polyphamos hat geschrieben:Du kansnt drauf verweisen , dass diese gefälscht ist und anfordern, dass er das Geld "rausrückt". Sofern er das nicht macht, kannst du das nur über einen Rechtsweg machen.
Aber ob du dann dein Geld kriegst, glaube ich nicht, die Chance ist 0,1%. Er hat nirgens verwiesen, dass die Münze echt ist. Bei einer negativen Bewertung könntest sogar du eine Anzeige kriegen wegen "manipulation" oder dergleichen. Zumindest zeig dich dann ein Händler an, privat weiß ich nicht . Aber ich habe da schon meine erfahrung mit gemacht.
Lg
Mit dieser Einstellung dürfe man immer falsche Münzen verkaufen, sofern man nicht die Echtheit garantiert. Dies ist FALSCH!
Das BGB sieht dies aber anders, polyphamos... Wieder einmal hilft die Sufu des Forums oder Literatur wie das BGB (oder auch andere Foren, veröffentlichte Urteile etc.):
http://www.numismatikforum.de/viewtopic ... ng#p280688 (Beitrag ca. in der Mitte von von PeterI » Mi 13.01.10 23:41)
Es gibt auch Leute, die billig Fälschungen, die nicht vom Verkäufer als Fälschung gekennzeichnet wurden, kaufen und dann den Verkäufer auf Erfüllung des Vertrages oder Schadensersatz (Marktpreis einer echten Münze minus Kaufpreis) verklagen. Recht auf Schadenssatz gab es schon bei der Angabe von falschen Katalognummern oder falschen Beschaffenheitsangeben wie PP oder falschen Erhaltungsangaben...
Zusätzlich verstößt ein Verkäufer, der eine nicht gekennzeichnete Fälschung, die nach 1850 entstand, gegen das Münzgesetz (MünzG) und man kann ihn sogar deswegen anzeigen:
§ 11 Münzschutz
(1) Es ist verboten,
1. außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen
a) nachzumachen oder zu verfälschen oder
b) solche nachgemachten oder verfälschten Münzen zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhal-ten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzuführen;
2. Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen.
Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt
worden sind.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen.