Was ist mit Solidus Numismatik los ? => INSOLVENZ
Moderator: Homer J. Simpson
- Homer J. Simpson
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Re: Was ist mit Solidus Numismatik los?
Ja, ich glaube, es geht mehr Leuten so: Wir sind seit der schrecklichen Nachricht über kc's Tod etwas hellhörig und dünnhäutig geworden.
Homer
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Wo is'n des Hirn? --- Do, wo's hiig'hört! --- Des glaab' i ned!
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justus
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Re: Was ist mit Solidus Numismatik los?
Da sich bei Solidus Numismatik augenscheinlich nichts mehr tut und selbst die Händler im Forum nichts zu wissen scheinen, kann ich mein Geld wohl abschreiben. Es handelt sich nur um einen zweistelligen Betrag, für den es sich nicht lohnt einen Rechtsanwalt einzuschalten. Eine Strafanzeige behalte ich mir vor.
Ansonsten kaufe ich zukünftig nur noch bei Münzhändlern, die PayPal als Bezahlungsmethode akzeptieren! Es ist jetzt das zweite Mal, dass ich in kurzer Zeit dergleichen bei "renommierten" Händlern erleben muss. Beim letzten Mal bekam ich wenigstens nach einer gewissen Zeit das Geld zurück.
Ansonsten kaufe ich zukünftig nur noch bei Münzhändlern, die PayPal als Bezahlungsmethode akzeptieren! Es ist jetzt das zweite Mal, dass ich in kurzer Zeit dergleichen bei "renommierten" Händlern erleben muss. Beim letzten Mal bekam ich wenigstens nach einer gewissen Zeit das Geld zurück.
mit freundlichem Gruß
IVSTVS
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Hansa
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Re: Was ist mit Solidus Numismatik los?
Heute kam per Mail eine Nachricht von biddr, dass es bisher keine Information von Solidus zu diesem Thema - trotz zahlreicher Nachfragen - gibt. Daher hat sich biddr entschieden, die Auktion 155 von der Plattform zu nehmen.
Grüße Hans
Grüße Hans
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Altamura2
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Re: Was ist mit Solidus Numismatik los?
Von der Homepage ist jetzt auch die Seite mit dem Team verschwunden: https://www.solidus-numismatik.de/team/
Vorher hat die noch so ausgesehen: https://web.archive.org/web/20251215135 ... k.de/team/
Das sieht leider nach Einpacken aus
.
Gruß
Altamura
Vorher hat die noch so ausgesehen: https://web.archive.org/web/20251215135 ... k.de/team/
Das sieht leider nach Einpacken aus
Gruß
Altamura
- Zwerg
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Re: Was ist mit Solidus Numismatik los?
Irgendwie bringt die Ottostr. 5 nach dem Ruhestandsbeginn von Herrn Ceylan (die älteren werden die Firma "Athena" in guter Erinnerung haben) Münzhändlern kein Glück.
Einige wenige Jahre gab es dort "Gitbud und Naumann", dann hat ein US-Händler versucht, in München mitzumischen - und jetzt Solidus.
Eine verwunschene Adresse.
Grüße
Klaus
Einige wenige Jahre gab es dort "Gitbud und Naumann", dann hat ein US-Händler versucht, in München mitzumischen - und jetzt Solidus.
Eine verwunschene Adresse.
Grüße
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ΒIOΣ ΑΝЄΟΡΤAΣΤΟΣ ΜΑΚΡΗ ΟΔΟΣ ΑΠΑNΔΟKEYTOΣ
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- Priscus
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Re: Was ist mit Solidus Numismatik los?
Welches Auktionshaus meinst du?justus hat geschrieben: ↑Mi 04.03.26 06:41Da sich bei Solidus Numismatik augenscheinlich nichts mehr tut und selbst die Händler im Forum nichts zu wissen scheinen, kann ich mein Geld wohl abschreiben. Es handelt sich nur um einen zweistelligen Betrag, für den es sich nicht lohnt einen Rechtsanwalt einzuschalten. Eine Strafanzeige behalte ich mir vor.
Ansonsten kaufe ich zukünftig nur noch bei Münzhändlern, die PayPal als Bezahlungsmethode akzeptieren! Es ist jetzt das zweite Mal, dass ich in kurzer Zeit dergleichen bei "renommierten" Händlern erleben muss. Beim letzten Mal bekam ich wenigstens nach einer gewissen Zeit das Geld zurück.
Priscus
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Re: Was ist mit Solidus Numismatik los?
Das finde ich aber ziemlich dreist, sich tot zu stellen aber wenn ein Kunde (ich) nach einer Rechnung fragt, kommt diese prompt per Email und das Geld wird noch gern angenommen.
Jetzt auch Griechen-Sammler!
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Re: Was ist mit Solidus Numismatik los?
Ihr könnt die KI fragen , vielleicht bekommen hier die Geschädigten ein paar Tipps .
Ich habe mal geschaut ,es gab schon so ähnliche Fälle
Ich habe mal geschaut ,es gab schon so ähnliche Fälle
www.coingallery.de
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Re: Was ist mit Solidus Numismatik los?
Interessant ist auch, ob das Geld, dass Ersteigerer schon überwiesen haben, in die Insolvenzmasse fließt. Ich kenne mich da nicht aus, meine aber schon.
Gruß,
antoninus1
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Re: Was ist mit Solidus Numismatik los?
Das könnte dann möglicherweise einen betrügerischen Konkurs bedeuten.
Eine Auktion abhalten mit dem Wissen, die ersteigerten Münzen nach Bezahlen nicht auszuliefern.
So ein Konkurs kommt ja nicht ohne Voranmeldung.
Grüße
Klaus
ΒIOΣ ΑΝЄΟΡΤAΣΤΟΣ ΜΑΚΡΗ ΟΔΟΣ ΑΠΑNΔΟKEYTOΣ
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- KarlAntonMartini
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Re: Was ist mit Solidus Numismatik los?
Spekulationen helfen nicht weiter. Auf insolvenzbekanntmachungen.de gibt es keinen Eintrag. Ich hatte bisher mit Solidus e.K. beste Erfahrungen, die ersteigerte Münze vom 9.12.25 wurde am 5.1.26 geliefert. In einem kleinen Unternehmen reicht schon die Krankheit von wichtigen Mitarbeitern um alles ins Stocken zu bringen. - Die AGB sind für Auktionen sehr dünn gehalten; interessant aber, daß Solidus sich für Streitigkeiten der OS Plattform unterwirft. Grüße, KarlAntonMartini
Münzsammler seit 60 Jahren. Mitglied im Numismatischen Verein zu Dresden und der Oriental Numismatic Society.
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Re: Was ist mit Solidus Numismatik los?
Solidus ist lt. Ausstellerverzeichnis auf der Numismata 2026 vertreten.
Immerhin ist es vorstellbar, dass wir vielleicht genug Verstand besitzen, um,
wenn nicht ganz vom Kriegführen abzulassen, uns wenigstens so vernünftig zu benehmen wie unsere Vorfahren im achtzehnten Jahrhundert. (A.H. 1949)
wenn nicht ganz vom Kriegführen abzulassen, uns wenigstens so vernünftig zu benehmen wie unsere Vorfahren im achtzehnten Jahrhundert. (A.H. 1949)
-
Rexmarcius
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Re: Was ist mit Solidus Numismatik los?
Hiermit löst sich das Rätsel:
Az.: 1507 IN 825/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Dr. Stark Robert, geboren am 25.07.1963, Aldegreverstraße 18, 80687 München
∙ Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Grupenstraße 2, 30159 Hannover,auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 06.03.2026 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Marco Liebler, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, Telefon: +49(89)120260, Telefax: +49(89)12026127, Email: info@gl-law.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.03.2026
Az.: 1507 IN 825/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Dr. Stark Robert, geboren am 25.07.1963, Aldegreverstraße 18, 80687 München
∙ Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Grupenstraße 2, 30159 Hannover,auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 06.03.2026 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Marco Liebler, Nymphenburger Straße 4, 80335 München, Telefon: +49(89)120260, Telefax: +49(89)12026127, Email: info@gl-law.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Elektronische Dokumente müssen
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von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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- Folgende Benutzer bedankten sich beim Autor Rexmarcius für den Beitrag (Insgesamt 3):
- Numis-Student (Fr 06.03.26 21:26) • jschmit (Fr 06.03.26 21:45) • Peter43 (Fr 06.03.26 22:24)
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