eigentlich alles! 8)
Abs. 3 nimmt nur die Annahmepflicht beschädigter oder anderweitig veränderter Münzen aus.

Ansonsten interpretiere ich das Gesetz seinem Namen nach ("Annahmepflicht") so, dass der Handel alle genannten Münzen, also auch kursgültige Gedenkmünzen, annehmen muss. :idea:
Ausnahmen sind sicherlich da gerechtfertigt, wo es sich technisch nicht anders umsetzen lässt (Bsp.: in Kaugummi- und Parkautomaten fehlt einfach der Münzschlitz für den Gedenkzehner... :wink: ).

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Beitrag von Gast » Mo 02.04.07 15:20

Stop Münzbär !

eine unbeschränkte Annahme/Umtauschpflicht besteht laut §3 Absatz 2 NUR für die Bundeskassen und die Deutsche Bundesbank, noch nicht einmal für die normale Allerweltsbank an der Ecke.

Absatz 1 regelt ausdrücklich, ab welcher "Höchstgrenze" niemand mehr verpflichtet ist, Zahlungen mit Euro-Gedenkmünzen anzunehmen. Und da lag Balthasar ziemlich richtig!

Aber so ist das halt mit dem Beamtenlatein - oftmals mißverständlich bis zum geht-nicht-mehr.

Streng juristische gesehen ist die Überschrift zu einem Paragraphen lediglich eine verbale Floskel, die nicht im sematisch inhaltlichen Sinn einen Gesetzestext verbindlich interpretiert, ergänzt oder kommentiert (eine Art Suchbegriff). Es ist vielmehr immer so, dass umgekehrt das Gesetz selbst die Paragraphenüberschrift erklärt und relativiert.

Eine Interpretation wie du sie anführst
Ansonsten interpretiere ich das Gesetz seinem Namen nach ("Annahmepflicht") so, dass der Handel alle genannten Münzen, also auch kursgültige Gedenkmünzen, annehmen muss.
ist im juristischen Sinn nicht haltbar. Lediglich der auf die Überschrift folgende Wortlaut beschreibt das Gesetz.

lieben Gruß
petzi

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Beitrag von Gast » Mo 02.04.07 15:54

petzlaff hat geschrieben: eine unbeschränkte Annahme/Umtauschpflicht besteht laut §3 Absatz 2 NUR für die Bundeskassen und die Deutsche Bundesbank, noch nicht einmal für die normale Allerweltsbank an der Ecke.

Absatz 1 regelt ausdrücklich, ab welcher "Höchstgrenze" niemand mehr verpflichtet ist, Zahlungen mit Euro-Gedenkmünzen anzunehmen. Und da lag Balthasar ziemlich richtig!
:idea: Ja, unbeschränkte Annahme nur durch die BB/BK, aber bis zu 100 Euro/50 Münzen in einer Zahlung müssen auch die Geschäfte annehmen.
Das ergibt sich aus Abs. 1 - selbst wenn man die Überschrift außer Betracht lassen würde/müsste.
Also liegt Balthasar doch falsch!
Außerdem hat er sich auf jeden Fall bei der Höchstannahmemenge durch den Handel geirrt.

petzlaff hat geschrieben:Streng juristische gesehen ist die Überschrift zu einem Paragraphen lediglich eine verbale Floskel, die nicht im sematisch inhaltlichen Sinn einen Gesetzestext verbindlich interpretiert, ergänzt oder kommentiert (eine Art Suchbegriff). Es ist vielmehr immer so, dass umgekehrt das Gesetz selbst die Paragraphenüberschrift erklärt und relativiert.

Eine Interpretation wie du sie anführst:
Ansonsten interpretiere ich das Gesetz seinem Namen nach ("Annahmepflicht") so, dass der Handel alle genannten Münzen, also auch kursgültige Gedenkmünzen, annehmen muss.
ist im juristischen Sinn nicht haltbar. Lediglich der folgende Wortlaut beschreibt das Gesetz.
Hier gebe ich Dir zu 100 % Recht! Bei der Bedeutung der Gesetzesüberschrift habe ich mich als Nicht-Jurist wohl geirrt... :oops:

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Wurzel
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Beitrag von Wurzel » Mo 02.04.07 16:11

Kleiner Münzbär hat geschrieben:
:idea: Ja, unbeschränkte Annahme nur durch die BB/BK, aber bis zu 100 Euro/50 Münzen in einer Zahlung müssen auch die Geschäfte annehmen.
Das ergibt sich aus Abs. 1 - selbst wenn man die Überschrift außer Betracht lassen würde/müsste.
Also liegt Balthasar doch falsch!
Außerdem hat er sich auf jeden Fall bei der Höchstannahmemenge durch den Handel geirrt.
Balthasar sprach von 10mal 10 Euro, das macht 100 Euro

Also doch richtig.

Nebenbei ist diese ganze Diskussion ohne Sinn, da dem Händler keinerlei Konsequenzen drohen wenn er die Annahme verweigert.

Damit bleibt es bei der Realität, das viele Geschäfte (nach meiner Kenntniss die Meisten), die 10 Euromünzen nicht annehmen.

Und da ist mann doch imer noch bei der richtigen Aussage von KAM
KarlAntonMartini hat geschrieben:Grau ist alle Theorie. Willst du mit dem Gesetzblatt unterm Arm an der Aldi-Kasse einen Stau verursachen? Oder versuch das mal in einem Nachtclub, das kann deiner Gesundheit schaden. Grüße, KarlAntonMartini
Micha
http://www.wuppertaler-muenzfreunde.de/

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Beitrag von Gast » Mo 02.04.07 16:15

Lieber Münzbär,

sei bitte nicht böse, wenn ich dir noch einmal widerspreche:

Das Gesetz ist nach der Boole'schen Logik formuliert - das ist ja der Haken (sorry, ich bin von Beruf Mathematiker).

§3 des MünzG, und das ist "Kasus knaktus" bei der Angelegenheit, beschreibt nicht die Annahmepflicht, sondern das Recht zur Verweigerung der Annahme.

In deinem Sinn müsste das Gesetz korrekterweise ausführen, dass .....Münzen grundsätzlich anzunehmen sind, sofern §3 Abs. 1 nicht dagegen spricht.

Wir haben hier eindeutig eine Grauzone, die jeder in der Lage ist, genau für sich zu interpretieren.

Lieben Gruß
petzlaff

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Beitrag von Gast » Mo 02.04.07 16:31

Wurzel hat geschrieben:
Kleiner Münzbär hat geschrieben:
:idea: Ja, unbeschränkte Annahme nur durch die BB/BK, aber bis zu 100 Euro/50 Münzen in einer Zahlung müssen auch die Geschäfte annehmen.
Das ergibt sich aus Abs. 1 - selbst wenn man die Überschrift außer Betracht lassen würde/müsste.
Also liegt Balthasar doch falsch!
Außerdem hat er sich auf jeden Fall bei der Höchstannahmemenge durch den Handel geirrt.
Balthasar sprach von 10mal 10 Euro, das macht 100 Euro

Also doch richtig.
Achso, ich war von generell 10 Stück unabhängig vom Nominal ausgegangen...
Wurzel hat geschrieben:Nebenbei ist diese ganze Diskussion ohne Sinn, da dem Händler keinerlei Konsequenzen drohen wenn er die Annahme verweigert.
Doch, dadurch dass der Händler mich als Kunden verliert...
Wurzel hat geschrieben:Und da ist mann doch imer noch bei der richtigen Aussage von KAM
KarlAntonMartini hat geschrieben:Grau ist alle Theorie. Willst du mit dem Gesetzblatt unterm Arm an der Aldi-Kasse einen Stau verursachen? Oder versuch das mal in einem Nachtclub, das kann deiner Gesundheit schaden. Grüße, KarlAntonMartini
Micha
.[/quote]

Das Argument fand ich auch klasse! :mrgreen:

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Beitrag von Gast » Mo 02.04.07 16:38

petzlaff hat geschrieben:Lieber Münzbär,

sei bitte nicht böse, wenn ich dir noch einmal widerspreche:

Das Gesetz ist nach der Boole'schen Logik formuliert - das ist ja der Haken (sorry, ich bin von Beruf Mathematiker).

§3 des MünzG, und das ist "Kasus knaktus" bei der Angelegenheit, beschreibt nicht die Annahmepflicht, sondern das Recht zur Verweigerung der Annahme.

In deinem Sinn müsste das Gesetz korrekterweise ausführen, dass .....Münzen grundsätzlich anzunehmen sind, sofern §3 Abs. 1 nicht dagegen spricht.

Wir haben hier eindeutig eine Grauzone, die jeder in der Lage ist, genau für sich zu interpretieren.

Lieben Gruß
petzlaff
Uh, langsam wirds doch etwas zu hoch für mich :oops: ...

Aber so grau ist die Zone gar nicht:
:wink: dass "Münzen grundsätzlich anzunehmen sind, sofern §3 Abs. 1 nicht dagegen spricht" heißt im Klartext:
wenn ich mit Gedenkmünzen zum Gegenwert von weniger als 100 Euro bzw. mit weniger als 50 Münzen unterhalb eines Gegenwertes von 100 Euro in einer Zahlung bezahlen will, dann muss der Händler die auch annehmen. 8)

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Schwarzschaf
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Beitrag von Schwarzschaf » Mo 02.04.07 16:42

Auszug aus dem österreichischen Gesetzblatt:
Wenn Münzen mit ungewöhnlich hohen Nennwerten (zumindest theoretisch) im Zahlungsverkehr ver-wendet werden, können jedoch insbesondere natürliche Personen dadurch insoweit benachteiligt werden, als (auf Grund des unter Umständen hohen Wechselgeldbedarfs) mit der zivilrechtlichen Folge des An-nahmeverzugs eine Annahme nicht möglich ist.Für die Euro- bzw. Cent-Münzen, die in allen am Eurosystem teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten, Zah-lungsmittelfunktion haben, ist derzeit gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einfüh-rung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, eine Verpflichtung zur Annahme von 50 Stück vorge-sehen. Dies ergibt bei den derzeit in Umlauf befindlichen Nominalen einen maximalen Gesamtbetrag von 100 Euro. Da Scheidemünzen, die gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3 zu Gedenkzwecken ausgegeben werden, norma-lerweise einen höheren Nennwert aufweisen, wird der maximale Gesamtbetrag für die Annahmepflichtdieser Münzen mit dem 2-fachen Nennwert der derzeit höchsten Euro-Banknote, nämlich mit 1 000 Eurofestgesetzt.
Weil ich nicht alles weiß, bin ich neugierig

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