weil von ihr eine Ausnahme für archäologisches Kulturgut gemacht wird. Nummer 1 regelt
daher, dass für archäologisches Kulturgut eine Wertgrenze für die Anwendung lediglich
der für Jedermann geltenden Sorgfaltspflichten nach § 41 von 100 Euro gilt. Nur so lässt
sich effektiv der illegale Handel mit Kulturgut aus Raubgrabungen eindämmen.
Um gleichwohl den legalen Handel nicht übermäßig zu belasten, sieht Nummer 2 eine
Anhebung des Schwellenwertes für archäologisches Kulturgut vor, bei dem der Besitzer
nachweist, dass sich das Kulturgut seit mindestens zwanzig Jahren im Besitz der Familie
(siehe dazu die Formulierung in § 13g Absatz 1 Nummer 2 b) bb) des Erbschaftsteuer-
und Schenkungssteuergesetzes) befunden hat oder in diesem Zeitraum mehrfach den
Besitzer gewechselt hat.
Damit gelten lediglich die Jedermann-Pflichten des § 41 insbesondere auch für weite Be-
reiche des Handels mit Kulturgütern, deren Sammeln besonders populär ist (z.B. Brief-
marken und vor allem auch Münzen) selbst in den Fällen, wo es sich zum Teil um Kultur-
güter archäologischer Herkunft handelt "
damit ist ja wohl klar, dass die wertgrenze von 100 euro für alle antiken münzen gilt!

grüsse
frank
p.s wieso soll das eine gute nachricht sein????