Auktionsbesprechungen (Auktionshäuser)
Moderator: Homer J. Simpson
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Re: Auktionsbesprechungen (Auktionshäuser)
Du schließt keinen Vertrag mit Auex ab sondern mit dem Auktionshaus. Und da gibt es (normalerweise) eine ordentliche AGB. Auex verkauft Dir nichts
ΒIOΣ ΑΝЄΟΡΤAΣΤΟΣ ΜΑΚΡΗ ΟΔΟΣ ΑΠΑNΔΟKEYTOΣ
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Re: Auktionsbesprechungen (Auktionshäuser)
Ich würde es begrüßen, wenn man darauf achtet über was man redet. Es gibt
- Auktionsplattformen (eBay + Co.), die nur die "Verkaufsfläche" für Privatverkäufe zur Verfügung stellen,
- Auktionshäuser die Versteigetungen durchführen,
- Bietagenten (Dienstleister), die für den Bieter die Gebote abgeben (Umsetzung von Vorabgeboten zu live-Genoten etc.)
- Dienstleister, die für Auktionshäuser die online-Abwicklung ganz oder teilweise übernehmen,
- Diendtleister für bestimmte Bereiche (Anmeldung, Zahlugdabwivklung etc.)
- und bei den Dienstleistern auch viele, die gleich mehrere Punkte anbieten.
In einigen Beiträgen wird leider alles durcheinandergewürfelt.
Kölner Münzkabinet und Neumann sind Auktionshäuser die Auktionen durchführen.
Auex und biddr sind Dienstleister die selbst keine Auktionen durchführen sondern nur Dienstleistungen bei Auktionen von Auktionshäisern anbieten.
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Re: Auktionsbesprechungen (Auktionshäuser)
Ich bin etwas konsterniert, weshalb du versucht, die Problematik der Gebotsmanipulation klein zureden.Rollentöter hat geschrieben: ↑Di 04.04.23 10:56
Es gibt grob drei Arten "Auktion":
- die von Auktionatoren (-häusern). Vertrag mit Auktionator nicht dem Einlieferer.
- die von Online-Plattformen (ebay+co). Vertrag mit Anbieter (=Einlieferer) nicht mit Plattform (eBay oder co).
- Zwangsversteigerungen (Gericht oder Gerichtsvollzieher). Kein Vertrag. Zuschlag ist Hoheitsakt!
Zum zweiten gibt es massenhaft Urteile.
Zum ersten ???. Haste mal nen Link?, bei den ersten 1.000 Suchergebnissen fand ich kein Beispiel.
Die Vertragsverhältnisse können kompliziert sind. Der Umfang der Rechtsfolgen von Gebotsmanipulationen sind in der Literatur und Rechtsprechung teilweise recht umstritten. Am Ende läuft es aber zumeist auf Schadensersatz heraus.
Um Zwangsversteigerungen geht es nicht. Aber auch hier werden Scheingebote als sittenwidrig angesehen und es kann ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB bestehen (BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 244/17).
Die klassischen Scheingebote nach "eBay-Muster" sind regelmäßig unwirksam, in der Regel als Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 27.06.2014 – 12 U 51/13) oder aufgrund Defiziten bei der Geschäftsfähigkeit (sehr ausführlich: BGH, Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15). Solche Konstellationen können sich meines Erachtens schnell über biddr.com ergeben.
Reden wir über eine Versteigerung nach § 156 BGB, kann es noch komplizierter werden. Wer aber glaubt, das fraudulente Scheinbieten wäre hier folgenlos oder ein Kavaliersdelikt, dürfte ziemlich falsch gewickelt sein.
Zunächst können offensichtlich unwirksame Erklärungen unwirksam sein (BeckOGK/Möslein Rn. 21; Staudinger/Bork, 2020, Rn. 4; OLG Stuttgart BeckRS 2015, 10750 Rn. 71).
Scheingebote in solchen Auktionen stellen schnell einen Betrug nach § 263 StGB (Marberth-Kubicki, Computer- und Internetstrafrecht, 2. Aufl. 2010, S. 98 f.; Popp, JuS 2005, 689, 691.; Hilgendorf/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, 2. Aufl. 2012, Rn. 470.; Heckmann in: Heckmann/Paschke, jurisPK-Internetrecht, 7. Aufl., Kap. 8, S. 176). Es muss nicht sein, wenn der Preis unter dem üblichen Marktpreis liegt, da es dann keinen Vermögensschaden geben soll.
Solche Geschäfte dürften aber wegen arglistiger Täuschung anfechtbar sein und eine Vertragsverletzung darstellen. Beides würde ebenfalls zum Schadensersatzanspruch gegen den Auktionator führen.
Man sollte nicht meinen, dass nur weil bestimmte Taten schwer nachweisbar sind, man sich nicht irgendwann vor Gericht wiederfindet. Auch bei den klassischen eBay-Fällen war und ist das Schuldbewusstsein bei Einigen nicht groß. Als die ersten Klagen losgetreten wurden, gab es eine Welle.
Zuletzt geändert von Ampelos am Di 04.04.23 15:30, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Auktionsbesprechungen (Auktionshäuser)
Ich bin kein Jurist
Aber ich lese viel zu viele Konjunktive
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Re: Auktionsbesprechungen (Auktionshäuser)
@Ampelos
es geht hier nicht um ebay+Co und auch nicht um Zwangsversteigeungen sondern um Auktionen (156 BGB). Deshalb sollte man das nicht vermischen, was aber einige mit Hinweis auf eBay gerne tun.
Bei Auktionen (156 BGB) können Scheingebote einen Betrug darstellen. Aber Achtung immer genau die Fallkonstellation beachten. Das ist leider tatsächlich kompliziert.
Wenn ein Bieter durch Scheingebote zur Abgabe höherer Gebote bewegt wird, kann ihm ein Anfechtungsrecht zustehen, wohlgemerkt AnFEchtung seines höheren Gebotes! Damit wäre sein Gebot und im Falle des Zuschlages der Zuschlag nichtig. Ob dann auch tatsächlich ein Schadensersatzanspruch besteht (worauf denn genau)?
Zumindest ist wohl h.M. daß solche Scheingebote zulässig sind um eine Vetschleuderung unter Marktpreis (wie hoch ist der?) zu verhindern, ergo verstecktes Mindestgebot ist o.k..
Und wenn wie hier der Bietintressent nicht höchstboetender ist. Eine Anfechtung seines Gebotes wäre sinnlos, es hat ja eh keine Wirkung! Und Schadensersatz? Das würde ja faktisch bedeuten, den Einlieferer zur Verschleuderung zu zwingen! Das würde dem zuvor Gesagten widersprechen.
Wie gesagt kompliziert und die Gtenzen (z.B. Marktwert) sind recht schwammig. ABER ....
Es ist gängige Praxis.
Es sind gibt offenbar keine einschlägige Gerichtsurteile dazu (mangels Klagen?).
Es sind auch keine Verfahren nach Strafrecht oder GewO gegen Auktuonshäuser bekannt. Ich geh mal davon aus, die haben kompetente Juristen und würden den Teufel tun wenn ihre Zulassing auf dem Spiel steht.
es geht hier nicht um ebay+Co und auch nicht um Zwangsversteigeungen sondern um Auktionen (156 BGB). Deshalb sollte man das nicht vermischen, was aber einige mit Hinweis auf eBay gerne tun.
Bei Auktionen (156 BGB) können Scheingebote einen Betrug darstellen. Aber Achtung immer genau die Fallkonstellation beachten. Das ist leider tatsächlich kompliziert.
Wenn ein Bieter durch Scheingebote zur Abgabe höherer Gebote bewegt wird, kann ihm ein Anfechtungsrecht zustehen, wohlgemerkt AnFEchtung seines höheren Gebotes! Damit wäre sein Gebot und im Falle des Zuschlages der Zuschlag nichtig. Ob dann auch tatsächlich ein Schadensersatzanspruch besteht (worauf denn genau)?
Zumindest ist wohl h.M. daß solche Scheingebote zulässig sind um eine Vetschleuderung unter Marktpreis (wie hoch ist der?) zu verhindern, ergo verstecktes Mindestgebot ist o.k..
Und wenn wie hier der Bietintressent nicht höchstboetender ist. Eine Anfechtung seines Gebotes wäre sinnlos, es hat ja eh keine Wirkung! Und Schadensersatz? Das würde ja faktisch bedeuten, den Einlieferer zur Verschleuderung zu zwingen! Das würde dem zuvor Gesagten widersprechen.
Wie gesagt kompliziert und die Gtenzen (z.B. Marktwert) sind recht schwammig. ABER ....
Es ist gängige Praxis.
Es sind gibt offenbar keine einschlägige Gerichtsurteile dazu (mangels Klagen?).
Es sind auch keine Verfahren nach Strafrecht oder GewO gegen Auktuonshäuser bekannt. Ich geh mal davon aus, die haben kompetente Juristen und würden den Teufel tun wenn ihre Zulassing auf dem Spiel steht.
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Re: Auktionsbesprechungen (Auktionshäuser)
@Rollentöter
Ich breche das jetzt hier ab. Du willst dir die Rechtsordnung hinbiegen, wie du es magst, ohne fachliche Kenntnis. Ich gehe darauf auch nicht weiter ein. Lies doch mal die Urteile. Es gibt auch viele andere.
Konjunktive gibt es aufgrund vielfältiger Konstellationen und weil Behörden Ermessensspielräume haben.
Mir sind im Übrigen durchaus Strafverfahren wegen Betrugs bei Internetauktionen bekannt. Die stehen halt meist nicht in der Zeitung, sondern werden still beendet, wenn der Verteidiger geschickt agiert.
Ich weiß nicht, ob jedes Auktionshaus "kompetente Juristen" hat. Oftmals frisst trotz Juristen die Gier das Hirn und auch dem Juristen wird vermutlich nicht erzählt, wenn man zumindest betrugsähnliche Handlungen beabsichtigt. Wirecard hatte übrigens hervorragende Juristen. Und der Director von ROMA sitzt doch immer noch in New York im Gefängnis, oder?
Ich breche das jetzt hier ab. Du willst dir die Rechtsordnung hinbiegen, wie du es magst, ohne fachliche Kenntnis. Ich gehe darauf auch nicht weiter ein. Lies doch mal die Urteile. Es gibt auch viele andere.
Konjunktive gibt es aufgrund vielfältiger Konstellationen und weil Behörden Ermessensspielräume haben.
Mir sind im Übrigen durchaus Strafverfahren wegen Betrugs bei Internetauktionen bekannt. Die stehen halt meist nicht in der Zeitung, sondern werden still beendet, wenn der Verteidiger geschickt agiert.
Ich weiß nicht, ob jedes Auktionshaus "kompetente Juristen" hat. Oftmals frisst trotz Juristen die Gier das Hirn und auch dem Juristen wird vermutlich nicht erzählt, wenn man zumindest betrugsähnliche Handlungen beabsichtigt. Wirecard hatte übrigens hervorragende Juristen. Und der Director von ROMA sitzt doch immer noch in New York im Gefängnis, oder?
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Re: Auktionsbesprechungen (Auktionshäuser)
Bei biddr.com auch nicht und trotzdem gibt es AGB:
https://www.biddr.com/about/terms
Ich bin über solche Plattformen vorsichtig. Schlichtweg weil es sich mir nicht erschließt, warum jemand seine Vertragsverhältnisse nicht klarstellt. Kann jeder handhaben, wie er will.
Zuletzt geändert von Ampelos am Di 04.04.23 22:00, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Auktionsbesprechungen (Auktionshäuser)
@Ampelos
wie kommen hier nicht zusammen.Zwei Juristen, drei Meinungen.
Ich würde gern die Urteile lesen, aber nicht die zu Internetauktionen a la ebay, sondern zu Auktionen nach 156 BGB. Nur finde ich da im Netz keine.
wie kommen hier nicht zusammen.Zwei Juristen, drei Meinungen.
Ich würde gern die Urteile lesen, aber nicht die zu Internetauktionen a la ebay, sondern zu Auktionen nach 156 BGB. Nur finde ich da im Netz keine.
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Re: Auktionsbesprechungen (Auktionshäuser)
Du benötigst einen Zugang zu BeckOnline und juris, wobei viele der hier einschlägigen Auktionshäuser ihren Sitz nicht in Deutschland haben.Rollentöter hat geschrieben: ↑Di 04.04.23 13:58@Ampelos
wie kommen hier nicht zusammen.Zwei Juristen, drei Meinungen.
Ich würde gern die Urteile lesen, aber nicht die zu Internetauktionen a la ebay, sondern zu Auktionen nach 156 BGB. Nur finde ich da im Netz keine.
Zuletzt geändert von Ampelos am Di 04.04.23 14:09, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Auktionsbesprechungen (Auktionshäuser)
Es tut mir leid, aber auch dort gibt es keine Nutzungsbedingungen für die Seite https://www.auex.de/. Der Link in den AGB ist im Übrigen tot. Vielleicht sollte von Betreibern der Seite hier einmal nachgearbeitet werden. Andere können es auch. Auf mich hinterlässt das schlichtweg keinen guten Eindruck.Arthur Schopenhauer hat geschrieben: ↑Di 04.04.23 11:34http://www.koelner-muenzkabinett.de/wp- ... gungen.pdf
Bitteschön, mit besten Grüßen.
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Re: Auktionsbesprechungen (Auktionshäuser)
Diese Unsicherheiten mit Bietagenten kann man problemlos übergehen, indem man seine Gebote per Brief an das Auktionshaus übermittelt.
Dann hat man juristisch nur einen Ansprechpartner
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Re: Auktionsbesprechungen (Auktionshäuser)
Ob das zu befriedigenden Ergebnissen führt.
Es gibt tatsächlich sehr wenig Rechtsprechung zu § 156 BGB, was aber auch daran liegt, dass die Gerichte kaum eine Versteigerung nach § 156 BGB annehmen, auch außerhalb von eBay.
Es gibt tatsächlich sehr wenig Rechtsprechung zu § 156 BGB, was aber auch daran liegt, dass die Gerichte kaum eine Versteigerung nach § 156 BGB annehmen, auch außerhalb von eBay.
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Re: Auktionsbesprechungen (Auktionshäuser)
Den online-Zugang habe ich leider nicht. Wäre trotzdem nett wenn Du mir die zwei-drei einschlägigen Entscheidungen (zu Auktionen mit 156 BGB) mit nachschlagbarer Quelle zukommen lassen könntest (gerne auch per PN).ich würde diese dann bei Gelegenheit mal in der Uni-Bib ansehen. Die juristische Begründung würde mich wirklich sehr interessieren (117 BGB greift ja nicht).
Vielleicht bin ich da auf einem überholten Stand.
Gruß
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