wpmergel hat geschrieben: Wird so eine Manipulation von den Kanadischen Stellen denn toleriert oder ist die Gesetzgebung, der in Deutschland vergleichbar?
Tja, Wolfgang, eine Frage, die mir bislang - auch in Kanada - niemand beantworten konnte / wollte.
In Deutschland scheint es ja erlaubt. Es gibt ja ausreichend 10 DM und 10 Euro Gedenkmünzen bei denen Teile des Münzbildes vergoldet wurden.
Es dürfte unbestritten sein, dass die RCM die Rechte an ihren Produkten besitzt und diese einem entsprechendem Schutz unterliegen.
Möchte man im größeren Stil RCM Artikel vermarkten, so benötigt man im Grunde die Zustimmung der RCM und dies ist allgemein mit Lizenzgebühren verbunden.
Das gilt freilich nicht für einen Privatmann, der sich z.B. das Mint Logo auf ein T-Shirt drucken lässt.
Es sollte aber gelten, wenn jemand 1000 T-Shirts mit Logo anfertigen lässt und diese gewerblich vertreiben möchte.
Gleiches sollte gelten, wenn jemand 5000 Maple Leaf Prägungen vergolden oder mit Farbdruck ausstatten lässt und diese Münzen dann gewerblich vermarktet.
Ein entsprechendes Antragformular kann man auf der Webseite im pdf-Format finden.
Hier muss der Antragsteller darüber detailliert Auskunft geben welche Produkte er wo und wie vermarkten möchte. Ein Komitee berät über den Antrag und gibt ihm entweder statt oder nicht.
Angaben diesbezüglich finden sich auf der Mint Webseite unter „Customer Services“ und dann „Intellectual Property Policy“.
Dabei gibt es auch ein Prozedere für Produkte, die bereits ohne offizielle Genehmigung der Royal Canadian Mint seitens Dritter vermarktet werden.
Wird die Mint darauf aufmerksam oder aufmerksam gemacht, fallen wohl für den Hersteller/Vertreiber nachträglich Lizenzgebühren an.
Ich kann mir ehrlich gesagt, nicht so recht vorstellen, dass ein Münzhandelshaus das Risiko eingeht, hier Produkte auf den Markt zu bringen, die nicht von der RCM autorisiert sind.
Das könnte die Erlöse im Nachhinein unter Umständen deutlich schmälern.
Ich frage mich eigentlich, wieso diejenigen, die solche Produkte mit der nötigen Autorisation herstellen lassen, keine Angaben diesbezüglich machen – ein Satz wie „Offiziell autorisiert von der RCM“ würde sich doch in den Beipackzettelchen ganz gut machen.
Wenn die Vertreiber also nach Vorschrift vorgehen und Lizenzgebühren zahlen müssen, dann erklärt sich zumindest die Preisgestaltung für derartige Sammlerartikel.
Sammelwürdigkeit kauft man sich mit der Lizenzgebühr allerdings am Ende auch nicht – es bleiben halt Sammlerartikel aus privater Hand - ohne besonderen numismatischen Wert.
Schöne Grüße.
CC