Zoll stellt gefälschte Münzen sicher
Moderator: Homer J. Simpson
- Master-Jeffrey
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Zoll stellt gefälschte Münzen sicher
Aus der Rheinischen Post vom Samstag, 10.03.07
- Düseldorf (RP) Beamte des düsseldorfer Zolls am Flughafen haben den Schmuggel von Münzen vereitelt. Die Zöllner kontrollierten eine 46 jährige Deutsche bei der Einreise aus Kairo. Ihnen fiel das enorme Gewicht ihres Gepäcks auf. Beim durchsuchen fanden sie sechs mit Münzen gefüllte Messingkaraffen. Ein Experte identifizierte die Münzen als gut gemachte Fälschungen altrömischer Geldstücke. -
- Da frage ich mich verschiedene Sachen:
- Zum einen: wird es sich bei den vermeintlich "gut gemachten Fälschungen" nicht vielleicht um klassische Touristenfälschungen handeln oder was meint die Zeitung unter gut gemacht?
- Ist es verboten 5 Kilo Münzkopien mit sich durch die Gegend zu tragen oder aus einem anderen Land einzuführen? Ich kann es mir eigentlich nicht vorstellen, denn müssen dann nicht auch diejenigen ihre Münzen abgeben, die irgendwelche Athener Eulen an der Akropolis gekauft haben?
Zu guter Letzt hätte ich mir noch ein Foto von diesem Haufen gewünscht und eine Aussage ob diese Münzen nun aus dem Verkehr gezogen wurden (und wenn ja warum) oder ob sie nach Begutachtung durch einen Experten der rechtmäßigen Besitzerin zurückgegeben wurden.
mfg.
Master-Jeffrey
- Düseldorf (RP) Beamte des düsseldorfer Zolls am Flughafen haben den Schmuggel von Münzen vereitelt. Die Zöllner kontrollierten eine 46 jährige Deutsche bei der Einreise aus Kairo. Ihnen fiel das enorme Gewicht ihres Gepäcks auf. Beim durchsuchen fanden sie sechs mit Münzen gefüllte Messingkaraffen. Ein Experte identifizierte die Münzen als gut gemachte Fälschungen altrömischer Geldstücke. -
- Da frage ich mich verschiedene Sachen:
- Zum einen: wird es sich bei den vermeintlich "gut gemachten Fälschungen" nicht vielleicht um klassische Touristenfälschungen handeln oder was meint die Zeitung unter gut gemacht?
- Ist es verboten 5 Kilo Münzkopien mit sich durch die Gegend zu tragen oder aus einem anderen Land einzuführen? Ich kann es mir eigentlich nicht vorstellen, denn müssen dann nicht auch diejenigen ihre Münzen abgeben, die irgendwelche Athener Eulen an der Akropolis gekauft haben?
Zu guter Letzt hätte ich mir noch ein Foto von diesem Haufen gewünscht und eine Aussage ob diese Münzen nun aus dem Verkehr gezogen wurden (und wenn ja warum) oder ob sie nach Begutachtung durch einen Experten der rechtmäßigen Besitzerin zurückgegeben wurden.
mfg.
Master-Jeffrey
- Zwerg
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Hallo Master Jeffrey.
1) Da der Düsseldorfer Zoll von Münzen nichts versteht, wird er die geschmuggelte Ware wohl einem Experten für antike Münzen gezeigt haben, die soll es in Düsseldorf ja geben. Dieser sollte den Unterschied zwischen guten Fälschungen und Touristenfälschungen kennen.
2) Ich weiß nicht, ob es erlaubt ist, Fälschungen undeklariert einzuführen, da benötigt man einen Juristen
3) Würde ich es bedauern, wenn die Fälschungen zurückgegeben würden. 5 Kilo gut gemachte Fälschungen bei ebay - allein die Vorstellung läßt mich Schaudern.
Beste Grüße
Zwerg
1) Da der Düsseldorfer Zoll von Münzen nichts versteht, wird er die geschmuggelte Ware wohl einem Experten für antike Münzen gezeigt haben, die soll es in Düsseldorf ja geben. Dieser sollte den Unterschied zwischen guten Fälschungen und Touristenfälschungen kennen.
2) Ich weiß nicht, ob es erlaubt ist, Fälschungen undeklariert einzuführen, da benötigt man einen Juristen
3) Würde ich es bedauern, wenn die Fälschungen zurückgegeben würden. 5 Kilo gut gemachte Fälschungen bei ebay - allein die Vorstellung läßt mich Schaudern.
Beste Grüße
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ΒIOΣ ΑΝЄΟΡΤAΣΤΟΣ ΜΑΚΡΗ ΟΔΟΣ ΑΠΑNΔΟKEYTOΣ
Ein Leben ohne Feste ist ein langer Weg ohne Gasthäuser (Demokrit)
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nun, auch der verkauf nachgemachter roemischer muenzen ist nicht verboten - so lange sie nicht als originale verkauft werden; und eine derartige absicht ist der dame wohl kaum nachzuweisen. und dei menge kann sie locker damit erklaeren, dass sie zb modeschmuck draus machen wollte, oder die klowaende tapezieren oder was weiss ich was.
es gilt fuer muenzkaeufer wohl weiterhin: holzauge, sei wachsam!
es gilt fuer muenzkaeufer wohl weiterhin: holzauge, sei wachsam!
ich glaube nicht, dass da irgend was "vereitelt" wurde: weder die herstellung, noch der besitz, noch der verkauf von kopien roemischer muenzen ist verboten - so lange man sie als kopien verkauft. was andres wird der dame nicht nachzuweisen sein, also werden ihr die muenzen zurueckgegeben werden muessen.
- chinamul
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Was sind schon 5 kg (also ca. 500 Stücke) unechter Münzen angesichts der Schwemme von Fälschungen, die sonst noch angeboten werden. Wenn tatsächlich mal eine Tonne Kokain beschlagnahmt und damit aus dem Verkehr gezogen wird, hat das doch auf die zur Verfügung stehende Menge auch praktisch keinen Einfluß. Der einzige Effekt ist, daß der Stoff für einige Zeit ein wenig im Preis steigt, bis der Nachschub wieder rollt. Es wird durch solche Erfolge der Behörden leider kein einziger Junkie von seiner Sucht geheilt.
Macht Euch also bitte zunächst keine Sorgen für den Fall, daß besagte Dame ihre Münzen zurückbekommt. Dazu müßten wir doch erst einmal wissen, von welcher Qualität die Dinger sind, so daß wir darauf hereinfallen könnten.
Gruß
chinamul
Macht Euch also bitte zunächst keine Sorgen für den Fall, daß besagte Dame ihre Münzen zurückbekommt. Dazu müßten wir doch erst einmal wissen, von welcher Qualität die Dinger sind, so daß wir darauf hereinfallen könnten.
Gruß
chinamul
Nil tam difficile est, quin quaerendo investigari possit
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Hallo kollboy,
Lediglich Fälschungen, die vor 1850 hergestellt wurden, dürfen ungekennzeichnet gehandelt werden, also bei Paduanern z.B. braucht man da keine Sorgen haben.
Gruß,
Torfstecher
Das ist wohl nicht ganz richtig, Nachprägungen müssen (meiner Meinung nach jedenfalls) als solche gekennzeichnet sein, und ägyptische Touristenfälschungen werden wohl kaum einen entsprechenden Vermerk aufgeprägt haben. Das Münzgesetz macht da keinen Unterschied, ob die Originale nun unter Kaiser Wilhelm oder Kaiser Nero geprägt wurden, solange es "außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen" sind.weder die herstellung, noch der besitz, noch der verkauf von kopien roemischer muenzen ist verboten - so lange man sie als kopien verkauft.
Lediglich Fälschungen, die vor 1850 hergestellt wurden, dürfen ungekennzeichnet gehandelt werden, also bei Paduanern z.B. braucht man da keine Sorgen haben.
Gruß,
Torfstecher
...kann man das irgendwo nachlesen ?Torfstecher hat geschrieben:Hallo kollboy,
Das ist wohl nicht ganz richtig, Nachprägungen müssen (meiner Meinung nach jedenfalls) als solche gekennzeichnet sein, und ägyptische Touristenfälschungen werden wohl kaum einen entsprechenden Vermerk aufgeprägt haben. Das Münzgesetz macht da keinen Unterschied, ob die Originale nun unter Kaiser Wilhelm oder Kaiser Nero geprägt wurden, solange es "außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen" sind.weder die herstellung, noch der besitz, noch der verkauf von kopien roemischer muenzen ist verboten - so lange man sie als kopien verkauft.
Lediglich Fälschungen, die vor 1850 hergestellt wurden, dürfen ungekennzeichnet gehandelt werden, also bei Paduanern z.B. braucht man da keine Sorgen haben.
Gruß,
Torfstecher
Danke und Gruß
Torsten
- antoninus1
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"1. außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen
a) nachzumachen oder zu verfälschen oder ..."
"...Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind..."
Wenn ich mir das mit konkreten Beispielen veranschauliche:
Die bulgarischen Fälschungen sind also ohne Kennzeichnung eigentlich verboten, das sie i.d.R. eine wirklich existierende römische Münze kopieren (Vorder- und Rückseite gab es so ja).
Diese Zinn (oder was ist das) - Dinger aus der Türkei, z.B. das "Medaillon" des Lucius Verus mit der Quadriga auf dem Revers sind erlaubt, da sie nur Nachahmungen von Münzen sind, die so nicht existiert haben.
Wobei ein ganz Schlauer dann vielleicht antike Medaillons fälscht und argumentiert, dass die ja nie Zahlungsmittel, sondern nur eine Auszeichnung waren.
a) nachzumachen oder zu verfälschen oder ..."
"...Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind..."
Wenn ich mir das mit konkreten Beispielen veranschauliche:
Die bulgarischen Fälschungen sind also ohne Kennzeichnung eigentlich verboten, das sie i.d.R. eine wirklich existierende römische Münze kopieren (Vorder- und Rückseite gab es so ja).
Diese Zinn (oder was ist das) - Dinger aus der Türkei, z.B. das "Medaillon" des Lucius Verus mit der Quadriga auf dem Revers sind erlaubt, da sie nur Nachahmungen von Münzen sind, die so nicht existiert haben.
Wobei ein ganz Schlauer dann vielleicht antike Medaillons fälscht und argumentiert, dass die ja nie Zahlungsmittel, sondern nur eine Auszeichnung waren.
Gruß,
antoninus1
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- Zwerg
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Es gibt da ganz genau Bestimmungen, wie eine Nachamung gestaltet sein muß.
Bei Nachahmungen nach Originalen muß z. B. die Jahreszahl oder das Wort KOPIE inkus (ganz wichtig, da sonst abzufeilen) angebracht werden.
Grüße
Zwerg
Bei Nachahmungen nach Originalen muß z. B. die Jahreszahl oder das Wort KOPIE inkus (ganz wichtig, da sonst abzufeilen) angebracht werden.
Grüße
Zwerg
ΒIOΣ ΑΝЄΟΡΤAΣΤΟΣ ΜΑΚΡΗ ΟΔΟΣ ΑΠΑNΔΟKEYTOΣ
Ein Leben ohne Feste ist ein langer Weg ohne Gasthäuser (Demokrit)
Ein Leben ohne Feste ist ein langer Weg ohne Gasthäuser (Demokrit)
...ich bin zwar kein Jurist , aber für mich liest sich das Gesetz so , als ob es nur Anwendung für Euromünzen bzw. alte "Mark und Pfennig Beträge" findet -
also auf gültige Zahlungsmittel in Deutschland . Im letzten Absatz wird ja ausdrücklich darauf hingewiesen , dass sich die Bestimmungen auch auf die D-Mark beziehen . Der sog. Münzschutz bezieht sich ja auf außer Kurs gesetzte Zahlungsmittel - In § 9 ist diesbezüglich allerdings nur die Rede von EURO´s .Vielleicht kann mich ja mal jemand aufklären ?
Danke und Gruß
Torsten
also auf gültige Zahlungsmittel in Deutschland . Im letzten Absatz wird ja ausdrücklich darauf hingewiesen , dass sich die Bestimmungen auch auf die D-Mark beziehen . Der sog. Münzschutz bezieht sich ja auf außer Kurs gesetzte Zahlungsmittel - In § 9 ist diesbezüglich allerdings nur die Rede von EURO´s .Vielleicht kann mich ja mal jemand aufklären ?
Danke und Gruß
Torsten
- antoninus1
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Ich denke, der §11 ist ganz allgemein gehalten und bezieht sich auf keine bestimmte Währung, weshalb auch übergreifend von Münzen als Zahlungsmitteln gesprochen wird.
Auch dieser Satz ist allgemein gehalten und beschränkt sich nicht nur auf ausländische Euromünzen:
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen
Auch dieser Satz ist allgemein gehalten und beschränkt sich nicht nur auf ausländische Euromünzen:
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen
Gruß,
antoninus1
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