Ich denke, solang der Handel mit antiken Gegenständen legal ist und ich bei einem Händler kaufe der seine Steuern zahlt und als Unternehmer legal tätig ist, habe ich als Sammler nichts zu befürchten.
Solange sich mir kein Verdacht aufdrängt, dass der Händler mit Raubgut handelt und ich dies Beweisen kann, bin ich nach §932 gutgläubig.
§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Für mich gilt das deutsche Recht. Der Händler darf das Eigentum an den Münzen nach unserer Rechtssprechung an mich veräußern.
Und solang niemand nachweisen kann, dass diese Münzen Raubgut sind, darf ich sie kaufen, sie besitzen, sie als mein Eigentum ansehen, sie veräußern... kurz alles damit machen was mir beliebt.
Denke nicht so oft an das, was dir fehlt, sondern an das, was du hast. Marc Aurel