Ich hatte jetzt die Zeit und Gelegenheit mir als Nichtjurist den aktuellen Gesetzentwurf einmal genauer anzusehen und ich möchte den Stand des aktuellen Entwurfs kurz zusammenfassen. Auf einige Punkte ist die Münzenwoche schon eingegangen (
https://muenzenwoche.de/bayern-will-sch ... infuehren/).
Folgende Punkte finden sich im Gesetzentwurf:
https://www.stmwk.bayern.de/download/21 ... yDSchG.pdf
- Das Eigentumsrecht an Funden liegt zukünftig beim Freistaat Bayern, wobei Funde auf Grundlage von §984 BGB (Hadrianische Teilung) an Finder und Grundstückeigentümer übereignet werden können. Hierbei findet dann auch der vollständige Eigentumsübergang an Finder und Grundstückseigentümer statt.
- Der Einsatz von Metalldetektoren auf eingetragenen Bodendenkmalen ist zukünftig verboten und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Der Einsatz auf nicht gekennzeichneten Flächen, selbst wenn es sich um archäologische Verdachtsflächen handelt, wird wegen rechtlicher Bedenken nicht reglementiert!
- Finder und Grundstückseigentümer stehen zukünftig eine Belohnung bzw. eine Entschädigung zu. Hierbei gelten dann allerdings Einschränkungen. Es gibt kein Geld, wenn das Eigentum an Finder und Grundstückseigentümer übertragen wird. Ebenso besteht kein Anspruch bei einer Bergung unter Verstoß gegen gesetzliche Regelungen und auch nicht bei einer Bergung von Funden auf eingetragenen Bodendenkmalen. Zudem gilt eine Bagatellgrenze von 1000€, so dass z.B. der Fund einer einzelnen häufigen spätrömischen Bronzemünze wohl eher keinen Anspruch begründen können wird.
- Die Höhe der Entschädigung für den Grundstückseigentümer richtet sich dann nach dem Verkehrswert des vollständig restaurierten Funds. Von diesem werden die Kosten für Restaurierung und Konservierung sowie die Belohnung für den Finder abgezogen.
- Die Höhe der Belohung des Finders richtet sich dann nach den gesetzlichen Regelungen zum Finderlohn, wobei sich die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Belohnung nach dem Verkehrswert des vollständig restaurierten Funds richtet.
Damit gibt es jetzt zumindest einen Stand auf dessen Grundlage man über den Gesetzentwurf diskutieren kann. Auf jeden Fall will Bayern damit den Weg eines großen Schatzregals beschreiten, wobei die Regelung bei weitem nicht so weitreichend ist, wie z.B. in Sachsen-Anhalt.
Eine große Änderung betrifft natürlich die Belohnung des Finders, dem dadurch nur noch 3% des Fundwerts zustehen werden, statt der bisherigen 50%, während dem Grundstückseigentümer möglicherweise weit mehr als 50% des Werts als Entschädigung zufallen könnten, was natürlich auch von den Kosten für Restaurierung und Konservierung abhängig sein wird. Dies gilt natürlich nur, wenn für den Fund auch das Schatzregal gezogen wird und er nicht übereignet wird.
Beste Grüße
Andechser