ich mache hier mal ganz bewußt einen neuen Thread auf. Der "märchenhafte" Titel ist Absicht, denn ich erzähle Euch jetzt ein bundesdeutsches Frühlings-Märchen, das leider nicht beginnt mit "Es war einmal ...", denn es ist tagaktuell und hat sich vor allem wirklich genau so zugetragen.
Ich zitiere mich zur Kontextwahrung zunächst selbst aus http://www.numismatikforum.de/viewtopic ... 29#p481183
Vorweg: Da ich meine "Spielmünze" eh hin und wieder mal gewechselt hatte, habe ich's im vorliegenden Fall sogar noch konkreter/einfacher gemacht und statt meiner "echten Nummer 1 der Römersammlung" das gemäß oben sogar noch "am besten individualisierbare" Stück genommen - nämlich die Münze für 45,- Mark der DDR: ein Follis des Maxentius in fss.Chandragupta hat geschrieben:
Ich werde nun doch nächste Woche mein schon lange geplantes Vorhaben realisieren, mir für meine "Portemonnaie-Spielmünze" (ein Antoninian des Numerian in fss/s; Zeitwert max. 3...5,- €) eine "spezifische offene Genehmigung" für die vorübergehende Aus- und Wiedereinfuhr gem. §26 Kuguschugge in Dresden zu beantragen. Das Stück hat vor allem eine eigentlich megaperfekte "Provenienz" (Rechnung des "Staatlichen Kunsthandels der DDR" vom 28. Okt. 1977 über 30,- "Mark der DDR"), obwohl ich davon ausgehe, daß BRD-Behörden die nicht anerkennen werden: Könnte ja gefälscht/verfälscht sein, da steht als Beschreibung auch nur "S19" drauf (das war die interne Kennzeichnung für "Grabbelkistenware Antike") - und außerdem war die sog. "DDR" per se ein "Unrechtsstaat" und ergo hat ein Bürger der BRD dort generell keine "archäologischen Kulturgüter" legal erwerben können. Das steht da ja sogar wörtlich drauf: "Zur Ausfuhr verboten" ... aber genau das habe ich am 03.10.1990 vorsätzlich getan! Folglich ist das Objekt "gegen das Recht des Staates der letzten Belegenheit" i.S. des Kuguschugge ausgeführt worden. Ganz eindeutig! Denn ich habe versäumt, bis spätestens 02.10.1990 eine "Exportgenehmigung" der DDR zu beantragen und zeitnah ab dem 03.10.1990 eine Einfuhrgenehmigung/-bestätigung der BRD einzuholen. Ich bin jedenfalls gespannt, wie die Typen sich nun verhalten werden.
Im folgenden dokumentiere ich den gesamten aktuellen Mailverkehr - in der heute leider allgegenwärtigen Form, daß die neueste Mail ganz oben steht und man es also chronologisch von unten nach oben zu lesen hat. Ich habe natürlich alle direkt personenbezogenen Infos gelöscht, den Text der Sachbearbeiterin des "Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst" aber komplett gelassen. Da er Ausfluß staatlich-offiziellen Handelns einer Behörde der BRD ist, darf ich ihn problemlos öffentlich machen.
Los geht's; meine Mail von heute, 16:49 h:
Mein Tip (wirklich ernst gemeint!): Zur Nachahmung ausdrücklich empfohlen!!Sehr geehrte Frau X.,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Leider unterliegen Sie einer deutlichen Engführung meines konkreten Anliegens. Sie beschreiben sehr detailliert die Anforderungen an eine dauerhafte, einmalige Ausfuhr, d.h. an einen Verkauf oder sonstige "Verbringung" ins Ausland ohne Absicht einer (zeitnahen) Wiedereinfuhr des Kulturgutes. Hier ist es korrekt, dass ich im ohnehin sehr unwahrscheinlichen Fall einer Kontrolle gegenüber den ausländischen (Zoll-)Behörden einfach auf die Ausnahmeregelung gem. § 24 Abs. 2 S. 2 KGSG verweisen könnte. Wobei die Länder, die ich regelmäßig bereise, sowieso sehr liberale Gesetze zur Einfuhr von Kulturgütern haben und hier wohl i.d.R. auch gar nicht auf irgendwelche begleitende Unterlagen/Genehmigungen bestehen werden. (Bei Ländern mit vergleichbar rigiden Gesetzen, speziell der Schweiz, habe ich - wie unten geschrieben - bereits bisher stets vorab sicherstellen können, diese Münze auch im Falle bloßer Transitreisen nicht bei mir zu führen.)
Mein eigentliches Anliegen sind jedoch zu erwartende Probleme mit inländischen Staatsorganen bei einer Wiedereinfuhr der Münze nach kurzzeitigen Auslandsaufenthalten in der EU. Hier könnte ich naturgemäß keine "Ausfuhrgenehmigung" des betreffenden Mitgliedstaates vorweisen, und auch nicht belegen, dass dieses Objekt bereits seit 1977 ein Talisman von mir ist und ich diesen lediglich als persönliches Eigentum wieder eingeführt habe bzw. dieses zu tun gedenke. Ich verweise noch einmal auf den u.g. Link bzgl. Beschlagnahmungen von völlig unspektakulären antiken Massenware-Münzen auf sowie am Rande der Numismata München vor ca. 3 Wochen. (Beachten Sie insbesondere die dort genannten Stückzahlen der Objekte sowie die angegebenen Handelswerte: im Durchschnitt also unter 10,- €/Stück!)
Wie ich von Augenzeugen der Aktion erfuhr, wurde den erwähnten Besuchern der Münzbörse nun aber gerade besonders zum Nachteil ausgelegt, dass sie einzelne Münzen nicht "offen" (z.B. in dezidierten Münzalben) sondern "versteckt mit sich führten" (konkret im Kleingeldfach eines Portemonnaies oder in einer Seitentasche der Kleidung). Weil ich wie gesagt meinen Münz-Talisman regelmäßig genau so aufbewahre, fragte ich ja nach, welche Möglichkeiten ich habe, den deutschen Sicherheitsorganen im Fall grenznaher sog. "verdachtsunabhängiger Personenkontrollen" entsprechende Belege vorweisen zu können, dass es sich nicht um eine (aktuelle) Einfuhr handelt. (NB: In den 6 Fällen, wo ich seit Inkrafttreten des KGSG persönlich Polizeikontrollen erlebt habe, hat sich zum Glück zwar noch niemand konkret für den Inhalt des Kleingeldfaches meiner Geldbörse interessiert - aber das kann sich je nach Kontext bzw. Kontrollschwerpunkt auch ändern.)
Die von Ihnen erwähnten Links hatte ich bei einer Internetrecherche nach Versendung meiner u.g. Mail vom 21.03.17 bereits selbst gefunden, wusste aber bis zu Ihrer heutigen Antwort nicht, ob diese bundesländerübergreifend gültig sind. Ihren Aussagen entnehme ich jetzt jedoch, dass Sie im vorliegenden Fall nicht bereit sind, einen Antrag auf Feststellung gem. § 14 Abs. 7 KGSG zur Entscheidung anzunehmen. Ist das korrekt? Mir bleibt demnach also nur, eine Kopie der u.g. Rechnung des Staatlichen Kunsthandels der DDR vom 28.10.1977 anzufertigen und diese (ggf. lediglich als elektronische Kopie) stets mit mir zu führen sowie darauf zu vertrauen, dass das bei "verdachtsuabhängigen Personenkontrollen" als ausreichendes Beweismittel akzeptiert wird.
Die eben genannte Frage war nicht rhetorisch gemeint! Ich würde mich deshalb sehr freuen, wenn Sie mir noch einmal expressis verbis bestätigen könnten, dass vom SMWK im vorliegenden konkreten Fall weder ein sog. Negativattest gem. § 14 Abs. 7 noch eine spezifisch offene Genehmigung gem. § 26 KGSG als Beweismittel für eine Belegenheit des Kulturgutes im Freistaat Sachsen insbesondere gegenüber inländischen Staatsorganen erteilt werden kann.
Vielen Dank im voraus!
Mit freundlichen Grüßen
N. N.
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Von: X., X. - SMWK
Gesendet: Montag, 27. März 2017 13:28
An: <Mailadresse>
Betreff: WG: Anfrage bzgl. Erteilung eines "Negativattests" gem. § 14 Abs. 7 Kulturgutschutzgesetz (KGSG); hilfsweise: Ausstellung einer spezifischen offenen Genehmigung gem. § 26 KGSG für ein numismatisches Objekt
Sehr geehrter Herr N.,
zu Ihrer Anfrage zur Feststellung nach § 14 Absatz 7 KGSG und Genehmigung nach § 26 KGSG bei der Ausfuhr einer Münze wird folgende Auskunft erteilt:
zu Frage 1:
Voraussetzung für die Erteilung eines sog. Negativattests nach § 14 Absatz 7 KGSG ist der Nachweis, dass das Kulturgut die Alters- und Wertgrenzen der in § 24 Absatz 1 Nummer 1 KGSG genannten Verordnung (EG) Nr. 116/2009 übersteigt. Bei Münzen als Massenware ist eine Ausfuhrgenehmigung regelmäßig nicht erforderlich, da sie bei einer Ausfuhr in EU-Mitgliedstaaten nicht als archäologische Gegenstände i. S. der Kategorie 1 des Anhanges 1 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009) einzuordnen sind (§ 24 Absatz 2 Satz 2 KGSG) bzw. „das archäologische Interesse/der archäologische Wert“ bei der Ausfuhr in Drittstaaten nicht gegeben ist. Ein „Hintergrundpapier Münzsammler“ finden Sie auf der website http://www.kulturgutschutz-deutschland.de unter „Kulturgutschutzgesetz/Einzelthemen“.
Die Regelung des § 14 Absatz 7 KGSG fordert zudem das berechtigte Interesse des Eigentümers, das erst vorliegt, wenn eine konkrete Absicht/konkreter Anlass für eine Verbringung ins Ausland nachgewiesen wird.
Nach Ihren Ausführungen sind die Voraussetzungen für ein Negativattest nicht gegeben.
zu Frage 2:
Sie finden ein Antragsformular für die Feststellung nach § 14 Absatz 7 KGSG auf der website http://www.kulturgutschutz-deutschland.de unter service/downloads.
zu Frage 3:
Zu konkreten Kosten für eine Feststellung nach § 14 Absatz 7 KGSG kann keine Aussage getroffen werden, da eine eigene Kostenstelle im Sächsischen Kostengesetz derzeit nicht enthalten ist. Grundsätzlich richtet sich eine Gebühr nach Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit.
zu Frage 4:
s. zu Frage 1.
Zu Frage 5:
Über 100 Jahre alte Münzen können archäologische Kulturgüter i. S. d. KGSG sein, wenn sie Unikate oder nur in geringer Stückzahl vorhanden sind und für die Archäologie einen relevanten Erkenntniswert haben. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss im Einzelfall beurteilt werden. Wenn der private Eigentümer davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für eine genehmigungspflichtige Ausfuhr aus dem Freistaat Sachsen vorliegen, stellt er einen Antrag nach § 24 KGSG bei den Staatlichen Kunstsammlungen Dresden. Ein Antragsformular ist ebenfalls auf der website http://www.kulturgutschutz-deutschland.de unter service/downloads eingestellt.
zu § 26 KGSG:
Eine spezifisch offene Genehmigung nach § 26 KGSG setzt voraus, dass eine Ausfuhrgenehmigung notwendig ist. Dies ist nach Ihren Ausführungen nicht der Fall.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
X. X.
Referentin
Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst |
Saxon State Ministry for Higher Education, Research and the Arts
Referat 21 | Allgemeine Kulturangelegenheiten, Sorben, Erinnerungskultur
Wigardstraße 17 | 01097 Dresden | Postanschrift: Postfach 10 09 20 | 01079 Dresden
Tel.: +49 351 564-xxxx | Fax: +49 351 564-6099
x.x(at)smwk.sachsen.de | http://www.smwk.sachsen.de
Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.
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Von: N. N. [mailto: ...]
Gesendet: Dienstag, 21. März 2017 18:43
An: X. X. - SMWK <x.x(at)smwk.sachsen.de>
Betreff: Anfrage bzgl. Erteilung eines "Negativattests" gem. § 14 Abs. 7 Kulturgutschutzgesetz (KGSG); hilfsweise: Ausstellung einer spezifischen offenen Genehmigung gem. § 26 KGSG für ein numismatisches Objekt
Sehr geehrte Frau X.,
ich bin Informatiker [...] und sammle seit ca. 40 Jahren (d.h. bereits seit DDR-Zeiten) aktiv Münzen, speziell der Antike aber auch der Neuzeit. Am 28.10.1977 habe ich im Fachgeschäft "Die Münze" Leipzig des ehem. "Staatlichen Kunsthandels der DDR" meine erste antike Münze erworben. Dieses Stück - es handelt sich um einen Bronze-Follis des römischen Kaisers Maxentius (reg. 306-312 u.Z.) aus der Münzstätte Ostia - hat seinerzeit 45,- Mark der DDR gekostet und hat heute aufgrund seiner nur unterdurchschnittlichen Erhaltung sowie insbesondere ausgemachten Häufigkeit einen Marktwert von allenfalls 10 ... max.15,- €.
Andererseits hat diese Münze für mich einen erheblichen nostalgisch-persönlichen Erinnerungswert und ich trage sie deshalb seit ca. 1985 ständig mit mir herum. Ich bitte Sie, diesen kleinen Spleen jetzt nicht zu kommentieren - das ist nun mal so. Vor Inkrafttreten des KGSG hatte ich diese Münze demzufolge auch auf zahlreichen Auslandsreisen als kleinen privaten Talisman stets bei mir getragen.
Seit dem 06.08.2016 habe ich nun das Problem, dass für dieses Stück ein Aus- sowie (Wieder)einfuhrverbot gem. §§ 24 und 28 KGSG bestehen könnte, da für "archäologische Kulturgüter" eine Altersgrenze von 100 Jahren sowie eine Wertgrenze von 0,00 € gilt - beide Werte sind gemäß meiner Ausführungen von soeben jedenfalls deutlich überschritten. Mir ist zwar die Ausnahmeregelung des § 24 Abs. 2 KGSG bzgl. (antiker) Münzen bekannt, jedoch scheint diese in der Praxis keine erkennbare Rolle zu spielen, wie die Beschlagnahmungen antiker Massenmünzen ohne besonderen archäologisch-numismatischen Wert am Rande der Numismata München am 04.03.2017 durch Sicherheitskräfte der BRD zeigten: https://www.merkur.de/lokales/muenchen/ ... cmp=defrss
Nun bin ich zwar gerade in Bezug auf die oben genannte Münze sogar in der Lage, dafür die auf meinen Namen ausgestellte Originalrechnung von 1977 vorlegen zu können, nur ergeben sich daraus folgende weitere Probleme:
a) Erstens ist für dieses Objekt dort nur eine interne Registriernummer sowie der Preis genannt, und der "Staatliche Kunsthandel der DDR" existiert seit 1990 nicht mehr; das gilt ebenfalls für dessen Nachfolgerbetrieb, angeblich eine Fa. namens "Art Union GmbH Berlin", sodass davon auszugehen ist, dass sämtliche Unterlagen mit einer näheren Beschreibung des Objekts inzwischen verschollen sind.
b) Dieser "Provenienznachweis" stellt genaugenommen das exakte Gegenteil einer Ausfuhrgenehmigung dar, denn dort steht explizit aufgedruckt: "Zur Ausfuhr verboten!" Da sich die BRD als Rechtsnachfolger der DDR und zugleich sogar "rechtsidentisch" mit dem Deutschen Reich sieht, ist mir als juristischem Laien unklar, inwieweit diese Aussage auch heute noch gilt.
Deshalb hier meine Fragen:
1) Welche Möglichkeiten habe ich als einfacher Privatmann an ein gem. § 14 Abs. 7 KGSG vorgesehenes "Negativattest" für diese Münze (und ggf. anderer Teile meiner kleinen Sammlung - siehe Frage 4) zu kommen? Dieses beinhaltet ja automatisch die Exportgenehmigung zumindest ins EU-Ausland i.S. § 24 Abs. 1 Nr. 2 KGSG. Hintergrund ist, dass ich - wie bisher seit Inkrafttreten des KGSG generell von mir peinlich genau befolgt - künftig nicht 100%ig sicherstellen kann, nicht doch einmal zu vergessen, diese Münze vor einer Auslandsreise aus dem Portemonnaie zu nehmen. Problematisch könnten hierbei insbesondere kurzentschlossene Reisen/Abstecher ins Ausland sein. So war ich Anfang Sept. 2016 dienstlich in Frankfurt/O. und hatte vor Abfahrt meines Zuges noch etwas Zeit für einen Stadtbummel und wäre beinahe unbedacht über die Stadtbrücke auf die polnische Seite der Oder gelaufen. Ich erinnerte mich jedoch gerade noch rechtzeitig an das ausfuhrbeschränkte Objekt in meiner Tasche und verbrachte notgedrungen die Zeit nur auf dem deutschen Westufer, um nicht gegen das Ausfuhrverbot zu verstoßen.
2) Welche Unterlagen muss ich beibringen? Gibt es dafür spezielle Formblätter?
3) Mit welchen konkreten Kosten müsste ich rechnen? Beachten Sie bitte meine Aussage am Anfang dieser Mail: Diese Münze hat nur einen sehr geringen materiellen Wert. Und ohne das gewünschte "Negativattest" gem. § 14 Abs. 7 KGSG müsste ich eben nur vor jeder Reise in Grenzregionen der BRD daran denken, die Münze zu Hause zu lassen oder sie z.B. in einem Gepäckschließfach am Bahnhof zu deponieren.
4) Lässt sich die Genehmigung auch auf andere Teile meiner kleinen Münzsammlung erweitern? Ein Verkauf im Ausland ist dabei übrigens nicht vorgesehen; es könnte jedoch Fälle geben, wo ich sie gern im Original ausländischen Sammlerfreunden im Rahmen numismatischer Arbeit direkt am Objekt zeigen wollen würde (z.B. in Tschechien, Frankreich, Österreich - u.a. mit dem Hintergrund von Expertisen bzgl. Echtheit oder für zerstörungsfreie Materialanalysen etc.). Dies war vor Inkrafttreten des KGSG ja im Rahmen der Reisefreiheit im Schengen-Raum völlig problemlos möglich und bedeutet nunmehr schon ein erhebliches(!) Umgewöhnen für mich...
5) Unter welchen konkreten Vorausetzungen sind moderne, aber über 100 Jahre alte Münzen (z.B. Prägungen des Deutschen Kaiserreiches) ggf. als "archäologische Kulturgüter" i.S. § 2 Abs. 1 Nr. 1 KGSG einzustufen? Woran lässt sich unmittelbar erkennen, dass sie sich ggf. mal "im Boden oder in einem Gewässer [...] befunden haben"?
Hilfsweise wäre mir auch mit der Ausstellung einer spezifischen offenen Genehmigung gem. § 26 KGSG gedient. Für diese gelten die Fragen 1) bis 4) natürlich sinngemäß.
Gern können wir diese doch recht komplexen Themen auch in einem persönlichen Gespräch klären. Denn ich spreche hier ebenfalls im Namen anderer, verunsicherter Sammler aus meinem Freundeskreis. Machen Sie einfach einen Terminvorschlag, ich fahre dann nach Dresden.
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
N. N.
Gemeint jetzt bezogen auf andere Bundesländer. Und natürlich solltet Ihr meinen Text nicht unverändert oder nur leicht modfiziert verwenden - denn Google ist schon erfunden und "die" merken sonst die "konzertierte Aktion". Fragt dabei besonders nach den entstehenden, konkreten Kosten. Ist das auch in anderen BRD-Bundesländern (noch) nicht geregelt??
(Wobei ich das aus anderen Zusammenhängen schon gut kenne: Kostenfestsetzungen sind gerade im "Freistaat Sachsen" gerne mal "Nasensache". Ich habe für einen recht simplen, wenig personalintensiven "Verwaltungsakt" in 2002 etwa das 7-fache wie >90% der sonstigen Bürger für de facto denselben "Rechtsakt" bezahlen "dürfen", d.h. einen dreistelligen statt nur eines kleinen zweistelligen Betrags in €. Und als sich dann 2005 herausstellte, daß der Amtsschimmel beim Wiehern in 2002 doch glatt ein Tönchen vergessen hatte (sprich: eine Kleinigkeit fehlte, die nach "geänderter Rechtslage" nunmehr aber nötig war...), durfte ich noch mal einen ähnlich hohen Betrag nachberappen. Okay, auch damals ging's um ein seinerzeit ähnlich neues Gesetz wie es Anfang 2017 das KGSG ist ...)