archäologie und sammeln antiker münzen
Moderator: Homer J. Simpson
- chinamul
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Das ist nun allerdings ziemlich starker Tobak!
Ich hoffe nur, daß sich kollboy bei seiner sicher zu erwartenden Erwiderung die rechte Mäßigung auferlegt, damit die Auseinandersetzung sich nicht hochschaukelt. Sollte sie das tun, werde ich als Moderator nicht zögern, RSC zu verkünden (referee stops contest).
Gruß
chinamul
Ich hoffe nur, daß sich kollboy bei seiner sicher zu erwartenden Erwiderung die rechte Mäßigung auferlegt, damit die Auseinandersetzung sich nicht hochschaukelt. Sollte sie das tun, werde ich als Moderator nicht zögern, RSC zu verkünden (referee stops contest).
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chinamul
Nil tam difficile est, quin quaerendo investigari possit
ach ovadja, wenn es so waere, wie du sagst, dann schilt doch wohl der hehler den stehler einen lumpen! aber ich glaub eher, aus dir spricht der neid - naja, jeder wie er meint und kann...
und das raubgraeber verbitte ich mir: wir arbeiten mit der oertlichen archaeologie zusammen, die archaeologen wissen was wir tun, bekommen unsre funde regelmaessig vorgelegt.
der finder des trierer schatzes hat dinge an sich gebracht, dessen rechtmaessiger eigentuemer (irgend ein roemer) nicht mehr festgestellt werden konnte - in diesem falle gehoerte (nach oesterr recht, das deutsche kenne ich nicht im detail, wird aber wohl aehnlich sein) 1/3 dem finder, 1/3 dem grundeigentuemer udn 1/3 dem staat - wobei in oesterr der staat schon seit dem 19. jhdt auf seinen anteil verzichtet, die sache also 50:50 zw. finder und grundeigentuemer geteilt wird. und in dieser situation spielt der staat regelmaessig die 2 berechtigten gegeneinander aus; wenn das nicht gelingt, wird das eigentumsrecht durch veraeusserungsverbote und aehnliches voellig entstellt und ausgehebelt, werden finder und grundeigentuemer mit einem prozess nach dem andren weichgeklopft (der staat hat natuerlich da immer den laengeren atem), udn der wert der fundegegenstaende wird, wenn der staat entschaedigen muss, nicht etwa mittels auktion und staat als bieter, oder nach marktpreisen, sondern vom staat selbst (also den archaeologen/numismatikern des bundesdenkmalamtes) freihaendig festgesetzt - in jedem andren falle ein klarer fall von befangenheit: der staat sagt verbindlich, wie viel er fuer etwas zahlt, das er dann erwirbt, und der verkaeufer hat zu akzeptieren.
wer aber im falle archaeologischer funde etwas stielt, sind regelmaessig die archaeologen selbst, denn obiges gesetz gilt auch fuer sie: ich habe aber noch nie gehoert, dass die grundeigentuemer von diesen irgendetwas, geschweige denn die haelfte der funde oder deren wertes bekommen haetten!
und das raubgraeber verbitte ich mir: wir arbeiten mit der oertlichen archaeologie zusammen, die archaeologen wissen was wir tun, bekommen unsre funde regelmaessig vorgelegt.
der finder des trierer schatzes hat dinge an sich gebracht, dessen rechtmaessiger eigentuemer (irgend ein roemer) nicht mehr festgestellt werden konnte - in diesem falle gehoerte (nach oesterr recht, das deutsche kenne ich nicht im detail, wird aber wohl aehnlich sein) 1/3 dem finder, 1/3 dem grundeigentuemer udn 1/3 dem staat - wobei in oesterr der staat schon seit dem 19. jhdt auf seinen anteil verzichtet, die sache also 50:50 zw. finder und grundeigentuemer geteilt wird. und in dieser situation spielt der staat regelmaessig die 2 berechtigten gegeneinander aus; wenn das nicht gelingt, wird das eigentumsrecht durch veraeusserungsverbote und aehnliches voellig entstellt und ausgehebelt, werden finder und grundeigentuemer mit einem prozess nach dem andren weichgeklopft (der staat hat natuerlich da immer den laengeren atem), udn der wert der fundegegenstaende wird, wenn der staat entschaedigen muss, nicht etwa mittels auktion und staat als bieter, oder nach marktpreisen, sondern vom staat selbst (also den archaeologen/numismatikern des bundesdenkmalamtes) freihaendig festgesetzt - in jedem andren falle ein klarer fall von befangenheit: der staat sagt verbindlich, wie viel er fuer etwas zahlt, das er dann erwirbt, und der verkaeufer hat zu akzeptieren.
wer aber im falle archaeologischer funde etwas stielt, sind regelmaessig die archaeologen selbst, denn obiges gesetz gilt auch fuer sie: ich habe aber noch nie gehoert, dass die grundeigentuemer von diesen irgendetwas, geschweige denn die haelfte der funde oder deren wertes bekommen haetten!
- antoninus1
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In Deutschland gibt es zwei Rechtstraditionen: Sächsisches und Römisches Recht.
Sächsisches Recht beruht auf der Vorstellung, dass der gesamte Boden dem Herrscher gehört und an die Untertanen nur verliehen wird (Lehensprinzip).
Nach Sächsischem Recht wird der Staat alleiniger Eigentümern von Schätzen. Lt. Definition sind Schätze wertvolle Sachen, die lange im Boden verborgen waren und deren Eigentümer nicht mehr festgestellt werden können.
S. Recht wird z.B. in Baden-Württemberg angewandt.
Nach Römischem Recht wird der Eigentümer von Schätzen zur Hälfte der Finder und zur Hälfte der Grundstückseigentümer.
Dieses Recht wird z.B. in Bayern angewandt.
Hier kann man, wie ich es einmal getan habe, eine Sucherlaubnis vom Landesdenkmalamt erhalten und dann mit Erlaubnis des Grundstückseigentümers vollkommen legal suchen.
Sächsisches Recht beruht auf der Vorstellung, dass der gesamte Boden dem Herrscher gehört und an die Untertanen nur verliehen wird (Lehensprinzip).
Nach Sächsischem Recht wird der Staat alleiniger Eigentümern von Schätzen. Lt. Definition sind Schätze wertvolle Sachen, die lange im Boden verborgen waren und deren Eigentümer nicht mehr festgestellt werden können.
S. Recht wird z.B. in Baden-Württemberg angewandt.
Nach Römischem Recht wird der Eigentümer von Schätzen zur Hälfte der Finder und zur Hälfte der Grundstückseigentümer.
Dieses Recht wird z.B. in Bayern angewandt.
Hier kann man, wie ich es einmal getan habe, eine Sucherlaubnis vom Landesdenkmalamt erhalten und dann mit Erlaubnis des Grundstückseigentümers vollkommen legal suchen.
Gruß,
antoninus1
antoninus1
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Sehr geehrte Sammlerkollegen,
in der Bundesrepublik Deutschland ist der Erwerb von Schätzen, soweit es sich im juristischen Sinn um einen solchen handelt, umfassend gesetzlich geregelt, nämlich in den jeweiligen landesrechtlichen Schatzregalen. Ein Schatzregal ist ein juristischer terminus technicus. Es handelt sich hierbei um eine landesgesetzliche Regelung, welche den staatlichen Anspruch auf das Eigentum an Schatzfunden in den deutschen Rechten regelt. Die landesrechtlichen Schatzregale sind in den jeweiligen Denkmalschutzgesetzen öffentlich- rechtlich geregelt. Aufgrund dieser umfassenden rechtstaatlich legitimierten Regelungen halte ich eine weitere Diskussion hierzu für obsolet.
Noch ein kleiner Zusatz für kollboy: Zur Vertiefung Deiner Rechtskenntnisse kann ich Dir das Werk von Ralf Fischer zu Cramburg " Das Schatzregal, Der obrigkeitliche Anspruch auf das Eigentum an Schatzfunden in den deutschen Rechten " empfehlen.
Alexander20
in der Bundesrepublik Deutschland ist der Erwerb von Schätzen, soweit es sich im juristischen Sinn um einen solchen handelt, umfassend gesetzlich geregelt, nämlich in den jeweiligen landesrechtlichen Schatzregalen. Ein Schatzregal ist ein juristischer terminus technicus. Es handelt sich hierbei um eine landesgesetzliche Regelung, welche den staatlichen Anspruch auf das Eigentum an Schatzfunden in den deutschen Rechten regelt. Die landesrechtlichen Schatzregale sind in den jeweiligen Denkmalschutzgesetzen öffentlich- rechtlich geregelt. Aufgrund dieser umfassenden rechtstaatlich legitimierten Regelungen halte ich eine weitere Diskussion hierzu für obsolet.
Noch ein kleiner Zusatz für kollboy: Zur Vertiefung Deiner Rechtskenntnisse kann ich Dir das Werk von Ralf Fischer zu Cramburg " Das Schatzregal, Der obrigkeitliche Anspruch auf das Eigentum an Schatzfunden in den deutschen Rechten " empfehlen.
Alexander20
- antoninus1
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