Kulturgutschutzgesetz Entwurf ist Online
Moderator: Numis-Student
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Kulturgutschutzgesetz Entwurf ist Online
Referentenentwurf für ein neues Kulturgutschutzgesetz ist Online
http://www.bundesregierung.de/Content/D ... onFile&v=2
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Gruß
Locnar
Locnar
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Re: Kulturgutschutzgesetz Entwurf ist Online
Ok, der neue Entwurf ist seit gestern raus.
Beim raschen Querlesen sehe ich, dass die Definition von archäologischem Kulturgut nicht bloß durch eine Altersgrenze von 100 Jahren definiert ist, sondern dieses wirklich aus Funden stammen muss. Das ist ja erst mal beruhigend.
"archäologisches Kulturgut“ Kulturgut, das ausgegraben oder gefunden worden ist
oder bei dem aufgrund der Gesamtumstände zu vermuten ist, dass es aus Grabungen
stammt oder es sich um archäologische Funde handelt"
Ist ein Gegenstand aber als archäologisches Kulturgut zu definieren, gilt die Altersgrenze von 100 Jahren. Es gibt keine Wertgrenze !!! Man muss immer eine Ausfuhrgenehmigung anfordern, wenn man dann eine solche Münze außer Landes führt.
Das ist jetzt eine schwierige Frage bei antiken Münzen, aber auch neuzeitlichen Stücken. Theoretisch können die alle mal gefunden worden sein. Theoretisch können die auch seit Jahrhunderten im Besitz gewesen sein und nie vergraben gewesen sein.
Zur Rückwirkung der Nachweispflicht des Aufenthaltsort in den letzten 20 bis 30 Jahren habe ich nichts bisher gefunden, aber ich habe den Text nur überflogen bisher.
Ich bin sicher, es werden noch einige hier den Entwurf intensiv durchleuchten. Freue mich schon auf erste Erkenntnisse.
Beim raschen Querlesen sehe ich, dass die Definition von archäologischem Kulturgut nicht bloß durch eine Altersgrenze von 100 Jahren definiert ist, sondern dieses wirklich aus Funden stammen muss. Das ist ja erst mal beruhigend.
"archäologisches Kulturgut“ Kulturgut, das ausgegraben oder gefunden worden ist
oder bei dem aufgrund der Gesamtumstände zu vermuten ist, dass es aus Grabungen
stammt oder es sich um archäologische Funde handelt"
Ist ein Gegenstand aber als archäologisches Kulturgut zu definieren, gilt die Altersgrenze von 100 Jahren. Es gibt keine Wertgrenze !!! Man muss immer eine Ausfuhrgenehmigung anfordern, wenn man dann eine solche Münze außer Landes führt.
Das ist jetzt eine schwierige Frage bei antiken Münzen, aber auch neuzeitlichen Stücken. Theoretisch können die alle mal gefunden worden sein. Theoretisch können die auch seit Jahrhunderten im Besitz gewesen sein und nie vergraben gewesen sein.
Zur Rückwirkung der Nachweispflicht des Aufenthaltsort in den letzten 20 bis 30 Jahren habe ich nichts bisher gefunden, aber ich habe den Text nur überflogen bisher.
Ich bin sicher, es werden noch einige hier den Entwurf intensiv durchleuchten. Freue mich schon auf erste Erkenntnisse.
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Re: Kulturgutschutzgesetz Entwurf ist Online
In der Erläuterungen steht auch noch, dass numismatische Objekte in Kategorie 9 fallen und bei den Wertgrenzen ist für Objekte der Kategorie 9 ein Wert von 50.000 Euro für die Anwendung des Gesetzes festgelegt. Wenn das wirklich so umgesetzt wird, dann können wir denke ich wirklich aufatmen.
Viele Grüße
Andechser
Viele Grüße
Andechser
Re: Kulturgutschutzgesetz Entwurf ist Online
§ 5 Mit der Neuregelung sollen nunmehr auch Bedenken hinsichtlich einer
verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung ausgeräumt werden
§ 29 Nummer 1 macht deutlich, dass sich das Einfuhrverbot nicht auf solche Kulturgüter er-
streckt, die sich nachweislich rechtmäßig bereits im Inland befinden. Dadurch soll eine
Rückwirkung der Einfuhrregelung ausgeschlossen werden.
interessant auch:
§ 30 Das Gesetz regelt das Einfuhrverbot neu und schafft somit die Voraussetzung, dass un-
rechtmäßig ausgeführtes Kulturgut erst gar nicht in das Bundesgebiet gelangt. Dies ist der
effektivste Schutz gegen den illegalen Handel mit Kulturgut. Aufgrund des Binnenmarktes
kann der Zoll allerdings nur die Einfuhr aus einem Drittstaat, nicht aber die Verbringung
innerhalb des Binnenmarktes überwachen
Dennoch habe ich ein ungutes Gefühl. Dieses Gesetz wird mE bei Kulturgütern ab 2.500 Euro als Besteuerungsgrundlage dienen. Ausserdem sichert es dem Staat ein preiswertes Zugriffsrecht.
verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung ausgeräumt werden
§ 29 Nummer 1 macht deutlich, dass sich das Einfuhrverbot nicht auf solche Kulturgüter er-
streckt, die sich nachweislich rechtmäßig bereits im Inland befinden. Dadurch soll eine
Rückwirkung der Einfuhrregelung ausgeschlossen werden.
interessant auch:
§ 30 Das Gesetz regelt das Einfuhrverbot neu und schafft somit die Voraussetzung, dass un-
rechtmäßig ausgeführtes Kulturgut erst gar nicht in das Bundesgebiet gelangt. Dies ist der
effektivste Schutz gegen den illegalen Handel mit Kulturgut. Aufgrund des Binnenmarktes
kann der Zoll allerdings nur die Einfuhr aus einem Drittstaat, nicht aber die Verbringung
innerhalb des Binnenmarktes überwachen
Dennoch habe ich ein ungutes Gefühl. Dieses Gesetz wird mE bei Kulturgütern ab 2.500 Euro als Besteuerungsgrundlage dienen. Ausserdem sichert es dem Staat ein preiswertes Zugriffsrecht.
cogito ergo sum
Re: Kulturgutschutzgesetz Entwurf ist Online
Auf welcher Seite steht das?Andechser hat geschrieben:In der Erläuterungen steht auch noch, dass numismatische Objekte in Kategorie 9 fallen und bei den Wertgrenzen ist für Objekte der Kategorie 9 ein Wert von 50.000 Euro für die Anwendung des Gesetzes festgelegt. Wenn das wirklich so umgesetzt wird, dann können wir denke ich wirklich aufatmen.
Viele Grüße
Andechser
cogito ergo sum
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Re: Kulturgutschutzgesetz Entwurf ist Online
Können aber auch Archäologische Objekte sein, und schon haben wir das Problem!numismatische Objekte
Zudem kann ein Staat auf die Herausgabe drängen.
Gruß
Locnar
Locnar
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Re: Kulturgutschutzgesetz Entwurf ist Online
Hallo Andechser
Kannst du den Abschnitt, wonach numismatische Objekte unter die Kategorie 9 fallen, kurz hier zitieren?
Kategorie 9 sind eigentlich Handschriften. Eine separate Kategorie für numismatische Gegenstände sehe ich gar nicht.
Kannst du den Abschnitt, wonach numismatische Objekte unter die Kategorie 9 fallen, kurz hier zitieren?
Kategorie 9 sind eigentlich Handschriften. Eine separate Kategorie für numismatische Gegenstände sehe ich gar nicht.
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Re: Kulturgutschutzgesetz Entwurf ist Online
Die Stellen, die mir diesbezüglich Hoffnung machen, finden sich auf S. 6 und S. 67. Da numismatische Objekte und die Numismatik neben den archäologischen Objekten auftritt, müsste diese Einstufung eben für die Münzen gelten.
Viele Grüße
Andechser
Viele Grüße
Andechser
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Re: Kulturgutschutzgesetz Entwurf ist Online
Naja,
aber ob der jetzt wirklich soviel besser ist?
Ich sehe hier jetzt gerade die Numismatik stärker auf der "Abschussliste"...
Oldtimersammler sind ja nun fein ´raus.
150 Jahre und 100.000 Euro wert...(lt. Tabelle im Anhang)
Gerade für Händler wohl prekär:
Gruß
cc
aber ob der jetzt wirklich soviel besser ist?
Ich sehe hier jetzt gerade die Numismatik stärker auf der "Abschussliste"...
Oldtimersammler sind ja nun fein ´raus.
150 Jahre und 100.000 Euro wert...(lt. Tabelle im Anhang)
Gerade für Händler wohl prekär:
Käme es so zu einem Fall, hätte man auch sicherlich Einsicht in die Einkaufspreise...wer möchte das schon?!Einsichtsrechte des Käufers
(1) Wird ein Erwerber eines Kulturgutes gerichtlich in Anspruch genommen, so hat er
gegenüber demjenigen, der das Kulturgut nach § 42 bis § 44 in Verkehr gebracht hat,
einen Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 45, wenn er das Kulturgut nach
dem
N
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erworben hat.
@NSW-Leipzig: Ja schon, aber du hast auch gelesen, dass es dabei keine Rolle mehr spielt ob legale oder illegale Grabung?!sondern dieses wirklich aus Funden stammen muss
Gruß
cc
Zuletzt geändert von coin-catcher am Di 15.09.15 14:23, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Kulturgutschutzgesetz Entwurf ist Online
Hallo Andechser
Hmm, also bei mir weckt das eher Bedenken. Das sagt doch lediglich aus, dass numismatische Gegenstände Kulturgut sind. Das ist schlecht !
"Kulturgut“ jede bewegliche Sache oder Sachgesamtheit von künstlerischem, geschichtlichem
oder archäologischem Wert oder aus anderen Bereichen des kulturellen
Erbes, insbesondere von paläontologischem, ethnographischem, numismatischem
oder wissenschaftlichem Wert"
Denn dann kann wie Locnar bereits einwarf, schnell mal aus einer Münze archäologisches Kulturgut werden (wenn diese mindestens 100 Jahre alt ist)
Wertgrenze null !!! Nicht 50.000 Euro
Die Krux ist dieser Passus:
"archäologisches Kulturgut“ Kulturgut, das ausgegraben oder gefunden worden ist
oder bei dem aufgrund der Gesamtumstände zu vermuten ist, dass es aus Grabungen
stammt oder es sich um archäologische Funde handelt"
Das ist bei alten Münzen immer Auslegungssache, und es kann immer vermuten werden, dass ein Taler von 1609 aus einer Grabung stammt (versteckt worden im 30-jährigen Krieg). Das ist sicherlich auch bei einigen Stücken, die gehandelt werden, der Fall gewesen.
Hmm, also bei mir weckt das eher Bedenken. Das sagt doch lediglich aus, dass numismatische Gegenstände Kulturgut sind. Das ist schlecht !
"Kulturgut“ jede bewegliche Sache oder Sachgesamtheit von künstlerischem, geschichtlichem
oder archäologischem Wert oder aus anderen Bereichen des kulturellen
Erbes, insbesondere von paläontologischem, ethnographischem, numismatischem
oder wissenschaftlichem Wert"
Denn dann kann wie Locnar bereits einwarf, schnell mal aus einer Münze archäologisches Kulturgut werden (wenn diese mindestens 100 Jahre alt ist)
Wertgrenze null !!! Nicht 50.000 Euro
Die Krux ist dieser Passus:
"archäologisches Kulturgut“ Kulturgut, das ausgegraben oder gefunden worden ist
oder bei dem aufgrund der Gesamtumstände zu vermuten ist, dass es aus Grabungen
stammt oder es sich um archäologische Funde handelt"
Das ist bei alten Münzen immer Auslegungssache, und es kann immer vermuten werden, dass ein Taler von 1609 aus einer Grabung stammt (versteckt worden im 30-jährigen Krieg). Das ist sicherlich auch bei einigen Stücken, die gehandelt werden, der Fall gewesen.
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Re: Kulturgutschutzgesetz Entwurf ist Online
Auf der Seite 98 (PDF 104) gibt es eine Tabelle mit Werten, die Numismatik ist dort explizit NICHT genannt.
Es ist dann wohl Auslegungssache, ob diese dann unter Punkt 1 oder Punkt 13 der Tabelle fällt...
Es ist dann wohl Auslegungssache, ob diese dann unter Punkt 1 oder Punkt 13 der Tabelle fällt...
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Re: Kulturgutschutzgesetz Entwurf ist Online
Gerade für Händler wohl prekär:
Also wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt (denn erst dann tritt dieser Passus in Kraft) ist es mir dann auch egal, in diesem einen Fall den Einkaufspreis darzulegen. Das sage ich jetzt als Händler.
Käme es so zu einem Fall, hätte man auch sicherlich Einsicht in die Einkaufspreise...wer möchte das schon?!Einsichtsrechte des Käufers
(1) Wird ein Erwerber eines Kulturgutes gerichtlich in Anspruch genommen, so hat er
gegenüber demjenigen, der das Kulturgut nach § 42 bis § 44 in Verkehr gebracht hat,
einen Anspruch auf Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 45, wenn er das Kulturgut nach
dem
N
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erworben hat.
Also wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt (denn erst dann tritt dieser Passus in Kraft) ist es mir dann auch egal, in diesem einen Fall den Einkaufspreis darzulegen. Das sage ich jetzt als Händler.
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Re: Kulturgutschutzgesetz Entwurf ist Online
Eben jetzt ist es wichtig, auf der Grundlage dieses Entwurfs, eine weitere Klärung zu fordern, die eben auch auf die Besonderheiten von numismatischen Objekten eingeht. Allerdings muss ich auch sagen, dass es unrealistisch ist, zu fordern, dass Münzen und Medaillen komplett aus der Kulturgutdefinition herausfallen sollen.
Außerdem empfehle ich noch einen Blick auf Seite 113 (PDF S. 119). Dort steht, dass für Münzen, auch wenn es sich um archäologische Stücke handeln sollte, nur der §41 einschlägig ist. Das ist auf jeden Fall eine deutliche Verbesserung im Vergleich zu den vorherigen Entwürfen.
Viele Grüße
Andechser
Außerdem empfehle ich noch einen Blick auf Seite 113 (PDF S. 119). Dort steht, dass für Münzen, auch wenn es sich um archäologische Stücke handeln sollte, nur der §41 einschlägig ist. Das ist auf jeden Fall eine deutliche Verbesserung im Vergleich zu den vorherigen Entwürfen.
Viele Grüße
Andechser
Re: Kulturgutschutzgesetz Entwurf ist Online
Damit gelten lediglich die Jedermann-Pflichten des § 41 insbesondere auch für weite Be-Andechser hat geschrieben:Eben jetzt ist es wichtig, auf der Grundlage dieses Entwurfs, eine weitere Klärung zu fordern, die eben auch auf die Besonderheiten von numismatischen Objekten eingeht. Allerdings muss ich auch sagen, dass es unrealistisch ist, zu fordern, dass Münzen und Medaillen komplett aus der Kulturgutdefinition herausfallen sollen.
Außerdem empfehle ich noch einen Blick auf Seite 113 (PDF S. 119). Dort steht, dass für Münzen, auch wenn es sich um archäologische Stücke handeln sollte, nur der §41 einschlägig ist. Das ist auf jeden Fall eine deutliche Verbesserung im Vergleich zu den vorherigen Entwürfen.
Viele Grüße
Andechser
reiche des Handels mit Kulturgütern, deren Sammeln besonders populär ist (z.B. Brief-
marken und vor allem auch Münzen) selbst in den Fällen, wo es sich zum Teil um Kultur-
güter archäologischer Herkunft handelt
cogito ergo sum
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Re: Kulturgutschutzgesetz Entwurf ist Online
Damit gelten lediglich die Jedermann-Pflichten des § 41 insbesondere auch für weite Be-
reiche des Handels mit Kulturgütern, deren Sammeln besonders populär ist (z.B. Brief-
marken und vor allem auch Münzen) selbst in den Fällen, wo es sich zum Teil um Kultur-
güter archäologischer Herkunft handelt[/quote]
Das wäre in der Tat eine gute Nachricht
reiche des Handels mit Kulturgütern, deren Sammeln besonders populär ist (z.B. Brief-
marken und vor allem auch Münzen) selbst in den Fällen, wo es sich zum Teil um Kultur-
güter archäologischer Herkunft handelt[/quote]
Das wäre in der Tat eine gute Nachricht
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