Das Bundesverwaltungsamt will beim Vorverkauf der Goldmünzen 2022 die Sammler unangemessen benachteiligen.
Verfasst: Di 05.04.22 14:01
Heute habe ich das Schreiben des Bundesverwaltungsamtes zur Bestellmöglichkeit der Goldmünzen 2022 erhalten.
Die Bestellfrist läuft vom 04.04. bis zum 16.05.2022. Eine Bestellung ist in diesem Jahr nur über den Onlineshop shop.muenze-deutschland.de möglich.
Laut aktuellen AGB vom 15.03.2022 §4 ist bei Goldmünzen der Widerruf einer Bestellung nicht möglich.
Das ist bei Goldmünzen durchaus üblich.
Der Preis der 100 Euro Goldmünze "Säulen der Demokratie - Freiheit" ist mit 899,22 Euro festgelegt.
Die Ausgabe der 100 Euro Goldmünze 2022 ist allerdings erst am 04.10.2022.
Auf der Verkaufsseite der Münze im Onlineshop schreibt die Münze Deutschland folgende, offenbar nur für die Goldmünzen 2022 geltende, Klausel:
"Aufgrund der unwägbaren Goldpreisentwicklung kann es zur Notwendigkeit einer Preiserhöhung kommen. In diesem Fall teilen wir Ihnen den neuen Preis mit und sie können dann neu entscheiden, ob Sie die Münze zu diesem Wert erwerben möchten. Bleibt der Preis wie im Bestellformular angegeben, kommt der Kaufvertrag durch Übersendung der Bestellbestätigung oder Rechnung zustande."
(nachzulesen hier: https://shop.muenze-deutschland.de/Muen ... iheit.html )
Das Bundesverwaltungsamt behält sich also vor, bei steigendem Goldpreis den Verkaufspreis der Münze zu erhöhen, und gewährt in diesem Fall dem Käufer ein Rücktrittsrecht. Für den Fall eines sinkenden Goldpreises sichert das Bundesverwaltungsamt aber keine Preissenkung zu, und der Käufer bleibt zum Kauf zum Bestellpreis von 899,22 Euro verpflichtet.
Nun ist aber bei besagter Unwägbarkeit der Goldpreisentwicklung ein starker Verfall des Goldpreises genau so wahrscheinlich wie ein starker Anstieg, die Goldpreisentwicklung ist eben vollkommen offen.
Mit besagter Klausel (die es bisher so nicht gab) sichert sich das Bundesverwaltungsamt zu Ungunsten des Käufers gegen einen Goldpreisanstieg ab, während ein Goldpreisverfall voll zu Lasten des Käufers gehen soll.
Nach meiner Ansicht kommt die Klausel gemäß §310 Abastz 3 Nummer 2 BGB einer Allgemeinen Geschäftsbedingung gleich und ist eine unangemessene Benachteiligung des Käufers im Sinne des §307 BGB und damit unwirksam.
Die Bestellfrist läuft vom 04.04. bis zum 16.05.2022. Eine Bestellung ist in diesem Jahr nur über den Onlineshop shop.muenze-deutschland.de möglich.
Laut aktuellen AGB vom 15.03.2022 §4 ist bei Goldmünzen der Widerruf einer Bestellung nicht möglich.
Das ist bei Goldmünzen durchaus üblich.
Der Preis der 100 Euro Goldmünze "Säulen der Demokratie - Freiheit" ist mit 899,22 Euro festgelegt.
Die Ausgabe der 100 Euro Goldmünze 2022 ist allerdings erst am 04.10.2022.
Auf der Verkaufsseite der Münze im Onlineshop schreibt die Münze Deutschland folgende, offenbar nur für die Goldmünzen 2022 geltende, Klausel:
"Aufgrund der unwägbaren Goldpreisentwicklung kann es zur Notwendigkeit einer Preiserhöhung kommen. In diesem Fall teilen wir Ihnen den neuen Preis mit und sie können dann neu entscheiden, ob Sie die Münze zu diesem Wert erwerben möchten. Bleibt der Preis wie im Bestellformular angegeben, kommt der Kaufvertrag durch Übersendung der Bestellbestätigung oder Rechnung zustande."
(nachzulesen hier: https://shop.muenze-deutschland.de/Muen ... iheit.html )
Das Bundesverwaltungsamt behält sich also vor, bei steigendem Goldpreis den Verkaufspreis der Münze zu erhöhen, und gewährt in diesem Fall dem Käufer ein Rücktrittsrecht. Für den Fall eines sinkenden Goldpreises sichert das Bundesverwaltungsamt aber keine Preissenkung zu, und der Käufer bleibt zum Kauf zum Bestellpreis von 899,22 Euro verpflichtet.
Nun ist aber bei besagter Unwägbarkeit der Goldpreisentwicklung ein starker Verfall des Goldpreises genau so wahrscheinlich wie ein starker Anstieg, die Goldpreisentwicklung ist eben vollkommen offen.
Mit besagter Klausel (die es bisher so nicht gab) sichert sich das Bundesverwaltungsamt zu Ungunsten des Käufers gegen einen Goldpreisanstieg ab, während ein Goldpreisverfall voll zu Lasten des Käufers gehen soll.
Nach meiner Ansicht kommt die Klausel gemäß §310 Abastz 3 Nummer 2 BGB einer Allgemeinen Geschäftsbedingung gleich und ist eine unangemessene Benachteiligung des Käufers im Sinne des §307 BGB und damit unwirksam.