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Express-Brief verloren !!

Verfasst: Di 02.11.10 14:35
von orchilodge
Hallo !!
Ich habe eine Frage, die ein Thema betrifft, das Euch Allen mal passieren kann.
Ich habe ein paar Medaillen mit dem teuren Express-Brief bei DHL verschickt, der angeblich bis 500 Euro versichert ist.
Der Brief ging verloren. Nachweisbar.
Jetzt hat DHL die Erstattung abgelehnt mit der Begründung.:
1. Es seien Münzen ( dadurch valuta ? )
2.: Ich hätte den Wert mit 600 Euro angegeben, dadurch KEINE Erstattung. Auch nicht 500 ( womit ich gerechnet habe )

FRAGE an die frdl. Gemeinde :
Wie komme ich zu meinem Recht und zu meinem Geld.?

Vielen Dank im Voraus

Re: Express-Brief verloren !!

Verfasst: Di 02.11.10 15:12
von Stefan S
......

Re: Express-Brief verloren !!

Verfasst: Di 02.11.10 15:54
von orchilodge
Zitat.:
**Arbeit bringt Brot, Faulenzen Hungersnot**
Sorry.:
WAS ist denn DAS für eine Antwort.? Wenn ich die anderen Beiträge lese, denke ich, ich wäre in einem seriösem Forum.

Re: Express-Brief verloren !!

Verfasst: Di 02.11.10 17:46
von Zwerg
Es dürfte schwierig sein, eine Erstattung zu erlangen.
Grundsätzlich gelten die Regelungen der AGB Brief National und die Ausnahmeregelungen der AGB Wertbrief.
Darüber hinaus dürfen sich keine Werte von insgesamt größer 500 Euro im Wertbrief befinden, da dann die Haftung ausgeschlossen ist.
Alles über 500 Euro geht auf eigenes Risiko und kann nur mit einem Werttransport außerhalb der Post verschickt werden.

Grüße
Zwerg

Re: Express-Brief verloren !!

Verfasst: Di 02.11.10 18:06
von orchilodge
Dann müßten aber wenigstens die 500 Euro beglichen werden...die ich erwartet habe. Und auch versichert habe.

Re: Express-Brief verloren !!

Verfasst: Di 02.11.10 19:02
von Pflock
Am Einfachsten ist, Du gehst zu einem Rechtsanwalt. Verbindlich kann Dir das hier keiner sagen (es sei denn, er ist Rechtsanwalt)!

Die DHL-Bedingungen zu den zulässigen Werten findest Du hier: http://www.dhl.de/content/dam/dhlde/dow ... 7-2010.pdf

Hier mal ein paar Gedanken von mir dazu (aber ich bin kein Rechtsanwalt!). Ich hatte mich mal ausführlich mit dem Thema beschäftigt, als 2002 der Hype mit den deutschen Gold-Euros war. Damals konnt man damit noch (schon fast obszön-) schöne Geschäfte machen. :mrgreen::
  • Sind es nun Medaillen oder Münzen? Medaillen sind keine Valuta. Also Fehleinschätzung seitens DHL.
  • Aber: Deine Medaillen dürften trotzdem nach min. einem folgender Kriterien als "Valoren der Klasse II" gelten (wie fast Alles was Numismatiker so verschicken):
    DHL hat geschrieben:
    • Bargeld, das heißt gültiges Papier- und Münzgeld (inländisch und ausländisch), Sorten
    • Edelmetalle, zum Beispiel Gold, Silber, Platin als Barren, Goldnuggets, Gold- und Silbermünzen
    • ... sonstige Kostbarkeiten (zum Beispiel Sammlerwertgegenstände, wie ungültige Sammlerbriefmarken, -münzen (ohne Edelmetallanteil) ...
Wie Du sicherlich bemerkt hast, schreibt DHL hier immer von Beispielen. Man sollte sich also nicht an dem Wort "Münze" festhalten. Das läßt sich vermutlich auch auf Medaillen beziehen.

Desweiteren ist dort zu lesen:
DHL hat geschrieben:Im nationalen Paketversand sind alle Valoren der Klasse II auf eine Einlieferung von 500 Euro pro Empfänger und Tag beschränkt ...
Du hättest also gar nicht erst Gegenstände mit einem Wert von mehr als 500€ einliefern dürfen. Somit ist vermutlich nach Lesart von DHL Dein Versicherungsschutz erloschen. Siehe mein nächster Beitrag.
Oder anders gesagt: Dein Fehler war, den Wert mit 600€ anzugeben. Alles andere wäre dann aber wieder Versicherungsbetrug und vermutlich teurer, wenn´s rauskommt. :wink:

Aber wie gesagt, nur ein Rechtsanwalt kann Dir verbindlich Auskunft geben.
Wenn Du eine Privat-Rechtsschutz-Versicherung hast (wie jeder haben sollte), schau mal nach, ob die nicht eine kostenlose Hotline für einfache Rechtsfragen anbietet. Viele haben so was. Da wirst Du nach Erläuterung Deines Problems mit einem entsprechenden Fachanwalt verbunden.

Re: Express-Brief verloren !!

Verfasst: Di 02.11.10 20:15
von Pflock
Außerdem ist es in der AGB Paket/Express National eindeutig beschrieben. Du müßtest also die AGBs anfechten.
DHL hat geschrieben:...
2 Vertragsverhältnis – Begründung und Ausschluss von Verbotsgut

(1) Der Absender ist verpflichtet, vor dem Abschluss des Beförderungsvertrages zu erklären,
ob Inhalt der Sendung die in Absatz 2 näher bestimmten ausgeschlossenen Güter („Verbotsgüter“)
sind. DHL erklärt bereits jetzt, dass DHL im Grundsatz keine Beförderungsverträge
über Verbotsgüter schließt.
Schaltermitarbeiter, Zusteller, Abholfahrer und andere, nicht
leitende Mitarbeiter der DHL und sonstige Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, Beförderungsverträge
über Sendungen mit Verbotsgütern zu schließen. DHL akzeptiert die Übergabe
von Sendungen durch oder für den Absender und deren Übernahme in die Obhut der
DHL oder von ihr beauftragter Unternehmen (Einlieferung bzw. Abholung) als Nachweis
des Abschlusses des Beförderungsvertrages nur, wenn Inhalt der Sendung kein Verbotsgut
ist. Der Absender kann die Übernahme von Sendungen, die Verbotsgüter enthalten, nicht
als Annahme seines Angebots auf Abschluss eines Beförderungsvertrages verstehen.
Entgegenstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Absenders wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.

(2) Verbotsgüter sind:
...
6. Sendungen, die Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten,
Unikate und sonstige Kostbarkeiten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Briefmarken,
gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere, für die im Schadensfall
keine Sperrungen sowie Aufgebots- und Ersatzverfahren durchgeführt werden können (Valoren
II. Klasse), im Gesamtwert von mehr als 500,- EURO enthalten
; Näheres bestimmt die
Übersicht Wertgegenstände"
;
7. Alle am selben Tage übergebenen Sendungen an denselben Empfänger, die Güter gemäß
Ziffer 6 im Gesamtwert von mehr als 500,- EURO enthalten.

(3) DHL ist nicht zur Prüfung von Beförderungsausschlüssen gemäß Absatz 2 verpflichtet.
DHL ist jedoch bei Verdacht auf solche Ausschlüsse zur Öffnung und Überprüfung der Sendungen
berechtigt. Der Absender kann selbst dann keine Rechte hinsichtlich eines etwaigen
Vertragsschlusses, der Behandlung, des geschuldeten Entgelts, der Haftung usw. aus der
unbeanstandeten Annahme und Beförderung seiner Sendung herleiten, wenn er diese mit
einem Kennzeichen versieht, das auf eine unter die Absätze 2 oder 3 fallende Beschaffenheit
verweist oder wenn er in sonstiger Weise auf Verbotsgüter hinweist.
...