Hallo,
wenn die Münze(n) z.B. in einem versicherten Paket verschickt werden, muß der Versender eine Zollerklärung ausfüllen.
Der Zollwert und entsprechend die Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich aus dem Wert, der vom Versender in der Zollerklärung angegeben wurde.
Ein kleiner Auszug von der Zoll-Webseite:
Die gesetzlichen Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 und § 25c UStG
Von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind hiernach alle Gegenstände, deren Lieferung auch im Inland keiner Umsatzsteuer unterliegt. Diese Waren sollen bei ihrer Einfuhr nicht höher belastet werden als gleichartige Inlandswaren.
Hierzu gehören :
[..]
gesetzliche Zahlungsmittel, d.h. im Kurs befindliche Münzen und Banknoten sowohl in EUR als auch in anderer Währung; nicht dagegen Zahlungsmittel, die wegen ihres Metallgehalts oder Sammlungswerts umgesetzt werden, d.h. wenn sie mit einem höheren Wert als ihrem Nennwert geliefert werden. Goldmünzen in fremder Währung gelten nur in wenigen Fällen als gesetzliches Zahlungsmittel, sie sind deshalb grundsätzlich nicht einfuhrumsatzsteuerfrei (nähere Auskünfte hierzu erteilt das zuständige Hauptzollamt)
[..]
Anlagegold nach § 25c UStG, d.h. Goldbarren, Goldplättchen sowie Goldmünzen, die bestimmte Kriterien erfüllen (nähere Auskünfte hierzu erteilt das zuständige Hauptzollamt).
Nun zum § 25c UStG - dieser definiert Anlagegold(münzen) wie folgt :
(2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel;
2. Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80 vom Hundert übersteigt.
Kanadische Anlage-Goldmünzen (Maple Leaf) und entsprechende Münzen mit einem Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel sind also offensichtlich von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
Goldmünzen, die nicht als Anlagegold gelten und sonstige Prägungen (auch unedle Metalle) werden, meines Wissens nach, mit dem ermäßigtem Satz von 7 % besteuert - anstatt dem Regelsteuersatz von 16 %.
Der entsprechende Betrag wird dann aus den Angaben aus der Zollerklärung des Versenders errechnet.
Laut der Liste steuerfreier Goldmünzen gelten 2005 folgende kanadische Nominale (Gold) als steuerfrei:
1 Dollar
2 Dollars
5 Dollars
10 Dollars
20 Dollars
50 Dolars
175 Dollars
200 Dollars
350 Dollars
Die gesamte Liste findet man unter
http://www.vddm.de/frame.htm
-> Nachrichten -> Liste steuerfreier Goldmünzen
Schöne Grüße.
CC
P.S. Wenn jemand Gegenteiliges zu berichten weiss, korrigiert meine Angaben.