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Bleiplombe
Verfasst: Do 20.08.15 19:37
von ischbierra
Liebe Forumulaner,
dies ist eine Plombe des Bahnpostamtes 25 Königsberg. Sie wiegt 8,72 gr. und hat einen Durchmesser von 20 mm. Da die Bahnpostämter schon nicht mehr Eisenbahnpostämter heißen, stammt sie aus der Zeit nach dem 5.1.1875. Kann mir jemand mehr zum Verwendungszweck der Plomben sagen - was wurde damit verblombt; und was bedeutet die 26 auf der Rückseite? Läßt sich etwas über die Zeit sagen, in der diese Plombe verwendet wurde?
Gruß ischbierra
Re: Bleiplombe
Verfasst: Fr 21.08.15 21:39
von Numis-Student
Ich würde davon ausgehen, dass Postsäcke bzw auch sperrige Einzelpakete damit verplombt wurden.
MR
Re: Bleiplombe
Verfasst: Di 01.09.15 22:37
von platinrubel
Eisenbahnplomben:
Eisenbahnplomben sind daran erkennbar, dass an der Plombe noch eine kleinere Bleinoppe anhängt, auf welcher sich eine Nummer befindet. (Fehlt bei dir)
Diese verweist auf den sogenannten Ladungsträger, also Kollie, Wagen oder ähnliches.
Sie dienten zum Versiegeln von Postsäcken, Stückgut und auch von ganzen Waggons beim Eisenbahntransport.
Die Plomben wurden beim Abfertigungsbahnhof angebracht um die Verwaltungen der Durchgangsbahnhöfe im Bezug auf Verantwortlichkeiten und Arbeitsaufwand bei der Frachtkontrolle, zu entlasten. Da die Plomben unversehrt waren, war eine Manipulation oder unbefugter Zutritt in den Waggon nicht erfolgt. Die Versiegelung musste in Frachtbriefen und Papieren genau angegeben werden.
Auf den Plomben findet sich der Abfertigungsbahnhof, eine Kennnummer sowie das Versiegelungsdatum.
"Jede Plombe muß, ehe der Stempel aufgedrückt wird, gut befestigt seyn; zu dem Ende muß der Bindfaden unter der Plombe in einen festen Knoten geschlungen und dieser letztere in das Blei hineingeschoben werden. Erst wenn dieses geschehen ist, darf die Plombe in die Plombirzange gelegt werden, jeder Abdruck muß den Stationsort deutlich erkennen lassen, weßhalb jede schadhafte Zange sofort außer Gebrauch zu setzen, beziehentlich deren Austausch durch die Material-Verwaltung bei Selbsthllftung der betreffenden Güter-Expedition für alle in Folge schlechten Plombenverschlusses nicht weiter zu verfolgenden entstandenen Abgänge zu veranlassen ist."
(Aus: Neue Gesetze, Verordnungen für das Königreich Bayern, Band 11; 1863)