Trödelmarkt-Session

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highfly
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Beitrag von highfly » Sa 03.05.08 23:28

danke, aber was meinst du genau?

verboten, und wie müssen sie gekennzeichnet sein?

es geht darum, das ich den händler mit einer tatsache konfrontieren möchte, das es nicht erlaubt ist was er da tut, auch zum schutz für andere uninformierte sammler

gruss

highfly

Chippi
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Beitrag von Chippi » Sa 03.05.08 23:38

In der Regel ein vertieftes F oder das Wort Copy (ebenfalls vertieft angebracht). Du kannst ihn gerne damit konfrontieren, aber bei Geschäften ohne Rechnung etc. wird es schwierig werden, ihn rechtlich ranzukriegen.

Gruß Chippi
Wurzel hat geschrieben:@ Chippi: Wirklich gute Arbeit! Hiermit wirst du zum Byzantiner ehrenhalber ernannt! ;-)
Münz-Goofy hat geschrieben: Hallo Chippi, wenn du... kannst, wirst Du zusätzlich zum "Ottomanen ehrenhalber" ernannt.

highfly
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Beitrag von highfly » Sa 03.05.08 23:57

ok, danke!

rankriegen kann man ihn halt alleine deshalb, weil er noch weitere fälschungen da zu liegen hat.. morgen mit zeugen hin und mal schauen..

werde berichten!

find die art und weise halt einfach schmutzig, sieht nach ein bischen "wertlose replika" aus , aber im endeffekt knallharte fälschungen, würde man sowas mit aktuellem papiergeld machen, wäre die strafe schon heftiger, aber son paar sammler, was können die einem schon...

gruss

highfly

diwidat
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Beitrag von diwidat » So 04.05.08 15:51

Wirf da bitte etwas nicht durcheinander - aktuelles Papiergeld (aus welchem Land auch immer) untersteht bei Fälschung einer gesetzlichen Strafandrohung durch die Gesetzgeber .

Wenn Du Deine Reichsmünzen aber auf dem Flohmarkt weit unter dem Preis des regulären Handels - und dazu noch ohne das Versprechen der Echtheit (wie es beim Verkauf MIT Rechnung ohne besondere Erwähnung angenommen wird), dann hast Du schlechte Karten.

Zur Falschmünzerei folgendes:

Falschmünzerei ist die (unberechtigte und strafbare) Nachahmung, sei es durch Vollfälschung, Teilfälschung oder durch Verfälschung von Umlaufgeld.

(Zur Nachahmung von außer Kurs befindlichen Münzen zum Nachteil der Sammler  Münzfälschung.)
Das bis 1974 in der Bundesrepublik gültige Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich bedrohte in § 146 die Falschmünzerei zuletzt mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, unter mildernden Umständen mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren; die Verbreitung (§147) von Falschgeld stand unter gleicher Strafdrohung, ebenso die Fälschung von Wertpapieren (§ 149).

Der Tatbestand der Münzverringerung ( Verringerung; mit Strafdrohung bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, § 150) hatte seine Bedeutung verloren.
§§ 151 bis 152 regelten Vorbereitungsvergehen und die Einziehung der Falsifikate und der Fälschungsmittel. In der jetzt gültigen Fassung des Strafgesetzbuchs droht § 146 für Geldfälschung und Verfälschung von Geld Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren, in minder schweren Fällen bis 5 Jahre oder Geldstrafen an, das „lnverkehrbringen“ des § 147 schließt die Abschie¬bung (Weitergabe von unechten Geldzeichen „nach erkannter Unechtheit “) ein und ist mit Freiheitsstrafe bis
zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht. § 149 und 150 betreffen die Vorbereitungshandlungen und die Einziehung. § 152 bestimmt, dass alle diese Vorschriften u.a. auch für ausländisches Geld gelten.

Die Diskussion ist aber sehr lang. Der komplette Artikel umfasst 6 A4 Seiten.

Du kannst Dir auch bei der Rückgabe einen Polizisten mitnehmen. Ob der Dir helfen kann - oder will - steht auf einem anderen Blatt, da Flohmarkthandel kein gesetzlicher Handel ist.

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