Urteil: Ebay-Käufer muss schlechte Bewertung zurücknehmen
Verfasst: Di 28.10.14 19:58
Ein Händler wollte einen Kunden vor Gericht dazu zwingen, eine schlechte Bewertung bei Ebay zu löschen. Mit einer Klage scheiterte er zunächst, doch nun hat ihm das Oberlandesgericht München recht gegeben.
München - Ein Käufer muss seine schlechte Bewertung eines Händlers beim Internet-Auktionshaus Ebay zurücknehmen. Das entschied das Oberlandesgericht München am Dienstag. Der Mann müsse der Löschung der Bewertung zustimmen.
Der Käufer hatte Bootszubehör im Ebay-Shop eines Händlers bestellt und sich in der Onlinebewertung über Mängel beschwert. Zuvor hatte er sich nach Angaben des Gerichts jedoch nicht direkt beim Verkäufer beklagt oder die Ware zurückgeschickt. "Es kann nicht sein, dass Internethändler gegen solche Bewertungen völlig schutzlos sind", hatte der Anwalt des Händlers gesagt.
Der Kunde hatte sich dagegen auf die Meinungsfreiheit berufen: "Es führt den Sinn solcher Bewertungen ad absurdum, wenn man sich vorher ganz genau überlegen muss, was man schreibt und was nicht." Er habe lediglich seine Meinung sachlich dargestellt.
Angaben zur Urteilsbegründung machte das Gericht zunächst nicht. Eine Revision ließ die Kammer nicht zu. Über Schadensersatz hatte das Gericht nicht entschieden.
Das Landgericht München hatte die Klage zuvor abgewiesen, weil der Händler nicht habe beweisen können, dass die Bewertung "sachlich unrichtig" war.
Quelle: http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpoli ... 99689.html
München - Ein Käufer muss seine schlechte Bewertung eines Händlers beim Internet-Auktionshaus Ebay zurücknehmen. Das entschied das Oberlandesgericht München am Dienstag. Der Mann müsse der Löschung der Bewertung zustimmen.
Der Käufer hatte Bootszubehör im Ebay-Shop eines Händlers bestellt und sich in der Onlinebewertung über Mängel beschwert. Zuvor hatte er sich nach Angaben des Gerichts jedoch nicht direkt beim Verkäufer beklagt oder die Ware zurückgeschickt. "Es kann nicht sein, dass Internethändler gegen solche Bewertungen völlig schutzlos sind", hatte der Anwalt des Händlers gesagt.
Der Kunde hatte sich dagegen auf die Meinungsfreiheit berufen: "Es führt den Sinn solcher Bewertungen ad absurdum, wenn man sich vorher ganz genau überlegen muss, was man schreibt und was nicht." Er habe lediglich seine Meinung sachlich dargestellt.
Angaben zur Urteilsbegründung machte das Gericht zunächst nicht. Eine Revision ließ die Kammer nicht zu. Über Schadensersatz hatte das Gericht nicht entschieden.
Das Landgericht München hatte die Klage zuvor abgewiesen, weil der Händler nicht habe beweisen können, dass die Bewertung "sachlich unrichtig" war.
Quelle: http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpoli ... 99689.html