Urteil zu Online-Auktionen -- Händler dürfen anonym bleiben
Verfasst: Mi 18.12.02 18:18
Dienstag, 17. Dezember 2002
Urteil zu Online-Auktionen
Händler dürfen anonym bleiben
Gewerbliche Händler, die bei Internetauktionen unter Pseudonym Angebote machen, verstoßen nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Das geht aus einem am Montag bekannt gegebenen Urteil des Landgerichts Osnabrück hervor (Az.: 12 O 2957/02).
Die 12. Zivilkammer wies mit dem Urteil den von der Schutzgemeinschaft der Verbraucher in Deutschland gestellten Antrag auf einstweilige Verfügung gegen einen Autohändler zurück, der Fahrzeuge bei einer Internetauktion ohne Verweis auf seine Händlereigenschaft anbot. Die Schutzgemeinschaft berief sich nach Angaben des Gerichts auf die Rechtsprechung zur Werbung bei Kleinanzeigen, in denen die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit genannt werden muss.
Bei Internetaktivitäten wie einer Auktionsplattform sei jedoch der fehlende Händlerverweis nicht schädlich oder irreführend, begründete die Kammer ihr Urteil. Entscheidend sei für die Nutzer, den günstigen Preis für die angebotene Ware zu erzielen, die Identität des Anbieters sei dabei nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Ein durchschnittlich informierter und verständiger Nutzer der Plattform gehe nicht davon aus, dass dort nur Angebote von Privaten zu finden sind. Zudem würden auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma darauf hinweisen. Bei hochwertigen Gebrauchsartikeln oder sogar bei Neuwaren erwarte der Nutzer von Auktionsplattformen sogar, dass auch gewerbliche Händler diese Verkaufsmöglichkeit nutzen würden
Quelle: http://www.n-tv.de/3087807.html
Urteil zu Online-Auktionen
Händler dürfen anonym bleiben
Gewerbliche Händler, die bei Internetauktionen unter Pseudonym Angebote machen, verstoßen nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Das geht aus einem am Montag bekannt gegebenen Urteil des Landgerichts Osnabrück hervor (Az.: 12 O 2957/02).
Die 12. Zivilkammer wies mit dem Urteil den von der Schutzgemeinschaft der Verbraucher in Deutschland gestellten Antrag auf einstweilige Verfügung gegen einen Autohändler zurück, der Fahrzeuge bei einer Internetauktion ohne Verweis auf seine Händlereigenschaft anbot. Die Schutzgemeinschaft berief sich nach Angaben des Gerichts auf die Rechtsprechung zur Werbung bei Kleinanzeigen, in denen die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit genannt werden muss.
Bei Internetaktivitäten wie einer Auktionsplattform sei jedoch der fehlende Händlerverweis nicht schädlich oder irreführend, begründete die Kammer ihr Urteil. Entscheidend sei für die Nutzer, den günstigen Preis für die angebotene Ware zu erzielen, die Identität des Anbieters sei dabei nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Ein durchschnittlich informierter und verständiger Nutzer der Plattform gehe nicht davon aus, dass dort nur Angebote von Privaten zu finden sind. Zudem würden auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma darauf hinweisen. Bei hochwertigen Gebrauchsartikeln oder sogar bei Neuwaren erwarte der Nutzer von Auktionsplattformen sogar, dass auch gewerbliche Händler diese Verkaufsmöglichkeit nutzen würden
Quelle: http://www.n-tv.de/3087807.html