Wie sind Internetauktionen definiert? Ich habe da immer noch nichts gefunden.
Die Bundeszentrale für Politische Bildung schreibt:
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/le ... etauktion/
"Internetauktion Onlineauktion, Internetauktionshäusern
Versteigerung von eigenen oder fremden Waren im Internet. Die Anbieter und Käufer treten dazu über die technischen Plattformen von Internetauktionshäusern (z. B. eBay®) mit einander in Verbindung. Bei der Versteigerung legt im Allgemeinen der Anbieter eine Zeitspanne fest, nach deren Ablauf die Auktion endet, gegebenenfalls bestimmt er auch einen Mindestpreis. Wer am Schluss des Versteigerungszeitraums das höchste Gebot abgegeben hat, gewinnt die Auktion. Nach Abschluss der Auktion kommt ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande, der von beiden Seiten erfüllt werden muss."
Ebay läuft zu einem bestimmten Zeitpunkt aus, Onlineauktionen wie z.B. Savoca, Künker eAuction,... nicht (z.B. Leu in der Schweiz dagegen schon).
Aber was bedeutet "im Allgemeinen"? Sind Ausnahmen zugelassen?
Ich habe noch etwas gefunden:
"...Ebenso keine Versteigerungen sind Fernauktionen, die durch briefliche Abgabe von Geboten nach Katalogbeschreibungen erfolgen, weil keine Möglichkeit zum gegenseitigen Überbieten nach Kenntnis des Vorgebots gegeben wird.
Keine Versteigerungen i.S. des § 34b GewO sind schließlich sog. Internet-Auktionen, da es sich hierbei nicht um zeitlich oder örtlich abgrenzbare Veranstaltungen, sondern um neu entwickelte bzw. sich entwickelnde Vertriebsformen eigener Natur handelt..."
Fernauktionen: das könnte auf Auktionen á la Savoca und alle ähnlichen zutreffen, wobei man dann unter brieflich auch "über das Internet" verstehen können müsste.
Internet-Auktionen: ist damit Ebay gemeint oder auch Auktionen á la Savoca, die zwar zeitlich abgegrenzt sind, aber nicht örtlich (es lautet ja "oder").
Aber wieso ist so eine Auktion eine "neu entwickelte Vertriebsform", bzw. was unterscheidet die sie so, dass die GewO nicht gilt (abgesehen davon, dass sie örtlich nicht abgegrenzt ist).
Und was gilt bei Saalauktionen, die gleichzeitig im Internet übertragen werden? Ich denke, die fallen unter die GewO, das sie ja räumlich und zeitlich abgrenzbar sind (obwohl der Internetteilnehmer die Saalbieter nicht sieht und i.d.R. nicht hört und nicht unter die räumliche Abgrenzung fällt).
Ist also die örtliche Abgrenzung das entscheidende Kriterium?