Was soll das?

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Numiscus
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Re: Was soll das?

Beitrag von Numiscus » Fr 30.01.26 15:11

Hallo friedberg,
friedberg hat geschrieben:
Fr 30.01.26 14:54
eine einfache Entschuldigung von Dir hätte mir bereits vollkommen gereicht. Ich hätte "es" umgehend vergessen und gut.
Die Tatsache das Du eine solche Entschuldigung nicht aussprichst sondern nun lediglich von "lächerlich" auf "possenhaft"
über gehst zeigt mir auf das Du gar kein Interesse an einer respektvollen fachlichen Diskussion mit mir hast.
Es ist ein typisches Muster bzw. ein Mechanismus in der Psychologie, wenn bei bestimmten Menschen die Argumente ausgehen (kognitive Dissonanz), fühlen diese sich verletzlicher als sonst. Wenn dann ein Wort wie „lächerlich“ fällt, trifft das bei diesen Personen nicht mehr nur deren Meinung, sondern deren Selbstwertgefühl. Ein Trost für dich: Nach einer Phase des "beleidigt seins" wirst du diese Episode wieder vergessen haben. Nur sehr selten wirkt es über einen längeren Zeitraum nach. Wenn dich also bereits dieses Wort innerhalb einer sachlichen und umfangreichen Diskussion aus der Bahn wirft, ist das schade aber ein nachvollziehbare Reaktion. Einen Grund für eine Entschuldigung müsste ich einsehen aber dir nicht vorheucheln. Daher kommt keine Entschuldigung.

Gruß
Numiscus
Zuletzt geändert von Numiscus am Fr 30.01.26 15:27, insgesamt 1-mal geändert.

Numiscus
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Re: Was soll das?

Beitrag von Numiscus » Fr 30.01.26 15:20

Hallo doktor,
doktor hat geschrieben:
Fr 30.01.26 13:40
Eigentlich sollten wir Numiscus ziemlich dankbar dafür sein, dass er hier ein wirklich wichtiges Anliegen leidenschaftlich und argumentativ differenziert vor der Gemeinde vertritt. Ich finde die Diskussion interessant und konstruktiv. Wenig bis nichts kann ich hingegen mit so Sprüchen wie: "Do not feed the troll" anfangen. Wenn die Argumente oder der Atem ausgehen, dann kommen solche Floskeln. Ich finde, Numiscus macht sich um die Sache verdient. Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht alle das so sehen oder auch nicht wollen.
Danke für deine Einschätzung aber es gibt Beiträge auf die man nicht reagieren sollte, da sie entweder unsachlich und/oder emotional überladen sind. Konzentriere deine kognitive Fähigkeiten lieber auf inhaltlich sinnvolle Beiträge und ignoriere "Datenmüll". Deine rhetorischen Fähigkeiten solltest du dafür nicht verschwenden ;-)

Gruß
Numiscus

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Re: Was soll das?

Beitrag von Chippi » Fr 30.01.26 18:13

Wie treffend der Titel für diesen Thread ist. Es kommt mir wie ein Stammtisch in der Kneipe vor, wo jeder auf seine Meinung verharrt, nur teils mit fabelhafter Rhetorik (die leider kein Beweis für profunde numismatische Kenntnis ist).

Kurz: Höhn wird "Wucher" (nicht meine Behauptung) und irreführende Angaben (man könnte es auch schlicht "Werbung" nennen). Zwei Punkte, die man vom unlauteren Wettbewerb kennt und der in Richtung Betrug ausgelegt werden könnte. Ich persönlich wäre da vorsichtig.

Er nimmt auch nur zwei Argumentationspunkte an, die er gegenüber stellt. Zum Einen das Material Gold und zum Anderen die "Coselgeschichte", etwas dazwischen gibt es nicht. Ich empfinde das zitierte Stück auch ohne "Coselgeschichte" schon besonders (das ist tatsächlich nur meine eigene Meinung), nicht allein, weil aus Gold, sondern aus zeitgeschichtlichen Aspekt. Denn wär konnte sich damals (im 18.Jh.) schon solche Goldmedaillen leisten, sicher jeder Städter (für Unaufmerksame: kleine Ironie). Es ist ein Zeitzeuge und damit allein schon höher als den reinen Metallwert anzusehen (das zum Thema der Begründung des Wuchers).
Ein Punkt zur Verständlichkeit fehlt mir. Es heißt, ein Händler kann nicht verlangen, was er möchte. Ich kenne keine gesetzliche Regelung, die Händlern ihre Preise vorschreibt.

Damit es kein langes Geschwafel wird, gibt es hier einige Hilfsstellungen. Er verlangt im Grunde einen juristischen Grundsatz, der lässt sich hier unter Numismatikliebhabern nicht erreichen, das geht nur über Gesetze. Er kann im Grunde seine Ansicht/Annahme/Meinung nur durchklagen, bis es tatsächlich mehr als nur das vorher Genannte ist.
Nächster Hinweis, die Argumente gehen ja Richtung unlauteren Wettbewerb (jurisitsch runtergebreochen), dagegen gehen Verbraucherschützer gerne vor, sie wären also geeignete Ansprechpartner.
Er möchte mit den Käufern in Verbindung treten. Das geht schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht, selbst, wenn Höhn dazu bereit wäre (denn die Käufer wären sicherlich nicht erfreut, von einem Fremden angeschrieben zu werden (auch wenn es für ihn sehr essentziell ist) und könnten ihrerseits gegen die Herausgabe der Daten klagen).

Das sind jetzt nur ausgewählte Punkte von diesen langen Rolle, alles abzuhandeln klappt ob des Umfanges nicht mehr.

Gruß Chippi
Wurzel hat geschrieben:@ Chippi: Wirklich gute Arbeit! Hiermit wirst du zum Byzantiner ehrenhalber ernannt! ;-)
Münz-Goofy hat geschrieben: Hallo Chippi, wenn du... kannst, wirst Du zusätzlich zum "Ottomanen ehrenhalber" ernannt.

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Re: Was soll das?

Beitrag von Lackland » Fr 30.01.26 18:48

Ich wollte eigentlich nicht mehr schreiben, aber vielleicht bin ich ja masochistisch veranlagt…

Jedenfalls habe ich mir nun tatsächlich die Mühe gemacht und die Seltenheit dieses goldenen Jetons recherchiert…

Wie schon Chippi absolut treffend analysiert hat: Solche echtgoldenen Spieljetons waren im 18. Jahrhundert absolut nicht üblich und definitiv einer elitären Oberschicht vorbehalten.
So ist dieser Jeton tatsächlich als selten zu bewerten und erzielte schon immer hohe Preise:

- Solidus-Auktion 37, Los 197 (2018): Z 5.500 €
- Möller-Auktion 77, Los,352 (2021): Z 5.500 €
und wohl drei verschiedene Stücke bei Höhn (2021, 2023, 2024) mit Zuschlägen: 3.200, 3.300, 2.800 €

Und jetzt frage ich Numiscus: Wo ist jetzt hier der Wucher?

Und um Missverständnissen vorzubeugen: Ich bekomme für diese Analyse keine Vergünstigungen von Höhn! Aber ich kann Ungerechtigkeit und Vorverurteilungen nicht leiden…

Gruß

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Re: Was soll das?

Beitrag von Zwerg » Fr 30.01.26 18:49

Ganz kurz zu dem “unlauteren Wettbewerb” Es wurde in der Vergangenheit mehrmals gegen Münzhandelshäuser geklagt, die mit etwas höherer Marge kalkulieren. Jede dieser Klagen wurde vollumfänglich abgewiesen. Jedes Preisargument in diesem Thread ist - mit Verlaub - “bullshit”.
Und ansonsten schweige ich brav stille un denke mir meinen Teil. Ein jeder blamiere sich so gut wie er kann.
Grüße
Klaus
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Re: Was soll das?

Beitrag von Numiscus » Fr 30.01.26 20:00

Für diejenigen, die den Baum vor lauter Wald nicht sehen (und davon gibt es hier reichlich), hier nochmals der Versuch der „Wissensvermittlung“.

Zur rechtlichen Lage:
Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 BGB) = Wenn ein Auktionshaus ein Stück im Katalog bspw. einer bestimmten Epoche oder Person fest zuordnet, einen bestimmten Seltenheitsgrad oder sonstige Zuordnungen und Beschreibungen ausführt, gilt dies i.R. als vereinbarte Beschaffenheit. Erweist sich diese Zuordnung / Beschreibung als falsch, liegt ein Sachmangel vor. Belege für die falsche Beschaffenheit können erbracht oder eingefordert werden. So kann bspw. der Käufer selbst Belege für die falsche Beschaffenheit erbringen oder auch einen Gutachter damit betrauen. Der Verkäufer kann aufgefordert werden, Belege für die von ihm dargelegte Beschaffenheit zu erbringen.

Sorgfaltspflichten: Ein Anbieter/Auktionshaus muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen (§ 242 BGB). Bei „außergewöhnlichen“ Stücken mit hohen Schätzpreisen steigen die Anforderungen an die Recherche und Darlegungspflicht. Der Anbieter kann sich nicht einfach auf „Unwissenheit“ oder „Vermutungen“ oder „Hörensagen“ berufen, wenn er gleichzeitig „vollmundige“ Behauptungen aufstellt. Er muss entsprechende Nachweise/Belege/Plausibilität erbringen.

Eine Zuschreibung bspw. an August den Starken erfordert den Nachweise über die Provenienz, wissenschaftliche Belege etc. „Geschichten“ vom Hörensagen reichen nicht. Fehlt jede wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung, kann dies als arglistige Täuschung (§ 123 BGB) oder zumindest als relevanter Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB) gewertet werden. Der Käufer kann den Vertrag dann anfechten oder rückabwickeln.

Diese Anfechtung kann dann entweder über eine direkte Kommunikation mit dem Anbieter erfolgen. In der Regel nehmen diese dann (um bspw. einen Imageschaden zu vermeiden oder Kosten für einen Rechtsstreit zu sparen) die reklamierte Ware kulanterweise zurück. Funktioniert dieser Weg nicht und der Käufer will dennoch den Kauf „rückgängig machen“, bleibt der Weg der Klage, der meist dann erfolgreich geführt wird, wenn der Käufer Nachweise über die falsche Beschaffenheit erbringt oder der Verkäufer Nachweise über seine Beschaffenheitsbeschreibung nicht vorlegen kann.

Beispiel: Herr Müller sammelt numismatische Objekte. Sein Interesse gilt dem Sammelgebiet Sachsen und Gepräge von Barockherrschern. Besonders interessant findet er Stücke, die August der Starken und seinen Sohn haben fertigen lassen. Da Herr Müller anspruchsvoll ist, möchte er nicht nur „unscheinbare“ nebensächliche numismatische Petitessen, sondern besondere Stücke, die zum Besten gehören, was diese Epoche hervorgebracht hat. Herr Müller ist der Ansicht, sowas liegt nur in Museen, ist nicht zu finden. Eines Tages liest er, dass eine goldene, außerordentlich seltene Medaille August des Starken zu erwerben ist, die aus der Coselzeit entstammt bzw. im Stil eines Coseldukaten erscheint. Das Stück gilt laut Beschreibung als außerordentliches Belegexemplar der Medaillenkunst der Barockzeit August des Starken. Herr Müller kauft es. Wenige Monate später erfährt er, dass gar keine Belege existieren, dass die von ihm erworbene Medaille Augustus Rex zuzuordnen ist oder anders gesagt, der Kurfürst/König hat damit nichts zutun. Er will den Kauf rückabwickeln. Der Anbieter versagt ihm das. Er beauftragt einen Gutachter, der ihm bescheinigt, dass von einer „äußersten Seltenheit“ nicht zu sprechen ist. Ja, das Stück ist selten, aber nicht in diesem beschrieben Ausmaß. Er muss zudem erkennen, dass die Medaille eher in einem durchschnittlichen Mittelfeld einzuordnen ist, was die künstlerische und technische Qualität der Medaille anbelangt. Kurzum: Vieles von dem was ihm da eingeflüstert wurde, stellt sich als Makulatur heraus. Herr Müller kann nun klagen, falls er sein Geld zurück haben möchte. Mit dem vorgenannten Einwänden hat er sehr realistische Chancen den Ausgang für sich zu entscheiden.
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Re: Was soll das?

Beitrag von Lackland » Fr 30.01.26 20:53

8O Hat das nun eine KI für Dich ausgearbeitet? Oder hast Du mal eine Woche lang Jura studiert?

Auf meine Fakten gehst Du gar nicht ein. Mal abgesehen von einer nicht hundertprozentig perfekten Beschreibung passt doch bei Höhn alles!

Also auch meine rhetorische Frage: Was soll das?
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Re: Was soll das?

Beitrag von Numiscus » Fr 30.01.26 21:06

Lackland hat geschrieben:
Fr 30.01.26 20:53
Hat das nun eine KI für Dich ausgearbeitet?
Ja klar, hab der KI aber extra gesagt, sie soll es nicht so auffällig nach KI aussehen lassen, damit "Lackland" es nicht merkt.
Lackland hat geschrieben:
Fr 30.01.26 20:53
Auf meine Fakten gehst Du gar nicht ein.
Möchtest du Aufmerksamkeit? Na gut, weil du es bist: Vielen Dank, dass du dir die "Mühe gemacht und die Seltenheit dieses goldenen Jetons recherchiert" hast.

... und wenn du rhetorische Fragen stellst, brauchst du dich nicht wundern, wenn ich auf deine Beiträge nicht eingehe... denn du weißt ja, was mit rhetorischen Fragen passiert...

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Re: Was soll das?

Beitrag von KarlAntonMartini » Sa 31.01.26 03:05

Numiscus hat geschrieben:
Fr 30.01.26 20:00
Für diejenigen, die den Baum vor lauter Wald nicht sehen (und davon gibt es hier reichlich), hier nochmals der Versuch der „Wissensvermittlung“.

Zur rechtlichen Lage:
Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 BGB) = Wenn ein Auktionshaus ein Stück im Katalog bspw. einer bestimmten Epoche oder Person fest zuordnet, einen bestimmten Seltenheitsgrad oder sonstige Zuordnungen und Beschreibungen ausführt, gilt dies i.R. als vereinbarte Beschaffenheit. Erweist sich diese Zuordnung / Beschreibung als falsch, liegt ein Sachmangel vor. Belege für die falsche Beschaffenheit können erbracht oder eingefordert werden. So kann bspw. der Käufer selbst Belege für die falsche Beschaffenheit erbringen oder auch einen Gutachter damit betrauen. Der Verkäufer kann aufgefordert werden, Belege für die von ihm dargelegte Beschaffenheit zu erbringen.

Sorgfaltspflichten: Ein Anbieter/Auktionshaus muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen (§ 242 BGB). Bei „außergewöhnlichen“ Stücken mit hohen Schätzpreisen steigen die Anforderungen an die Recherche und Darlegungspflicht. Der Anbieter kann sich nicht einfach auf „Unwissenheit“ oder „Vermutungen“ oder „Hörensagen“ berufen, wenn er gleichzeitig „vollmundige“ Behauptungen aufstellt. Er muss entsprechende Nachweise/Belege/Plausibilität erbringen.

Eine Zuschreibung bspw. an August den Starken erfordert den Nachweise über die Provenienz, wissenschaftliche Belege etc. „Geschichten“ vom Hörensagen reichen nicht. Fehlt jede wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung, kann dies als arglistige Täuschung (§ 123 BGB) oder zumindest als relevanter Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB) gewertet werden. Der Käufer kann den Vertrag dann anfechten oder rückabwickeln.

Diese Anfechtung kann dann entweder über eine direkte Kommunikation mit dem Anbieter erfolgen. In der Regel nehmen diese dann (um bspw. einen Imageschaden zu vermeiden oder Kosten für einen Rechtsstreit zu sparen) die reklamierte Ware kulanterweise zurück. Funktioniert dieser Weg nicht und der Käufer will dennoch den Kauf „rückgängig machen“, bleibt der Weg der Klage, der meist dann erfolgreich geführt wird, wenn der Käufer Nachweise über die falsche Beschaffenheit erbringt oder der Verkäufer Nachweise über seine Beschaffenheitsbeschreibung nicht vorlegen kann.

Beispiel: Herr Müller sammelt numismatische Objekte. Sein Interesse gilt dem Sammelgebiet Sachsen und Gepräge von Barockherrschern. Besonders interessant findet er Stücke, die August der Starken und seinen Sohn haben fertigen lassen. Da Herr Müller anspruchsvoll ist, möchte er nicht nur „unscheinbare“ nebensächliche numismatische Petitessen, sondern besondere Stücke, die zum Besten gehören, was diese Epoche hervorgebracht hat. Herr Müller ist der Ansicht, sowas liegt nur in Museen, ist nicht zu finden. Eines Tages liest er, dass eine goldene, außerordentlich seltene Medaille August des Starken zu erwerben ist, die aus der Coselzeit entstammt bzw. im Stil eines Coseldukaten erscheint. Das Stück gilt laut Beschreibung als außerordentliches Belegexemplar der Medaillenkunst der Barockzeit August des Starken. Herr Müller kauft es. Wenige Monate später erfährt er, dass gar keine Belege existieren, dass die von ihm erworbene Medaille Augustus Rex zuzuordnen ist oder anders gesagt, der Kurfürst/König hat damit nichts zutun. Er will den Kauf rückabwickeln. Der Anbieter versagt ihm das. Er beauftragt einen Gutachter, der ihm bescheinigt, dass von einer „äußersten Seltenheit“ nicht zu sprechen ist. Ja, das Stück ist selten, aber nicht in diesem beschrieben Ausmaß. Er muss zudem erkennen, dass die Medaille eher in einem durchschnittlichen Mittelfeld einzuordnen ist, was die künstlerische und technische Qualität der Medaille anbelangt. Kurzum: Vieles von dem was ihm da eingeflüstert wurde, stellt sich als Makulatur heraus. Herr Müller kann nun klagen, falls er sein Geld zurück haben möchte. Mit dem vorgenannten Einwänden hat er sehr realistische Chancen den Ausgang für sich zu entscheiden.
Nun ja, in eine solide juristische Einschätzung hätte ein Blick in die AGB des Auktionators gehört. Hättest Du mal einige Aktenzeichen von entsprechenden Gerichtsurteilen?
Münzsammler seit 60 Jahren. Mitglied im Numismatischen Verein zu Dresden und der Oriental Numismatic Society.

Numiscus
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Re: Was soll das?

Beitrag von Numiscus » Sa 31.01.26 09:53

Hallo KarlAntonMartini,
KarlAntonMartini hat geschrieben:
Sa 31.01.26 03:05
Nun ja, in eine solide juristische Einschätzung hätte ein Blick in die AGB des Auktionators gehört.
Da hier immer wieder über blumige Katalogbeschreibungen („exzeptionell“, „äußerst selten“, „August der Starke“ etc. pp.) diskutiert wurde, habe ich mir natürlich auch die Versteigerungsbedingungen (offensichtlich Stand 2023) genauer angesehen.

Oft lassen sich Sammler von den harten Formulierungen in den AGB abschrecken. Wenn man jedoch mit der Brille des BGB darauf schaut, wackeln viele dieser Ausschlüsse gewaltig bzw. stürzen in sich zusammen. Hier nur die kritischsten Punkte:

Die „Schein-Freizeichnung“ von Katalogbeschreibungen
In Punkt 12 der AGB wird behauptet, die Katalogbeschreibung begründe keine Rechts- oder Sachmängelhaftung nach §§ 434, 459 ff. BGB.

Die Realität: Das ist rechtlich so nicht haltbar. Wenn ein Auktionshaus eine Münze einer Person oder einer Epoche fest zuordnet, ist das eine Beschaffenheitsvereinbarung. Ein Auktionshaus kann nicht einerseits mit historischer Expertise werben und andererseits jegliche Haftung für eben diese Expertise ausschließen. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Die konkrete Beschreibung im Katalog sticht die allgemeine Floskel in den AGB.

2. Die „8-Tage-Frist“ für Reklamationen
Punkt 12 fordert, dass Beanstandungen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt schriftlich erfolgen müssen.

Die Realität: Für Privatkäufer (Verbraucher) ist diese Frist unwirksam. Ein Sachmangel kann innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen gerügt werden. Eine Verkürzung auf 8 Tage benachteiligt den Käufer unangemessen, da numismatische Prüfungen oft länger dauern.

3. Der „Slab-Joker“ (Punkt 13)
Besonders kritisch ist der Ausschluss bei Münzen in Slabs: Hier soll die Echtheitsgarantie komplett entfallen.

Die Realität: Das Auktionshaus ist der Profi. Es kann sich seiner Untersuchungspflicht nicht dadurch entziehen, dass es die Münze im Plastik lässt. Da die Echtheit grundsätzlich bis zur Höhe des Kaufpreises garantiert wird, dürfte dieser spezielle Ausschluss für Slabs rechtlich kaum Bestand haben.

Fazit: Man sollte sich nicht gleich von den AGB einschüchtern lassen. Wenn ein Haus eine Münze mit Superlativen austattet (exzeptionell, äußerst, außerordentlich etc.) und feste Zuschreibungen macht bzw. mit direkten historischen Bezügen bewirbt, dann ist das eine zugesicherte Eigenschaft. Fehlen hierfür jegliche Belege bzw. kann hier ein Mangel (einer reicht schon aus) durch den Käufer nachgewiesen werden, sind die Chancen auf eine Rückabwicklung gut – auch wenn das Haus laut AGB alles „wie besehen“ verkauft. Zudem sind sicherlich viele Anbieter zu kulanten Rücknahmen bereit.

Also Augen auf beim Münzenkauf!

Gruß
Numiscus

PS: Du wolltest ein Az? Hier auf die Schnelle eine BGH Entscheidung: VIII ZR 224/12
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Re: Was soll das?

Beitrag von KarlAntonMartini » Sa 31.01.26 13:17

Numiscus hat geschrieben:
Sa 31.01.26 09:53




PS: Du wolltest ein Az? Hier auf die Schnelle eine BGH Entscheidung: VIII ZR 224/12
Wenn Du das Urteil gelesen hättest: da ging es um eine Fälschung. Dass eine gefälschte Münze mangelhaft ist, steht außer Diskussion.
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Re: Was soll das?

Beitrag von Numiscus » Sa 31.01.26 15:05

KarlAntonMartini hat geschrieben:
Sa 31.01.26 13:17
Wenn Du das Urteil gelesen hättest: da ging es um eine Fälschung. Dass eine gefälschte Münze mangelhaft ist, steht außer Diskussion.
Wenn du das Urteil verstanden hättest, wäre deine ganze Frage obsolet gewesen. Ich weiß nicht, was du sonst so im Leben machst (vielleicht Münzen zählen) ;-) aber offensichtlich hast du keinen ausgeprägten juristischen Sachverstand, den man auch ohne Jurist zu sein haben kann und sollte. Zumindest leite ich das aus deinen Aussagen ab. Wundert mich, dass du nicht auch noch erwähnt hast, dass es bei der BGH-Entscheidung nicht um eine Münze/Medaille ging.

Betrachte bitte meine weitere kleine Hilfestellung (im übertragenen Sinne) als Krücke oder Sehhilfe, vielleicht verstehst du es ja dann: Du hast die juristische Tragweite des BGH-Urteils vollständig verkannt. Das „Buddha-Urteil“ ist ein Grundsatzurteil, bei dem es nicht nur um die Frage „Echt oder Falsch“ ging, sondern um die Frage, ob eine Katalogbeschreibung eine rechtlich bindende Beschaffenheitsvereinbarung ist. Der BGH hat klargestellt: Wenn im Katalog ‚Sui-Dynastie‘ steht, dann ist das eine vereinbarte Beschaffenheit. Ob das im Beispiel genannte Stück (Buddha) nun eine moderne Fälschung ist oder ein echtes Stück aus der Ming-Dynastie (also 1000 Jahre später), ist rechtlich völlig egal – in beiden Fällen ist das Stück mangelhaft, weil es nicht der vereinbarten Epoche entspricht. Das gilt auch für andere (insbesondere superlative) Zuschreibungen / Zuordnungen / Beschreibungen. Das Gesetz unterscheidet bei § 434 BGB nicht, warum die Beschaffenheit abweicht. Eine falsche historische Zuschreibung (z. B. ‚August der Starke‘ statt ein anonymer bzw. nicht zuordenbarer Jeton des 18. Jahrhunderts) betrifft die Identität der Sache. Wenn ich einen VW Golf kaufe, der als ‚ehemaliger Wagen des Papstes‘ beworben wird, und es stellt sich heraus, dass er einem gewöhnlichen Herrn Müller gehörte, ist der Wagen auch dann mangelhaft, wenn er technisch perfekt fährt. Die historische Provenienz ist bei Sammlerstücken ein wertbildender Faktor und damit Teil der geschuldeten Beschaffenheit.

Ich dachte eigentlich, dass Mitglieder in numismatischen Vereinen (keine Ahnung ob und welche Funktion du dort hast), rechtliche Belange im Kontext numismatischer Objekte halbwegs einordnen können. Dazu muss man nicht Jura studiert haben.

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Re: Was soll das?

Beitrag von Zwerg » Sa 31.01.26 15:15

Lieber Numiscus
Leider bist Du noch nicht allzu lange in diesem Forum und kennst die wirkliche Person hinter den Forennamen nicht. Du kannst damit nicht erkennen, wie unsäglich Du Dich soeben blamiert hat. Der ganze Thread ist von Deiner Seite reines Schmierentheater
Folgende Benutzer bedankten sich beim Autor Zwerg für den Beitrag (Insgesamt 3):
pingu (Sa 31.01.26 15:44) • B555andi (Sa 31.01.26 17:10) • Numis-Student (Sa 31.01.26 19:43)
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Re: Was soll das?

Beitrag von doktor » Sa 31.01.26 15:40

Der Pferdezüchter Franz Xaver Krenkl überholte mit seinem Mehrspänner im Englischen Garten in München die Kutsche des Bayernkönigs Ludwig I., der das Überholen seiner Staatskarosse zuvor streng verboten hatte. Der Krenkl rief dem König zu: "Wer koo, der koo !", (keine Majestätsbeleidigung, der Fall blieb für Krenkl folgenlos. Spruch wird heute noch gerne zitiert). - "Schau mer mal, dann werdn ma scho sehn", sprach der Kaiser Franz (Beckenbauer). "Zwerg" hier: ich würde sagen: es kommt hier einfach auf die bessere sachbezogene Argumentation an. - Der Ball liegt m.E. jetzt im Spielfeld von KAM. Es geht doch "nur" um eine zutreffende sachliche Bewertung .... :agrue:
Zuletzt geändert von doktor am Sa 31.01.26 17:57, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Was soll das?

Beitrag von pingu » Sa 31.01.26 15:44

@Numiscus schrieb:
Numiscus hat geschrieben:
Sa 31.01.26 09:53
3. Der „Slab-Joker“ (Punkt 13)
Besonders kritisch ist der Ausschluss bei Münzen in Slabs: Hier soll die Echtheitsgarantie komplett entfallen.


Einen "Slab-joker" kann ich in den Versteigerungsbedingungen nicht finden - diese Bezeichnung hast du frei erfunden. (wie andere auch)
...ich nehme an, du beziehst dich auf 13c.:
Was ist an Punkt 13c "besonders kritisch"? Für verdeckte Schäden an Münzen die nicht nachprüfbar sind ohne die Garantiebedingungen für das "Grading" zu verletzen, kann niemand haften (der Slab muss unmanipuliert - sprich ungeöffnet bleiben - alle Anleger die solche Münzen kaufen sind mit der Materie vertraut oder müssen sich informieren - Unwissenheit vorzutäuschen hilft hier nicht, auch nicht einem Käufer).
Sollte eigentlich hinreichend bekannt sein:
Die Gradingfirmen geben die Garantie der Echtheit für "eingesargte" Münzen, solange ihr Slab unbeschädigt ist, unabhängig vom Besitzer und ohne zeitliche Begrenzung. Von einem Garantieübergang an das Auktionshaus aus zu gehen ist hier schlicht weg falsch.

Über deine übrigen Pukte nachzudenken bringt nichts, du schreibst eh nur irgend etwas ohne auf die anderen Teilnehmer im Thred einzugehen.
Wenn du Gerichtsurteile anführst, sollten diese auch wenigstens den gleichen Sachverhalt beinhalten um den es hier auch geht.

Du beendest deinen Beitrag wieder mit ettlichen "?" ohne alle deine Punkte mit Quellen zu belegen.

pS: hier Mitglieder zu ignorieren zeugt eher vom eigenen rethorischen Unvermögen als von einer guten Konversation. Ich bin fast versucht, ein Zitat: "typisches Muster bzw. ein Mechanismus in der Psychologie, wenn bei bestimmten Menschen die Argumente ausgehen (kognitive Dissonanz)," heran zu ziehen und eine Einschätzung deiner bisherigen Threds in Kurzform vorzunehmen... . Dann würde ich mich mit dir auf eine Stufe stellen und so weit runter möchte ich dann doch nicht.

Ich würde dich auch bitten keine Anspielungen auf irgendwelche Gemütszustände anderer Teilnehmer hier vorzunehmen, ich bezweifel das du dazu befähigt bist (siehe Beitrag Fr 30.01.26 15:11) dies auch nur im Geringsten so zu Bewerten wie es gemeint war. Im Gegnteil - deine Reaktion zeigt nur zu deutlich das du es nicht bist.

ppS: ich lese gerade: "Sa 31.01.26 15:05" und breche vor Lachen an meiner Tastatur zusammen - das ist der Joke des Jahrhunderts!

Jetzt hast du auf jeden Fall das gesamte Forum zum Lachengebracht! Das ist vor dir noch niemandem gelungen!
RESPEKT :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
Wer sein Geld mit Konsum verschwendet, wird die wahren Freuden eines Numismatikers nie kennenlernen....

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