andi89 hat geschrieben: ↑So 07.03.21 15:09
Meine persönliche Sicht: Das Gebot lag vor, der Bieter war also bereit diesen Betrag zu bezahlen; ich vermag nicht zu erkennen wem hier geschadet wurde. Es ist halt unter Umständen kein fairer Marktpreis, aber das ist ja wieder etwas anderes.
Andreas
Es gibt mehrere Auktionsarten:
Nr. 1:
Es wird von einem hohen Ausrufpreis ausgegangen, der sich nach einem gewissen Kriterium in Stufen immer mehr senkt. Irgendwann drückt einer den Knopf und er hat den Artikel. Von dieser Auktion spreche ich nicht.
Nr. 2:
Auf einen Artikel bietet jemand einen Betrag von wie in meinem Beispiel 1.000,00 €. Dieses Gebot steht, ein anderer Interessent muss mehr bieten, um am Zug zu kommen. Erfolgt dieser Schritt, muss der Erstbieter den Zweitbieter überbieten. Das ist bedenkenfrei, solange der Zweitbieter nicht sein Gebot nur abgegeben hat, um den Erstbieter zu weiteren Geboten zu veranlassen. Will er gar nicht ernsthaft ersteigern, sondern nur den Erstbieter hochtreiben, gibt er nur ein
nichtiges Scheingebot ab. Der Schaden für den Erstbieter ist klar erkennbar: Die Differenz zwischen 1.000,00 € und dem letztlich abgegebenen Gebot.
Nr. 3:
Auf einen Ausrufpreis von 1,00 € bietet ein Erstbieter nicht den Ausrufbetrag, sondern den Betrag, den er höchstens zu zahlen bereit ist. Ich nenne das Vorratsgebot, in meinem Beispiel 1.000,00 €. Das ist das ebay-System. Solange kein anderer bietet, beträgt der Kaufpreis 1,00 €, auch wenn das Vorratsgebot viel höher ist. Der Erstbieter erspart sich, auf das Gebot eines Zweitbieters, jedes Mal einen Betrag X neu zu bieten. Tritt ein ernsthafter Zweitbieter auf, kabbeln sich die beiden - zuerst automatisch bis 1.000,00 € wegen des Vorratsgebotes, danach per Einzelgebot resp. weiteren Vorratsgeboten. Tritt ein Zweitbieter auf, der gar nicht den Kaufvertrag schließen und den Erwerb tätigen will, sondern nur den Verkaufspreis steigern will, gibt er ein
nichtiges Scheingebot ab, was aber weder der Auktionator/die Plattform noch der Erstbieter erkennen können. Das
nichtige Scheingebot wird wie ein wirksames Gebot behandelt, somit wird das letzte Gebot künstlich erhöht. Der Erstbieter kann so bis zur Höhe seines Vorratsgebotes getrieben werden, hätte aber ohne dieses Scheingebot billiger ersteigern können. Der Schaden: die Differenz zwischen dem möglichen Kaufpreis ohne Scheingebote (1,00 €) und dem letztendlich zu zahlenden Kaufpreis = künstlich aufgeblasenes Höchstgebot.
Falls diese Ausführungen immer noch nicht ausreichen, den Schaden aufzuzeigen, gebe ich auf.
do ut des.