Entfernung von Angeboten bei Ebay!

Banknoten / Papiergeld

Moderator: Locnar

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*ryhk*
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Beitrag von *ryhk* » Mi 18.07.07 08:50

¡Hola!
B12 hat geschrieben:Na die haben ja mal wieder gar nichts verstanden !
Selten schlecht recherchiert.
So?
Dem Wortlaut des Gesetzes nach muss man eine Lizenz haben,
um mit "Sorten" handeln zu dürfen. Ob dies auch Sammler betrifft,
die ihre Dubletten veräussern wollen, ist unklar.
Im Gesetz steht daß es auf GEWERBETREIBENDE anzuwenden ist.
Na klar, wer lesen kann ist im Vorteil :-)
Hast Du eigentlich gemerkt, dass eBay keinen Unterschied macht, ob die Geldscheine ein Privater oder ein Gewerblicher anbietet?
Nein? Dann hast Du leider ein Aufmerksamkeitsdefizit.
eBay löscht, weil sie sich auf eine Anweisung der BaFin berufen - und die BaFin hat nichts besseres zu tun als nichts zu machen, indem die nämlich keine Antwort rausrücken, warum gelöscht wird, worauf sich die Anweisung bezieht, was deren Begriffsdefinitionen, deren Gesetzesinterpretationen sind.
Die Mäuse an der Hotline können dazu nichts sagen, weil sie keine Informationen haben (ruf' doch selber dort an und frag' nach!) und per Mail gibt es keine Rückantwort.
Und es kann absolut nicht zuviel verlangt sein, von einer Bude, die zum Verbraucherschutz grosse Töne spuckt und dann doch unter anderem die Börsengurus auf N24 agieren lässt, zu dem Thema eine Antwort zu bekommen, wie das alles zu interpretieren ist. Genau dafür sind diese mein Geld Verfressenden nämlich auch da. Und es ist nicht nur ich, der eine solche Anfrage gestellt hat, sondern auch andere. Und auch die sind "antwortlos".
Beachte bitte ausserdem, dass Du auf die Frage "Bist Du Gewerbetreibender", wenn Du zwei Leute fragst, drei Antworten bekommst.


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B12
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Beitrag von B12 » Mi 18.07.07 09:08

@*ryhk*

mit deinen Aussagen hast du zwar prinzipiell recht,
die Darstellung in dem Artikel ist aber davon unabhängig falsch.
Das hat auch nichts miteinander zu tun.

Gruss
Daniel

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*ryhk*
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Beitrag von *ryhk* » Mi 18.07.07 12:01

¡Hola!
B12 hat geschrieben:@*ryhk*
die Darstellung in dem Artikel ist aber davon unabhängig falsch.
Sie ist es nicht.
Denn bisher ist völlig ungeklärt, wer es zu verantworten hat:
eBay, die wahllos undifferenziert Angebote löschen - weil ihnen die BaFin zur Auflage gemacht hat, alle Angebote mit kursgültigen Geldscheinen zu löschen oder weil ihnen die BaFin gesagt hat, dass sie das Gesetz beachten sollen, das nur für Gewerbetreibende gilt und eBay also nur Angebote von gewerblichen Händlern löschen soll.
(Hint: es sollte für eBay ein leichtes sein, das entsprechend zu filtern, es gibt ja die Unterscheidung nach gewerblichen und privaten Verkäufern.)
Wenn ich das mir zu Ohren gekommene Gerücht richtig interpretiere, hat die BaFin jedoch verlangt, alle kursgültigen Geldscheine zu löschen - wäre dem so, hätte die BaFin gegen dieses Gesetz verstossen.
Die Gesetzesaussage und die Tätigkeit der ausführenden Kontrollbehörde würden sich damit gewaltig beissen.
Wenn auch nur verschwommen und unklar - aber eBay hat wenigstens etwas gesagt. Der andere Haufen ist wahrscheinlich ins Sommerloch gefallen oder hat die Kohlsche Taktik sich zu eigen gemacht, alles auszusitzen.
eBay gefällt die ganze Sache natürlich auch nicht, geht denen doch damit Umsatz verloren. Wenn es auch Kleinvieh ist, aber warum sollte man darauf verzichten?
Was mich an der ganzen Sache auch stinkt (obwohl mir eBay Deutschland sowas von egal ist, meinetwegen können sie die ganze Bude dichtmachen, juckt mich nicht, solange es ebay.com gibt) - dass nur eBay betroffen ist. Klar sind die anderen Auktionshäuser winzige Lichter, in der Grössenordnung wie Sonne und Komet. Aber gilt nicht auch ein Gleichheitsgrundsatz?
Wenn die BaFin schon Grundgesetzaussagen missachtet - da soll ich mich drauf verlassen, dass die das Gesetz nur gegenüber Gewerbetreibenden anwenden?
Eher noch koche und esse ich selber Leber vom Kugelfisch.


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Beitrag von B12 » Mi 18.07.07 13:54

viel geschrieben, nichts gesaagt ...
Dem Wortlaut des Gesetzes nach muss man eine Lizenz haben,
um mit "Sorten" handeln zu dürfen. Ob dies auch Sammler betrifft,
die ihre Dubletten veräussern wollen, ist unklar.
Diese Aussage bleibt falsch und hat auch mit ebay nix zu tun!

Daniel

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Beitrag von B12 » Mi 18.07.07 15:23

Ich habe heute Anwort erhalten.

Das war die Frage:
am 24.05.2007 habe ich Ihnen die folgende Mail gesandt.
Da ich bis heute keine Antwort bzw. Eingangsbestätigung erhalten
habe, gehe ich davon aus daß diese Mail verloren ging und sende
Sie deshalb erneut.

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nrn. 1 bis 8 KWG ist der Handel mit Sorten als
Finanzdienstleistung zu qualifizieren.

Nach dem Merkblatt über die Erteilung einer Erlaubnis zum Erbringen von
Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 KWG (Stand: Mai 2007) der
DEUTSCHEN BUNDESBANK zählen zum Sortengeschäft der Austausch
von Banknoten oder Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel darstellen.

Hierzu habe ich folgende Fragen:
1.) üblicherweise wird unter dem Begriff "Sorten" ausländische Währung verstanden.
Ist die o.a. Vorschrift auch auf den Handel mit Euro-Bargeld anzuwenden?
2.) Ist die Deutsche Mark noch gesetzliches Zahlungsmittel und ist die Vorschrift darauf anzuwenden?


Gemäß § 37 KWG ... kann die Bundesanstalt ...
Ist dies so zu Verstehen, daß die Bundesanstalt nach eigenem Ermessen gegen
unerlaubte Finanzdienstleistungen einschreiten kann, aber nicht muss?
Wenn ja, entspricht das der ausgeübten Praxis?

Handelt es sich bei den Strafvorschriften nach § 54 um Antragsdelikte?


Nach §56 können OWI's geahndet werden.
Ist dies so zu Verstehen, daß die Bundesanstalt nach eigenem Ermessen entscheidet,
ob eine OWI geahndet wird oder nicht?
Wenn ja, entspricht das der ausgeübten Praxis?

Für eine kurzfristige Stellungnahme bedanke ich mich bereits im Voraus und
verbleibe mit freundlichen Grüssen
und hier die überraschend ausführliche Antwort:
Sehr geehrter Herr ###,
Ihre E-Mail vom 24.05.2007 liegt mir nicht vor. Ich gehe davon aus, dass mir diese versehentlich nicht zugeleitet wurde. Mir liegen hingegen Ihre E-Mails vom 06.06., 12.06., 20.06., 23.06., 26.06. und 04.07.2007, mit denen Sie auf Ihre E-Mail vom 24.05.2007 Bezug nehmen, vor. Diese habe ich dankend erhalten.
Die verzögerte Beantwortung Ihres Anliegens bitte ich mir nachzusehen.
Zu der von Ihnen aufgeworfenen Problematik darf ich im folgenden zunächst allgemein Stellung nehmen.
Der Handel mit Sorten ist gemäß § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) eine Finanzdienstleistung (Sortengeschäft). Wer Finanzdienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, bedarf gemäß § 32 Abs. 1 KWG der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Verkürzt hat das Sortengeschäft den Austausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln zum Inhalt.
Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks gilt folgendes:
1.
Der Verkauf von Münzen jeglicher Art, gleich ob auf Euro oder andere Währungen lautend, erfüllt den Tatbestand des Sortengeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG auch dann nicht, wenn sie gesetzliche Zahlungsmittel darstellen.

2.
Der Verkauf oder Ankauf von Banknoten in ausländischer Währung erfüllt hingegen den Tatbestand des Sortengeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG, wenn diese Banknoten in den jeweiligen Herkunftsländern als gesetzliche Zahlungsmittel gelten.

3.
Der Verkauf oder Ankauf von Banknoten, die auf Deutsche Mark lauten und gemäß den Bedingungen der Deutschen Bundesbank von der Deutschen Bundesbank ohne betragliche oder zeitliche Beschränkung sowie ohne Gebührenerhebung bei allen Filialen der Deutschen Bundesbank gegen Euro umgetauscht werden können, erfüllt den Tatbestand des Sortengeschäftes im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG. Die vorgenannten auf Deutsche Mark lautenden Banknoten können unbefristet bei der Deutschen Bundesbank in Euro getauscht werden. Sie sind daher unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes und der langjährigen Verwaltungspraxis der BaFin entsprechend als gesetzliches Zahlungsmittel anzusehen.
Unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes und der langjährigen Verwaltungspraxis der BaFin entsprechend sind Banknoten, die auf ehemalige Währungen derjenigen Länder, die an der EURO-Währungsunion teilnehmen, lauten, gleichfalls als gesetzliche Zahlungsmittel anzusehen.

Ob für die unter 2. und 3. geschilderten Tätigkeiten eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erforderlich ist, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalles und anhand der gesetzlichen Kriterien „gewerbsmäßig“ bzw. „Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“ zu entscheiden. In diesem Zusammenhang kann jedoch geprüft werden, ob wegen der Art der betriebenen Geschäfte eine Freistellung von der Einhaltung bestimmter Vorschriften des KWG erfolgen kann.

Gegen ohne die gemäß § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis betriebene Sortengeschäfte kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einschreiten. Diese Geschäfte sind darüber hinaus gemäß § 54 KWG strafbar. Gegen Unternehmen, die in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Sortengeschäfte einbezogen sind, kann die Bundesanstalt ebenfalls einschreiten. Insbesondere Internetplattformen sind daher gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass über sie keine unerlaubten Sortengeschäfte angebahnt und abgewickelt werden.

Soweit nicht durch die vorstehenden Ausführungen bereits geschehen, darf ich die von Ihnen geschilderten Fragen folgendermaßen beantworten:

Auf Grundlage des § 37 Abs. 1 KWG kann die Bundesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen gegen unerlaubt erbrachte Finanzdienstleistungen einschreiten. Hierbei habe ich § 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu beachten. Nach dieser Vorschrift habe ich mein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Bei den Strafvorschriften des § 54 KWG handelt es sich nicht um Antragsdelikte.
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf Grundlage des KWG [§§ 56, 60 KWG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)] liegt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG in meinem pflichtgemäßen Ermessen.

Ich gehe davon aus, dass ich mit den vorstehenden Ausführungen Ihre Anfrage vom 24.05.2007 beantwortet habe.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
###
Hinweis: Dieses Schreiben ist automatisiert hergestellt und daher nicht unterschrieben.


###
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Gruppe Geldwäscheprävention
Graurheindorfer Straße 108

53117 Bonn

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Beitrag von soggi » Mi 18.07.07 20:44

Also darf man nicht nur als Privater, sondern auch als Gewerblicher sein "Urlaubsgeld" veräußern. Es darf nur kein Handel mit Sorten darin zu erkennen sein, also ein ständiges Ankaufen und Verkaufen von Sorten. Dabei geht es nur um Banknoten, da Münzen überhaupt nicht davon betroffen sind.

Sehe ich das richtig?

Gruß
soggi
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Beitrag von Wurzel » Do 19.07.07 21:59

:silly: :drinking:

Beamtendeutsch....
ich werde es nie verstehen....


Micha
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Beitrag von soggi » Fr 20.07.07 02:49

Du hast mich überzeugt, ich mach mit: :drinking: [ externes Bild ]
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