Heute ist/war die von Berlin bestimmte Deadline für Stellungnahmen der betroffenen Verbände zum KGSG.
Hier die Stellungnahme der Numismatischen Kommission der Länder:
https://www.academia.edu/16544313/Refer ... _Okt._2015_
Zitat:
Oben genannter Gesetzesentwurf wurde am 30. September 2015 von Ministerialdirektor Dr. Günter Winands Interessenvertretern numismatischer (und philatelistischer) Verbände aus Handel, Sammlerschaft und Wissenschaft erläutert. Gegenüber dem unautorisiert in Umlauf gelangten Entwurf vom 14.07.2015 finden sich im jüngsten Gesetzesentwurf zahlreiche Änderungen, die die Interessen der Numismatiker (Sammler, Händler und Wissenschaftler) berücksichtigen. Dies ist
ausdrücklich zu begrüßen. Vor allem im erläuternden Teil des Gesetzes, aber auch gelegentlich im Gesetzestext selbst sind diese Änderungen bzw. Weiterungen zu finden. Es wäre aus Gründen der Rechtssicherheit wünschenswert, diese Veränderungen – soweit sie bisher nur im erläuternden Teil zu finden sind – in den Gesetzestext aufzunehmen sowie den Gesetzestext in weiteren Fällen zu ergänzen. Dies betrifft aus Sicht der wissenschaftlichen Numismatik vor allem drei Bereiche:
1. Die Rechtssicherheit für Sammler bei der Ermittlung von Provenienzen von Altbeständen im Konfliktfall zwischen die Rückgabe forderndem Drittland und Privatperson.
2. Die Unsicherheiten, wie das Gesetz in der Praxis ausgeführt wird. Wir befürchten, dass es schlimmstenfalls zu unübersehbaren Arbeitsbelastungen durch die Genehmigungsverfahren bei In und Export von Münzen für die wenigen verbliebenen Numismatiker in öffentlichen Institutionenkommen wird.
3. Erhöhung numismatischer Kompetenzen im Kulturgüterschutzbereich.
1. Rechtssicherheit für Sammler
Die Praxis des Sammelns ist ein Kernbestandteil der menschlichen Zivilisation und eine wichtige Kulturpraxis. Dinge, die sonst verloren gehen würden, werden gesammelt, bewahrt und für die Nachwelt erhalten. Doch das Sammeln ist keine abgeschottete, isoliert vorgenommene Tätigkeit: Zum Sammeln gehört vielmehr auch das Präsentieren, das Vergleichen, Tauschen und das miteinander in Wettbewerb treten. Im Vergleich zur Renaissance ist das Sammeln von Gegenständen heute keinesfalls mehr ein Privileg oberer Klassen; vielmehr handelt es sich aufgrund der Vielzahl der Sammelgebiete um ein inzwischen „demokratisiertes“ Hobby, das die eigenen Interessen nach außenmanifestiert und somit die eigene Identität ausdrückt und bestätigt. Sammeln wird weniger als Kapitalanlage betrieben, sondern vor allem aus Spaß und Leidenschaft. Es bietet geradezu ein Paradebeispiel für die sogenannte Globalisierung, also die Erfahrung der Globalisierung seitens des Einzelnen in seinem täglichen Leben: Durch Internet und Online-Auktionsplattformen sind vom Schreibtisch aus fehlende Sammelobjekte zugänglich. Was sonst nur durch Flohmärkte oder
Auslandsreisen erreichbar wird, ist nun nur noch einen Mausklick entfernt. Internetforen bieten die Möglichkeit eines schnellen Austauschs und fachbezogener Kommunikation jenseits von Vereinshäusern. Das Sammeln ist damit einem enormen Wandel unterworfen, und als Kulturpraxis ist es der perfekte Spiegel unserer sich schnell verändernden Umwelt.
Einzigartig ist bis heute die enge, auch internationale, Zusammenarbeit zwischen Sammlern und Wissenschaftlern in der Numismatik. Die Diskussionen um die Kulturgutschutznovelle der letzten Monate haben, wiederum, Irritationen über eine mögliche Gefährdung dieser besonderen Sammel und Wissenschaftskultur ausgelöst. Wohl in wenigen Disziplinen sind die Beteiligung von beruflichen Laien und ihr Anteil an der wissenschaftlichen Arbeit so groß wie in der Numismatik.
Zitat Ende
Die Stellungnahme der Deutschen Numismatischen Gesellschaft ist ebenfalls raus, bald auf ihrem Website:
Zitat:
Zusammenfassend sehen wir beim vorliegenden Referentenentwurf zum Kulturgutschutzgesetz (KGSG) vom 14.9.2015 noch erheblichen Verbesserungsbedarf. Es sollte überlegt werden zunächst nur die EU Richtlinie im Gesetz von 2007 umzusetzen, aber die viel weitergehenden Regelungen die mit dem KGSG Entwurf vom 14.9 versucht wurden, zurückzustellen bis eine solidere Diskussion stattfinden konnte.
Der derzeitige Gesetzentwurf zum KGSG verhindert de facto das Sammeln über 100 Jahre alter Münzen, droht die sammelnden Bürger zu kriminalisieren, und teilenteignet sie möglicherweise. Besondere Eigenschaften von Münzen, die, im Gegensatz zu Einzelkunstwerken, in der Regel Massenware sind, und weit von ihrem Herkunftsort verbreitet wurden, werden im Gesetzentwurf bisher nicht berücksichtigt.
Daher stellt die DNG folgende Forderungen der münzsammelnden Bürger, ihrer Verbände und des Münzen-handels an das geplante Kulturgutschutzgesetz
1. Verhältnismäßigkeit: Im Dialog mit den Sammlerverbänden als Vertretung der hunderttausenden Sammler von Münzen muss eine Gesetzesregelung gefunden werden, die ausgewogen und ausgeglichen auf die Bedürfnisse und Rechte deutscher Bürger eingeht und diese nicht unverhältnismäßig und unangemessen einschränkt.
Ein bei der Gesetzesbegründung leitender Gedanke scheint die Verhinderung von Raubgrabungen in den Krisengebieten des Mittleren Osten zu sein. Beim geringen Marktanteil Deutschlands am Antikenhandel und zudem bislang fehlenden Nachweisen einer eindeutigen Verbindung zu Sammlern in Deutschland sind die auf dieser Hypothese aufbauenden erheblichen Einschränkungen von Rechten unserer Bürger völlig unverhältnismäßig. z.B. ist unseres Wissens bisher ist nicht eine einzige Münze im deutschen Handel nachgewiesen, die mit dem Islamischen Staat in Verbindung gebracht werden konnte, wie in den Medien oft behauptet.
Grundannahme sollte ein rechtmäßiger Handel sein, der nicht unnötig und unverhältnismäßig behindert werden sollte. Stattdessen scheint der KGSG Entwurf auf potentiellen Ausnahmefällen aufgebaut worden zu sein und verkennt die Realität.
Deutlich unverhältnismäßig erscheint auch die Höhe der Strafandrohungen. Bei Mitnahme oder Verkauf einer alten Münze ins Ausland ohne Anmeldung oder ohne „geeignete Unterlagen“ soll beispielsweise eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren drohen. Der Bürger würde hier wie ein Schwerkrimineller behandelt.
2. Vertrauensschutz für den Bürger: Grundannahme bei vielen Millionen von rechtmäßig erworbenen alten Münzen im Privatbesitz unserer Bürger sollte wie bisher in unserem Rechtssystem das rechtmäßige Eigentum sein und der gutgläubige Erwerb. Dies sollte dem Bürger zum „Bestandsschutz“ einfach und kostengünstig ermöglicht werden. Daher darf es keine Rückwirkung des Gesetzes geben, keine Umkehr der Beweislast, keine kalte (Teil)-Enteignung sondern weiterhin Schutz des Privateigentums und Erhalten der Grundsätze unseres Grundgesetzes (siehe auch unten Forderung 6)
Das Gesetzesvorhaben ist in seinen Formulierungen durchzogen von einem tiefen Misstrauen des Staates zu seinen Bürgern. Der seltene Ausnahmefall einer potentiell unrechtmäßig eingeführten Münze wird als Normalfall angesetzt. Hieran wird ein Geflecht überzogener Regelungen und Strafandrohungen aufgehängt. Die im Normalfall rechtmäßig erwerbenden Sammler, oft auch im Besitz von seit Jahrhunderten rechtmäßig erworbenen Münzen, würden zur angeblichen Verhinderung von absoluten Ausnahmefällen zum erneuten Nachweis ihres Eigentums verpflichtet.
Der in den Entwürfen vom Juli 2015 zugesagte Bestandsschutz existiert im Entwurf vom 14.9.2015 nicht mehr, denn der neue Text lautet:. „Legal ist nur, was sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachweislich rechtmäßig im Bundesgebiet befunden hat“ ( §29 Ziff. 1). Dies bedeutet zum Einen eine mit unserem Rechtsverständnis nicht übereinstimmende Rückwirkung und zum anderen eine Beweislastumkehr. Nach altem Recht nicht geforderte Anforderungen sollen nun nachträglich erfüllt werden (Provenienznachweise, Ausfuhrgenehmigungen, Ankaufbele-ge). Dies ist insbesondere bei Münzen als Massenkulturgütern praktisch undurchführbar.
In mehreren Punkten erscheint die KGSG Novelle sogar verfassungswidrig. Hier ist z.B. §28 Absatz 1 zu betrachten, der einen Eingriff in das Eigentum und in die allgemeine Handlungsfreiheit impliziert, welcher nicht durch Gesetze gedeckt ist und auch ersichtlich nicht dem Zwecke des Allgemeinwohls dient. Ferner ist die Zusammenwirkung von Satz 2 des §32 mit einer Einbeziehung der Definition von §28 als eine verbotsrechtliche Generalklausel zu sehen, die praktisch die gesamten übrigen Regeln des KGSG ausser Kraft setzt. Gegen das Rückwirkungsverbot wird u.a. in §40 verstoßen. Es müssten also einige Paragraphen (insbesondere §28 Absatz 1 und §40 Absatz 1) ersatzlos gestrichen werden und weitere entscheidend geändert werden, damit das neue KGSG nicht kurzfristig durch eine dann zu erwartende Klagewelle bis zum Bundesverfassungsgericht scheitert. Der absehbare Schaden für die Bundesbürger (unverhältnismäßige Behinderung der Sammeltätigkeit, Bedrohung des Eigentums), den Handel (teilweise Existenzbedrohung), die Bundesländer (kurzfristig benötigter Aufbau signifikanter Bürokratie für die Abwicklung/Umsetzung des Gesetzes) und nicht zuletzt der zu erwartende Schaden für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im In- und Ausland sollte dringlich vermieden werden. Man bedenke dass eine Reihe von Gesetzen erst kürzlich an Verfassungswidrigkeit scheiterten.
3. Verständlichkeit und Transparenz: Der Gesetzentwurf muss für Bürger verständlich sein und alle wichtigen Regelungen enthalten. Dazu gehört auch eine eindeutige Kategorie für das Massenkulturgut Münze/Numismatik und eine klare Definition von „geeigneter Dokumentation“. Es sollten keine wesentlichen Themen im Gesetzesentwurf ausgeklammert und in spätere Ausführungsbestimmungen verlagert werden.
Der derzeitige Gesetzentwurf ist für die Bürger im Inland und auch der anderen EU Mitgliedstaaten kaum verständ-lich, was u.a. auch am erheblichen und unnötigen Umfang des Gesetzes liegt, mit vielfachen Verweisen und Ver-schachtelungen der Paragraphen, Bezug auf ausländische Gesetze, Unbestimmtheit in wesentlichen Regelungen, fehlende und widersprüchliche Definitionen von zentralen Begriffen. (Hierzu verweisen wir auch auf die beiliegende Zusammenfassung des Rechtsanwalts Dr. Walser)
Da Münzen das weitverbreitetste Kulturgut sind mit schätzungsweise über 7 Millionen potentiell betroffenen Bürgern und Sammlern (nach Information „Die Welt“), ist die im KGSG Entwurf fehlende Abgrenzung von Münzen zu archäologischem Kulturgut, welches vom KGSG ab Nullwert behandelt werden soll, besonders wichtig und notwendig.
Sollte eine Prüfung von Münzen, ob sie im Einzelfall in die Kategorie archäologische Kulturgüter fallen, gefordert werden, wären viele tausende von Prüfanträgen pro Jahr nötig. Das Gesetz würde wegen äusserst seltenen Ausnah-men automatisch eine Prüfung und Nachweispflicht ohne untere Wertgrenze für jede Münze fordern, Die für Einfuhr und zum Nachweis der Sorgfaltspflicht geforderten Unterlagen sind daher im KGSG nicht ausreichend klar definiert. Besonders die im Entwurf geforderten Ausfuhrgenehmigungen von unbestimmten Herkunftsländern können im Normalfall nicht erbracht werden, besonders da der Begriff Herkunftsland nicht klar definiert ist (Herstellungsland ? Ausgrabungsland ? Sammlungsland ? Handelsland ?) und da diese Nachweise anscheinend auch rückwirkend gefordert werden (siehe §29), und sogar nach fremden ausländischen Rechtssystemen. Diese zumeist unerfüllbare Beweislast würde den Sammler von einer Sammeltätigkeit abschrecken. Ein Sammler würde deshalb in der Praxis von Ein- oder Ausfuhr von Münzen absehen. Ausländer sind hier ebenfalls betroffen, denn sie können dann im Regelfall nicht mehr nach Deutschland verkaufen oder aus Deutschland Münzen ausführen.
4. Pragmatische und realistische Wertgrenzen: Es muss eine einheitliche Wertgrenze für eine Kategorie „Münze/Numismatik“ für alle Themenkreise der KGSG Novelle festgelegt werden („Sorgfaltspflichten“, „In Verkehr bringen“ / „Ausführen“ etc.): Beispielsweise Euro 10.000 je Münze und Euro 250.000 für Numismatische Sammlungen.
Dies unterstützt zudem die Verständlichkeit des Gesetzes und ermöglicht eine Kostendisziplin (siehe Ausführungen unter dem Punkt 8. Kostendisziplin für Bürger und öffentliche Hand). Der implizierte Verwaltungsaufwand bei Wertgrenze Null für alte Münzen ist extrem einschränkend für die Sammler und potentiell existenzbedrohend für den Handel, der heute weitgehend international ist und bei dem Beweglichkeit über Landesgrenze, besonders innerhalb des EU Binnenraums essentiell ist (Siehe auch Forderung 10).
5. Praxisnahe, konkrete und transparente Regelung für Nachweispflichten: Sorgfaltspflichten müssen für den Bürger realistisch und praktisch erfüllbar sein. In der Praxis für alte Münzen vielfach unmögliche Nachweisforderungen und Dokumentationspflichten müssen konkretisiert oder getilgt werden. Die Praxis/Realität des Sammelns unserer Bürger muss berücksichtigt werden: Sammlungen entstehen und entwickeln sich ständig durch Tausch unter Sammlern, durch Erbschaft, durch Erwerb von Lots / Mehrfachposten über eine Vielzahl von Quellen. Erwerb ausschließlich über renommierte Fachhändler mit Einzelrechnung, Foto und Dokumentation der Provenienz sind keine realistische Ausgangslage, besonders nicht bei zu niedrigem Wertansatz.
Kein Sammler hat Einzelrechnungen mit Foto und Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen in der ererbten oder in früheren Jahren aufgebauten Sammlung alter Münzen. Kaum eine Sammlung von oft 1000 bis 3000 alten Münzen enthält für jede Münze eine „geeignete Einzeldokumentation“. Wie soll ein Bürger rückwirkend Nachweise erbringen? Wie kann überhaupt nachgewiesen werden, das z.B. eine Münze nicht unrechtmäßig ausgegraben wurde?? Es gibt keine diesbezügliche Datenbank zum Nachschauen. Wie soll er die Herkunft z.B. für römische Münzen, die aus 25 oder mehr heutigen Ländern stammen können, nachweisen? Was ist mit Münzen, die vielmals im Tausch mit anderen Sammlern, über Erbschaft oder auch im Lot mit anderen Münzen ohne schriftliche Dokumente den Besitzer wechselten?
Auswirkung für den Sammler und Bürger wäre somit, dass aufgrund der in der Praxis unrealistischen Dokumentati-onsanforderungen und Nachweispflichten kaum mehr alte Münzen verkauft oder ausgeführt werden könnten. Dies betrifft jede einzelne alte Münze über 100 Jahre ohne Wertgrenze, also hunderttausende bis Millionen von Einzelobjekten, die nach geltendem Recht völlig legal im Besitz von Sammlern sind, bzw. gehandelt werden.
6. Schutz des Eigentums: Wir fordern einen Schutz des persönlichen Eigentums unserer Sammler, deren zum Teil über Generationen aufgebaute Sammlungen an Wert verlieren würden.
Das Recht auf Eigentum ist in Art. 14 des Grundgesetzes als elementares Grundrecht verankert, und wird auch von Artikel 17 der EU-Grundrechtecharta geschützt.
7. Keine Willkür bei Sicherstellungen: Sicherstellungen sollten nur bei "dringendem" Verdacht und konkreten Hinweisen durchgeführt werden dürfen. Zudem sollten Sicherstellungen nur erfolgen mit klarer Zeitgrenze, transparenter und konkreter Rückgaberegelung und keiner Kostenbelastung des Bürgers im Falle, dass kein Unrecht nachweisbar war. Wir fordern das Sicherstellungen nicht schon bei nur „hinreichendem Verdacht" sondern nur bei "dringendem" Verdacht durchgeführt werden können.
Laut KGSG Entwurf ist bei Fehlen einer geeigneten Dokumentation für jede einzelne alte Münze - wertunabhängig –eine Sicherstellung vorgesehen, für die der Bürger auch noch die Kosten tragen soll. Die Bundesländer müssten kurzfristig Bürokratie aufbauen, um die dann folgenden vielen Überprüfungen durchzuführen. Wie kann der Bürger vor Verzögerungen oder langandauernden „Schwebezustände“ geschützt werden, die zu erwarten sind, wenn z.B. bei antiken Münzen keine Ausfuhrnachweise gebracht werden können, besonders auch weil die Herkunft des Objektes keinem heutigen Staat zuweisbar ist, z.B. bei römischen Objekten?
Der Bürger läuft hier Gefahr einer zunehmenden intransparenten Behördenwillkür ausgesetzt zu sein. Wir verweisen hier auf die selbst unter dem bestehenden Kulturgutschutzgesetz von 2007 erfolgten unrechtmäßigen Beschlagnahmen von Münzsammlungen, die alle per Gerichtsentscheid revidiert wurden. Mit dem geplanten Gesetz befürchten wir ein extremes ansteigen dieser Fälle!
8. Kostendisziplin für Bürger und öffentliche Hand: Praxisnahe Regelungen für die Kategorie Münzen/Numismatik mit ihren Millionen von Einzelobjekten bezüglich der Dokumentationspflichten, um den für Bürger unnötigen, hohen zeitlichen Aufwand und die Kostenbelastung zu reduzieren. Dies gilt auch für den implizierten erheblichem, zusätzlichen Bürokratieaufbau bei den (Landes)-Behörden.
Nach dem neuen Gesetz müsste ein Münzhändler mittlerer Größe im Jahr ca. 5000 Im- und Exportanträge stellen. Hinzu kämen dann die vielen Anträge unserer Sammler. Es ist somit mit einem erheblichen Anstieg an Anträgen zu rechnen (von bisher 1200 bundesweit pro Jahr auf geschätzte 50.000-100.000). Für deren Bearbeitung gibt es keine adäquate Länderbehörde.
Die Sorgfaltspflichten sollen für Sammler und Händler verschärft werden. Auch für deren gerechte Überwachung gibt es keine Behörde. Es ist zu befürchten, das der Handel die Einschränkungen und die Auflagen des geplanten Gesetzes nicht überleben kann und dem illegalen, unkontrollierten Handel damit Vorschub geleistet wird. Ferner wird der Handel in Praxis damit gezwungen, die Dokumentations- und Nachweispflichten auf den Bürger abzuwälzen, der ansonsten seine Doubletten nicht mehr veräußern könnte.
Kulturgesetzgebung ist in der Bundesrepublik Ländersache. Das Gesetz aber geht vom Beauftragten für Kultur und Medien des Bundes aus. Die zu erwartenden hohen Bürokratiekosten in Folge des Gesetzes sollen aber anscheinend zu Lasten der Länder gehen.
9. Eine Übergangsphase für etwaige neue Dokumentationsanforderungen für die Bürger und auch die öffentlichen Stellen muss vorgesehen werden. Etwaige neue Dokumentationspflichten für Bürger und Gewerbetreibende dürfen nicht schärfer sein als solche, die die öffentliche Hand treffen. Es geht nicht an, dass den Bürger hier größere Pflichten treffen, als beispielsweise staatliche Sammlungen und Museen.
Das Gesetz soll schon Anfang 2016 in Kraft treten. Dies gäbe den Bürgern keine Zeit, ihren neuen Sorgfalts- und Dokumentationspflichten nachzukommen. Das Gesetz sollte vielmehr mit all seinen Maßnahmen mindestens ein Jahr lang vor Inkrafttreten in den Medien gut kommuniziert werden, sodass die Sammler und Händler die Möglichkeit haben, ihren Bestand rechtssicher zu dokumentieren und beglaubigen zu lassen.
Unabhängig von den enormen, unverhältnismäßig hohen Kosten einer Kontrollbehörde in jedem Bundesland würden ausgebildete Fachleute zur Beurteilung benötigt, die in der notwendigen Anzahl in Deutschland gar nicht zur Verfügung stünden. Numismatik ist eine Wissenschaft, die jahrelange Erfahrung erfordert.
10. Wir fordern innerhalb der EU die Aufrechterhaltung eines von bürokratischen Hürden ungehinderten Verkehrs von Kulturgut, das nicht als nationales Kulturgut definiert ist. Das KGSG sollte sich auf Kulturgut von herausragender nationaler Bedeutung beschränken, und keine Massen-Kulturgüter einbeziehen. Deutschland darf hier nicht einseitig handeln. Unsere Bürger sollen nicht überproportional belastet werden. Es darf in den Nachweis- und Dokumentationspflichten keine, in der Praxis nicht existierende Dokumentation in den anderen EU Ländern, vorausgesetzt werden.
Zitat Ende
Auch verschiedene Münzhändlerverbände, und auch die Kultusministerien der Länder waren aufgefordert, und haben Stellungnahmen nach Berlin geschickt.