Erlaubt oder verboten? - § 8 FeinGehG
Verfasst: Mi 11.01.12 13:00
Hallo,
ich bin neu hier im Forum und hoffe auf Eure Hilfe und Unterstützung. Ich habe letztes Jahr einige Münzen und Barren erworben und würde gerne wissen, ob ich diese überhaupt wieder verkaufen darf.
Es geht um einen Maple Leaf Barren, der aus einem unendlen Kernmetall (Messing oder Kupfer) besteht sowie einer edlen Plattierung mit 999er Gold. Ist nun die Prägung und die Angabe des Feingehalts erlaubt oder verboten?
Ich denke es ist verboten aufgrund von § 8 FeinGehG: http://www.gesetze-im-internet.de/feing ... 00884.html
(1) Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden.
(2) Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus anderen Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.
(3) Bei Ermittlung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden Metall verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, welche:
1. zur Verzierung der Ware dienen;
2. zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind;
3. als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen.
Was meint ihr?
Foto anbei.
Vielen Dank!
ich bin neu hier im Forum und hoffe auf Eure Hilfe und Unterstützung. Ich habe letztes Jahr einige Münzen und Barren erworben und würde gerne wissen, ob ich diese überhaupt wieder verkaufen darf.
Es geht um einen Maple Leaf Barren, der aus einem unendlen Kernmetall (Messing oder Kupfer) besteht sowie einer edlen Plattierung mit 999er Gold. Ist nun die Prägung und die Angabe des Feingehalts erlaubt oder verboten?
Ich denke es ist verboten aufgrund von § 8 FeinGehG: http://www.gesetze-im-internet.de/feing ... 00884.html
(1) Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden.
(2) Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus anderen Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.
(3) Bei Ermittlung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden Metall verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, welche:
1. zur Verzierung der Ware dienen;
2. zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind;
3. als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen.
Was meint ihr?
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