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von vitalol » So 31.08.25 20:02
Ich habe mal das gleiche Problem gehabt und musste dem zuständigen Herrn den münzkundlichen Wert meiner Münze erklären. Dafür musste ich aus entsprechenden Büchern die ganze Informationen zu dieser Münze kopieren und rüberschicken. Danach hat es geklappt.
Da drunter könnt ihr lesen, was in dem Schreiben vom Zollamt stand:
Ausschluss aus der Position 9705 als „Sammlungsstück von münzkundlichem Wert“
Es handelt sich bei der strittigen Ware um eine Münze aus Silber, die jeweils mit einem
amtlich vorgeschriebenen Gewicht und Design unter der Kontrolle einer Regierung
(hier Russland) als gesetzliches Zahlungsmittel herausgegeben wurde.
Für die Auslegung des Begriffs „Sammlungsstück“ ist nicht die allgemeine
Verkehrsauffassung heranzuziehen, sondern allein der Wortlaut der Position 9705 (AV
1). Daraus ergibt sich, dass von dieser Position nur Sammlungsstücke aus bestimmten
Gebieten der Wissenschaft - so u. a. solche von münzkundlichem oder auch
historischem/geschichtlichem Wert - erfasst werden.
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Damit ein Sammlungsstück im Sinne der Position 9705 vorliegt, müssen die
Voraussetzungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom
10.10.1985 – RS 200/84 erfüllt sein. Danach sind Sammlungsstücke zunächst
Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden (sog.
Sammlungseignung). Das bedeutet, dass die Waren einen gewissen Seltenheitswert
haben, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt
werden, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit
ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.
Neben der Sammlungseignung muss zusätzlich auch ein münzkundlicher Wert
gegeben sein. Nach dem o.a. EuGH-Urteil müssen solche Gegenstände dazu einen
charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften
dokumentieren (hier: Entwicklung im Bereich der Münzherstellung) oder einen
Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen.
Stücke, die lediglich gesammelt werden - auch wenn sie als sog. Belegstücke für eine
bestimmte Entwicklung in Museen oder in anderen wissenschaftlich aufgebauten
Sammlungen anzutreffen sind - stellen keine Sammlungsstücke im Sinne des
Positionswortlautes der Position 9705 dar. Allein die Vergleichbarkeit mit derartigen
Exponaten genügt nicht, um den in Rede stehenden Waren, die ggf. auch die
Sammlungseignung besitzen, einen geschichtlichen Wert zuzusprechen (vgl. ErlKN
ABS XXI (NEH) RZ 05.2 bis 06.5). Es ist somit nicht ausreichend, dass der Aufdruck
der Münze an ein bestimmtes geschichtliches Ereignis bzw. an eine bestimmte Person
erinnern soll (Gedenkmünze).