Vatikan KMS 2008

KMS, Gedenkmünzen, Diskussionen über die div. Prägestätten

Moderator: Sebastian D.

seppel74
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Beitrag von seppel74 » So 01.06.08 08:25

Ok, hab vergessen das du nicht in Deutschland wohnst.
2 Euro Münzkatalog, Preise der 2€ Münzen

http://www.2euro-preise.de

mic1
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Beitrag von mic1 » So 01.06.08 12:40

Eigentlich sollte doch innerhalb der EU zu Drittstaaten der gleiche Zolltarif existieren, oder nicht? Also müsste es doch bei der EUSt genauso sein.

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Schwarzschaf
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Beitrag von Schwarzschaf » So 01.06.08 21:14

Meines Wissens nach ist EUST gleich MWST. daraus ergibt sich der Unterschied
Weil ich nicht alles weiß, bin ich neugierig

mic1
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Beitrag von mic1 » So 01.06.08 21:39

Glaube nicht, dass 1 % soviel ausmacht :lol:

seppel74
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Beitrag von seppel74 » So 01.06.08 22:19

Ich hab keine Ahnung. Ich weis nur das ich für einen BU und einen BE irgendwas um 17€ zahlen muss.
2 Euro Münzkatalog, Preise der 2€ Münzen

http://www.2euro-preise.de

Jules
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Beitrag von Jules » Mo 02.06.08 14:47

Wenn ich das richtig sehe, ist die Einfuhr von Sammlermünzen nach Deutschland zollfrei.
Man muss lediglich eine Einfuhrumsatzsteuer von 7% bezahlen, also bei 170 Euro Warenwert 11,90 Euro.

Soviel muss ich bei Lieferung des Paketes immer bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen,
Jules

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Pflock
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Beitrag von Pflock » Mo 02.06.08 15:43

Jules hat geschrieben:Wenn ich das richtig sehe, ist die Einfuhr von Sammlermünzen nach Deutschland zollfrei.
Man muss lediglich eine Einfuhrumsatzsteuer von 7% bezahlen, also bei 170 Euro Warenwert 11,90 Euro.

Soviel muss ich bei Lieferung des Paketes immer bezahlen.
Also von mir war mal eine Sendung eines Numisbriefes aus dem Vatikan (Wert so um die 40€) vom Zoll geöffnet und anstandslos wieder verschlossen worden. Ich habe keine Zahlungsaufforderung für Zoll oder Steuern erhalten.
Gruß Pflock

Ich sammel Münzen und Medaillen aus Mühlhausen in Thüringen, vom Mittelalter bis heute.
Freue mich immer über Angebote.
:Fade-color

llinde
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Beitrag von llinde » Mo 02.06.08 17:24

mic1 hat geschrieben:Glaube nicht, dass 1 % soviel ausmacht :lol:
MWST Deutschland 7%, MWST Österreich 20%

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Schwarzschaf
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Beitrag von Schwarzschaf » Mo 02.06.08 18:46

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Dr.H., vom 17. September 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 10. September 2004, GZ. 100/46990/2004, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Die Euro Münzensätze sind in die Warennummer 7118 9000 00 einzureihen, die Einfuhrumsatzsteuer wird mit € 30,60 festgesetzt, im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Am 9. Juli2004 wurden für den Beschwerdeführer (Bf.). als Warenempfänger zur WE-Nr. 102/000/460157/01/2004 1 Satz Euromünzen aus dem Vatikan unter der Kurznummer 9990 0000 91sowie ein weiterer Satz Euromünzen beinhaltend eine Gedenkmedaille aus Silber unter der Warennummer 7118 1010 00 UO54 durch die Post zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr angemeldet.

Für die vorgenannten Waren wurde der zu entrichtende Abgabenbetrag mit € 15,30 mitgeteilt.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wendet sich der Bf. gegen die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 10% und brachte vor, dass die zur Abfertigung gestellten Waren Euro Kursmünzen des Vatikans, sohin gesetzliche Zahlungsmittel seien. Für solche sei eine Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben, da ja wenn jemand aus dem Zollausland dort erworbene Euro-Kursmünzen in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, jedes Mal Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben werden müsste.

Das Zollamt Wien wies vorstehende Berufung als unbegründet ab, darüber hinaus wurden beide Waren in die Warennummer 9705 0000 90 und in die Kurznummer 9990 0000 91 eingereiht.

In der gegen diese Berufungsvorentscheidung eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. wie folgt vor:

Dies ist unzutreffend, zumal Münzen > (ausgenommen Goldmünzen und gesetzliche Zahlungsmittel) in die Warennummer 7118 10 einzuordnen sind, gesetzliche Zahlungsmittel jedoch gar nicht von der kombinierten Nomenklatur erfasst werden.

Für solche sind daher weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer vorzuschreiben, es verstößt auch gegen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere den freien Zahlungsverkehr, für gesetzliche Zahlungsmittel der Union überhaupt Einfuhrumsatzsteuer vorzuschreiben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Bei den zur Einfuhr gelangten Waren handelt es sich um 2 Sätze Euro < Münzen > zum 26. Pontifikatsjahr seiner Heiligkeit Johannes Paul II, Nominalwert 2, 1 Euro, 50, 20, 10, 5, 2, 1 Eurocent also jeweils 8 Kursmünzen, wobei ein Satz, welcher auch eine Silbermedaille enthält in Spiegelhintergrund Version geliefert wurde.

Gemäß Art. 20 Zollkodex (ZK) stützen sich die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.

Gemäß Punkt 1 der Allgemeinen Vorschriften (AV) sind für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) maßgebend der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts Anderes bestimmt ist - die AV selbst.

Für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind gemäß Punkt 6 der AV der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und sinngemäß - die AV maßgebend.

Die Position 7118 der KN lautet:

7118
< Münzen >

7118 10
- < Münzen >(ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel:

7118 1010 00
- -aus Silber

7118 1090 00
- -andere

7118 9000 00
- andere


Der oben erwähnte zweite Satz Euro Kursmünzen enthält zusätzlich eine Silbermedaille.

Demnach handelt es sich um eine aus verschiedenen Stoffen bzw. Bestandteilen bestehende Ware (der Position 7118), die - nachdem bezughabende Anmerkungen hinsichtlich der Einreihung derartiger Waren in die entsprechende Unterposition der Position 7118 nicht existent sind - nach den Bestimmungen AV 3 einzureihen ist, welche wie folgt lautet:

"3.Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur der zuletzt genannten Position zugewiesen"

Da, die Anwendbarkeit der AV 3 a nicht gegeben ist, weil keine der in Betracht kommenden Untergliederungen der Position 7118 die < Münzen > und die Medaille in ihrer stofflichen Gesamtheit erfasst, ist zunächst nach den Bestimmungen der AV 3 b die Warenzusammenstellung nach dem Bestandteil einzureihen, der ihr den wesentlichen Charakter verleiht.

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die - mit Ausnahme der rechtlich unmittelbar verbindlichen EWG-Verordnungen - als Verwaltungsanweisungen für die Zollverwaltung ein wichtiges Hilfsmittel sind, um eine einheitliche Anwendung der Nomenklatur durch die Zollbehörden der Mitgliedsstaaten der EU zu gewährleisten und deshalb als Erkenntnismittel für die einheitliche Auslegung des Zolltarifs anzusehen sind, führen dazu aus:

"Das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Es kann sich z.B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben."

Es ist daher unter Zuhilfenahme der hier beispielsweise zitierten Möglichkeiten die Frage zu klären, welcher Bestandteil der gegenständlichen Ware den wesensbestimmenden Charakter verleiht.

Nach Ansicht des erkennenden Senates ist im gegenständlichen Fall der Satz der Kursmünzen, in Spiegelhintergrund Version eindeutig als der, der Warenzusammenstellung den wesentlichen Charakter verleihend anzusehen, weil wie vom Bf. in einem Telefonat mit dem Referenten selbst bestätigt und in Sammlerkreisen unbestritten ist, der Satz der Euro Kursmünzen, beinhaltend die Silbermedaille hauptsächlich wegen der Kursmünzen erworben wird. Ein weiteres Argument stellt der Preis der Euro Kursmünzen und der Silbermedaille dar.

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Position 9705 lauten:

< Münzen >, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel sind gehören zur Position 7118, auch wenn sie für den allgemeinen Verkauf in besonderen Aufmachungen angeboten werden.

Die Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur zu Position 7118, zweiter Satz lauten:

Einzelne < Münzen > oder Münzserien, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel sind gehören hierher, auch wenn diese < Münzen > für den allgemeinen Verkauf in besonderen Aufmachungen angeboten werden.

Den Erläuterungen kommen zwar im Gegensatz zu Einreihungsverordnungen (erläuternde Bemerkungen und Anmerkungen) keine normative Kraft zu, sie stellen aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 14. Mai 1992, Zl. 91/16/0026) dennoch ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung der Tarifpositionen dar.

Die beiden Eurokursmünzensätze waren daher in die Warennummer 7118 9000 00 - andere mit einem Einfuhrumsatzsteuersatz von 20% einzureihen.

Unzweifelhaft darf festgestellt werden, dass die verfahrensgegenständlichen < Münzen wegen ihres Sammlerwertes umgesetzt werden.

§ 6 Abs. 1 Zi. 8 Buchstabe b UStG stellt die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln steuerfrei. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden.

Die dazu korrespondierende Steuerbefreiung in der Einfuhr des § 6 Abs. 4 Ziffer 2 unter den in der vorgenannten Bestimmung genannten Voraussetzungen gilt ab 1. Jänner 2007.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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Beitrag von Wurzel » Mi 04.06.08 14:39

Gibts das auch auf Deutsch?

:silly: :drinking:

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Beitrag von Schwarzschaf » Mi 04.06.08 16:11

Ich würde meinen: eine Änderung des Steuersatzes ist nur dann gegeben wenn in der o.ang. Rechnung die umlaufmünzen und die AG-Med. getrennt angeführt würden.
Ich denke, wir Sammler würden sich Unmengen an Gehirnschmalz und "Probleme" ersparen, wenn die Leute vom Vati... 50 Meter über die Straße nach Italien gehen und die Sendungen dort aufgeben würden. (Weiter ist das It. Postamt nicht entfernt.) In San Marino müssen sie wenigstens den Berg hinunter :evilbat:
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Beitrag von llinde » Mi 04.06.08 17:28

Schwarzschaf hat geschrieben:Ich denke, wir Sammler würden sich Unmengen an Gehirnschmalz und "Probleme" ersparen, wenn die Leute vom Vati... 50 Meter über die Straße nach Italien gehen und die Sendungen dort aufgeben würden.
Problem dabei ist dass dann die Leute vom Vati selbst die Italienischer Umsatzsteuer bezahlen sollten.... :wink:

Luit

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Beitrag von Schwarzschaf » Mi 04.06.08 17:50

llinde hat geschrieben:
Schwarzschaf hat geschrieben:Ich denke, wir Sammler würden sich Unmengen an Gehirnschmalz und "Probleme" ersparen, wenn die Leute vom Vati... 50 Meter über die Straße nach Italien gehen und die Sendungen dort aufgeben würden.
Problem dabei ist dass dann die Leute vom Vati selbst die Italienischer Umsatzsteuer bezahlen sollten.... :wink:

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yau! - aber schön wärs doch! :?
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Beitrag von Firefox » Do 05.06.08 00:46

wie lange dauert es eigentlich von dem Scheckeinlösen seitens des Vatikans bis zum Verschicken der Münzen? Der von mir verschickte Scheck (Einschreiben) würde nämlich am 16.05. eingelöst und irgendwie krieg ich so langsam Angst, dass der in die falschen Hände geraten ist. Wobei...eigentlich steht ja drauf, auf wen der ausgestellt ist :roll:
Kann mir da jemand weiterhelfen?

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Beitrag von Eurosammler2007 » Do 05.06.08 02:44

Firefox hat geschrieben:wie lange dauert es eigentlich von dem Scheckeinlösen seitens des Vatikans bis zum Verschicken der Münzen? Der von mir verschickte Scheck (Einschreiben) würde nämlich am 16.05. eingelöst und irgendwie krieg ich so langsam Angst, dass der in die falschen Hände geraten ist. Wobei...eigentlich steht ja drauf, auf wen der ausgestellt ist :roll:
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Schreib ne Mail ans UFN und frag nach.

Und zukünftig Einschreiben mit Rückschein für den Versand des Schecks wählen, dann erfährst Du "postwendend", ob er in die richtigen Händen geraten ist.

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