Hallo KarlAntonMartini,
KarlAntonMartini hat geschrieben: ↑Sa 31.01.26 03:05
Nun ja, in eine solide juristische Einschätzung hätte ein Blick in die AGB des Auktionators gehört.
Da hier immer wieder über blumige Katalogbeschreibungen („exzeptionell“, „äußerst selten“, „August der Starke“ etc. pp.) diskutiert wurde, habe ich mir natürlich auch die Versteigerungsbedingungen (offensichtlich Stand 2023) genauer angesehen.
Oft lassen sich Sammler von den harten Formulierungen in den AGB abschrecken. Wenn man jedoch mit der Brille des BGB darauf schaut, wackeln viele dieser Ausschlüsse gewaltig bzw. stürzen in sich zusammen. Hier nur die kritischsten Punkte:
Die „Schein-Freizeichnung“ von Katalogbeschreibungen
In Punkt 12 der AGB wird behauptet, die Katalogbeschreibung begründe keine Rechts- oder Sachmängelhaftung nach §§ 434, 459 ff. BGB.
Die Realität: Das ist rechtlich so nicht haltbar. Wenn ein Auktionshaus eine Münze einer Person oder einer Epoche fest zuordnet, ist das eine Beschaffenheitsvereinbarung. Ein Auktionshaus kann nicht einerseits mit historischer Expertise werben und andererseits jegliche Haftung für eben diese Expertise ausschließen. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Die konkrete Beschreibung im Katalog sticht die allgemeine Floskel in den AGB.
2. Die „8-Tage-Frist“ für Reklamationen
Punkt 12 fordert, dass Beanstandungen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt schriftlich erfolgen müssen.
Die Realität: Für Privatkäufer (Verbraucher) ist diese Frist unwirksam. Ein Sachmangel kann innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen gerügt werden. Eine Verkürzung auf 8 Tage benachteiligt den Käufer unangemessen, da numismatische Prüfungen oft länger dauern.
3. Der „Slab-Joker“ (Punkt 13)
Besonders kritisch ist der Ausschluss bei Münzen in Slabs: Hier soll die Echtheitsgarantie komplett entfallen.
Die Realität: Das Auktionshaus ist der Profi. Es kann sich seiner Untersuchungspflicht nicht dadurch entziehen, dass es die Münze im Plastik lässt. Da die Echtheit grundsätzlich bis zur Höhe des Kaufpreises garantiert wird, dürfte dieser spezielle Ausschluss für Slabs rechtlich kaum Bestand haben.
Fazit: Man sollte sich nicht gleich von den AGB einschüchtern lassen. Wenn ein Haus eine Münze mit Superlativen austattet (exzeptionell, äußerst, außerordentlich etc.) und feste Zuschreibungen macht bzw. mit direkten historischen Bezügen bewirbt, dann ist das eine zugesicherte Eigenschaft. Fehlen hierfür jegliche Belege bzw. kann hier ein Mangel (einer reicht schon aus) durch den Käufer nachgewiesen werden, sind die Chancen auf eine Rückabwicklung gut – auch wenn das Haus laut AGB alles „wie besehen“ verkauft. Zudem sind sicherlich viele Anbieter zu kulanten Rücknahmen bereit.
Also Augen auf beim Münzenkauf!
Gruß
Numiscus
PS: Du wolltest ein Az? Hier auf die Schnelle eine BGH Entscheidung: VIII ZR 224/12