"Landsknechte als Fahnenschwinger", hier: Titel Kauffbeuren"
aus dem Heraldikbuch "
Wapen des heyligen Römischen Reichs Teutscher Nation",
1545 herausgegeben von Jakob Kögel Frankfurt/Main, 2. Auflage 1579. Grafik von Jakob Kallenberg, Holzschnitt coloriert, 21,9 x 14,2 cm.
Unter dem Datum 10. November 1530
verlieh der Kaiser des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation Karl V. zu Augsburg
der Freien Reichsstadt Kaufbeuren das Münzrecht
Die Urkunde wurde aufgesetzt vom kaiserlichen Sekretär Alexander Schweis.
Die Originalurkunde wird verwahrt im Hauptstaatsarchiv München.
Der
Text der Verleihungsurkunde ist abgedruckt in Max Bernhart, Die Münzen und Medaillen der Stadt Kaufbeuren, Halle S. 1923, S. 3 bis 5, zitiert hier nach der Veröffentlichung von Adolf Horchler in Allgäuer Geschichtsfreund 1890, S. 59 f.
Nachfolgender Text wurde in heutiges Lesedeutsch übertragen von W. Scheibel, in enger Anlehnung an die Originaldiktion
"
Wir Karl V. [es folgen Titulaturen] bekennen öffentlich mit diesem Brief und verkündigen allgemein: Nachdem wir unterrichtet sind, dass Maximilian, unserem lieber Herr und Anherr löblichen Gedächtnis, unsern und des Reichs lieben getreuen Bürgermeistern und Rat
der Stadt Kaufbeuren, aus besonderer Gnade zugesagt und bewilligt hatte,
eine Münzstätte bei ihnen daselbst zu Kaufbeuren aufzurichten, und aber der Liebe vor der Verfertigung der Verbriefung darauf lautend durch Tod abgegangen ist, deshalb uns daran erinnernde Bürgermeister und Rat jetzt untertänig angerufen und gebeten haben, ihnen zur Vollstreckung dessen unsere kaiserliche Hilfe aus besonderer Gnade mitzuteilen,
so haben wir angeschaut ihre demütige und geziemende Bitte, auch die angenehm willigen Dienste, die sie uns und dem heiligen Reich oft willig getan und bewiesen und in künftiger Zeit wohl tun mögen und sollen.
Und darum haben ihnen und ihren Nachkommen gegönnt und erlaubt, gönnen und erlauben das auch von römisch kaiserlicher Machtvollkommenheit und Rechtswissen her, mit und in Kraft dieses Briefes,
also dass
sie oder ihre Nachkommen eine Münzstatt bei ihnen aufrichten und dort goldene und silberne Münzen, wie also Dukaten, Kronen, Goldgulden, Zwanziger, Zehner, Batzen, halbe Batzen, auf welchen Münzen auf einer Seite unser Brustbild mit der Umschrift Cesar Carolus V. Ro: Imperator, und auf der anderen Seite das Wappen ihrer Stadt und Kleinod, mit der darin geschlagenen Jahreszahl, und auf den Pfennigen und Hellern einen Stern, durch einen ihren ehrbaren aufrichtigen verständigen und redlichen Münzmeister, den sie jederzeit dazu verordnen, schlagen und machen sollen und mögen lassen, und damit getreulichen Gefahren, also dass sie an Grad alloy (s. Anm.) und Wert derart sind, dass der Kaufmann damit bestehen mag und auch der gemeine Mann nicht besonders betrogen werde.
Und wenn es sich über kurz oder lang ergibt, dass wir einige Änderungen im heiligen Reich über kurz oder Lang wegen der Münze ordnen und machen würden: daran sollen
die von Kaufbeuren und ihre Nachkommen auch halten, alles getreu und ungefährlich.
Und wir gebieten darauf allen und jeden unserer und des heiligen Reiches Kurfürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, freien Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvogten, Vitztumen, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtsleuten, Schultheissen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und sonst allen und jeglichen unserer und des heiligen Reichs, auch den Untertanen und Getreuen unserer erblichen Fürstentümer und Landen, in welchem Würdenstand oder Wesen diese seien von römischer kaiserlicher Macht,
ernstlich und fest mit diesem Brief, und wollen, dass sie die genannten (Münzen) von Kaufbeuren wegen dieser unserer kaiserlichen Gnade, Freiheit, Gönnung und Erlaubnis,
die genannten Gulden und silbernen Münzen nicht infragestellen noch hindern sollen, sondern sie wie oben steht gerühmlich verwenden und ganz dabei bleiben und auch alltenthalben wie deren dergleichen Münzen hernehmen und damit handeln lassen,
und hier wieder nicht tun noch jemanden anderen zu tun gestatten in keiner Weise anders, als auf Lieb, und auf einem jeden sei unser und des
Reichs schwere Ungnade und Strafe dazu eine Strafe, nämlich 20 Mark und lotiges Gold zu vermeiden, die ein jeder sooft er frevlerisch hierher trete und halb in unserer, und des Reiches Gerichtskammer und zum anderen halben Teil den Betroffenen von Kaufbeuren oder ihren Nachkommen, die damit beliehen wurden, unablässig zu bezahlen aufgetragen sein sollen.
Mit der Beurkundung dieses Briefes mit unser eigenen Hand unterschrieben und unserem kaiserlichen anhängenden Siegel besiegelt.
Gegeben in unserer und des Reichs Stadt Augsburg,
am zehnten Tag des Monats November nach Christi unseres lieben Herrn Geburt, im fünfzehnhundert und dreissigsten, unseres Kaisertums im elften und unseres Reiches im fünfzehnten Jahr.
Ad mandatum caesareae et catholicae majestatis proprium.
Carolus"
[Anmerkung: „alloy“, Das Wort Alloy bedeutet auf Deutsch Legierung (eine Mischung aus zwei Metallen). Im Zusammenhang mit Kaiser Karl V. stammt der Begriff aus dem Altfranzösichen (aloi/ alloyer, lateinisch ad legem = nach dem Gesetz) und bezeichnet den gesetzlichen Feingehalt oder die Mischung von edlen und unedlen Metallen bis historischen Münzen und Edelmetallen. Der Alloy (oder das Aloi) gab an, wie viel reines Gold oder Silber im Verhältnis zu Kupfer in einer Münze enthalten sein durfte].
Fahnenschwingerin Kaufbeuren, Tänzelfest 2026
Im Anschluss an die Zitation des Originaldokumentes der Verleihung des Münzrechts an die Reichsstadt Kaufbeuren am 10. November 1530,
kommentiert Professor Dr. Max Bernhart, Sammlungsdirektor der Staatlichen Münzsammlung in München, die Reichweite des Münzbeschlusses für die Münzprägungen der Reichsstadt Kaufbeuren und fügt diese Prägungen in die weitere historische Entwicklung ein:
"Silberwährung.
Die unpraktische Stückelung der
Silbermünzen in 1/2, 1/4 und 1/10 Guldenstücke, ferner in 1/21, 1/42 und 1/84 Gulden, welche die Eßlinger Reichsmünzordnung vorschrieb, fand bei den münzprägenden Ständen wenig Anklang, weshalb König Ferdinand I. am 1. Februar 1535 mit dem Herzog von Bayern und den Städten Augsburg und Ulm einen Sondermünzbund (Hirsch I, S. 268) schloß, wonach der Gulden nur noch zu 60 Kreuzer ausgemünzt werden sollte.
Die Beschaffung des Silbers aus Tirol oder Böhmen verzögerte den Beginn der Münzprägung in Kaufbeuren bis 1540, in welchem Jahre die ersten Taler der Stadt gemünzt wurden. Die Ausprägung lief ohne Unterbrechung bis zum Jahre 1548 fort.
Die längere Abwesenheit des Münzmeisters Hans Apfelfelder von Kaufbeuren im Jahre 1546 kommt in der schwächeren Lieferung von Stempeln zum Ausdruck; nach dem bekannten Münzmaterial hat Apfelfelder in diesem Jahre nur einen Taler-Revers-Stempel für Kaufbeuren geschnitten. Halbtaler wurden seit 1542 und Orts- oder Vierteltaler erst seit 1543 geprägt. Auch von diesen beiden Nominalen ist aus dem Jahre 1546 nur je ein Rückseitenstempel bekannt.
Unterm 31. Mai 1549 erläßt Kaiser Karl V. die Bestimmung, daß sämtliche münzberechtigten Stände die Ausmünzung von ganzen Talern oder Guldengroschen, von halben und Ortstalern bis zum nächsten Reichstag einstellen wollen; nur die Besitzer von Bergwerken dürften ihre Bergwerkserträgnisse an Gold und Silber vermünzen (Hirsch I, S. 315 f.).
Die Stadt Kaufbeuren hat sich dieser Verordnung gefügt und die Münzprägung vom Jahre 1549 bis 1552 eingestellt.
Das allmählich wieder in Unordnung geratene Münzwesen wurde von Kaiser Karl V. erst 1551 nach der Beendigung des schmalkaldischen Krieges durch die Augsburger Ordnung vom 28. Juli 1551 wieder gebessert. In dieser Verordnung wurde der Taler wieder auf 72 Kreuzer festgesetzt, als Teilstücke wurden 1,3, 6, 10, 12 und 20 Kreuzerstücke ausgemünzt. Die früheren Taler, die schlechter waren als die Esslinger Ordnung erlaubte, durften zum Werte von 68 Kreuzern im Umlauf bleiben. Wie in der Esslinger Münzordnung war auch die Ausmünzung von Hellern und Pfennigen erlaubt. Für die Reichsmünzen wurde auch in der Augsburger Ordnung wieder ein einheitliches Gepräge der Hauptseite festgesetzt. Der Reichsadler sollte auf der Brust die Wertziffer in Kreuzern tragen.
Am 6. Dezember 1555 ist nach dem Bericht der Hörmann' schen Chronik in Kaufbeuren "die gedruckte Münzordnung einkommen, darinnen den Städten bey dieser Zeit das Münzen verboten worden". Auch nach dem vorhandenen Münzmaterial schliesst diese Prägeperiode mit dem Jahr 1555.
Die Entstehungszeit der einseitigen Silberpfennige mit Wappenschild im PerIkreis und der einseitigen Hohlringheller läßt sich nicht genau fixieren,
es ist aber wahrscheinlich, wie ein Vergleich mit den ähnlichen Geprägen schwäbischer Herren und Städte (wie Württemberg, Kempten, Isny, Ulm, Ravensburg u. a.) lehrt, daß sie in der ersten Hälfte des 16.Jahrhunderts, also gleichzeitig mit den großen Münzen ausgeprägt wurden.
Goldwährung.
Die frühesten datierten Kaufbeurer Goldmünzen sind Goldgulden aus dem Jahre 1541; diese Nominale kehren 1545 und 1547 wieder.
Dukaten wurden nur in den Jahren 1542 und 1543 geprägt. Eine dritte in Kaufbeuren ausgemünzte Goldsorte war die Goldkrone, die speziell für den Handel mit Italien bestimmt war. Diese aus Frankreich stammende Münze (écu à la couronne Karls VII., 1422-1461) mit vielfeldigem Schild auf dem Reichsdoppeladler und gekröntem Lilienkreuz hat Karl V. auch für Neapel und Sizilien prägen lassen.
Nach Einträgen im Augsburger Ratsprotokoll vom 12. November 1545 prägte Apfelfelder im Jahre 1545 Goldkronen. Ferner ist ihre Ausmünzung bezeugt für das Jahr 1547 und vielleicht für 1548. Das 1548 festgestellte Ergebnis einer Feingehaltsprobe von Goldkronen betrug 21 Karat 8 Grän fein.
Wenn wir das bekannte Münzmaterial auf die Jahre 1545 und 1547 verteilen, so fallen auf Grund der übereinstimmenden Bezeichnung des Stadtnamens auf den Silbermünzen die Goldkronen mit KAVFBVRENS oder KAVFBVRENSIS ins Jahr 1545 (auch der Goldgulden von 1545 hat KAVFBVR), während die Gepräge mit KAVFBEIRENS, KAVFBEIRENSI und KAVFBEIRENSIS mit Wahrscheinlichkeit für 1547 zu beanspruchen sind.
In dem Bericht über den Valvationstag zu Nürnberg von 1551 wurden außer Kaufbeurer Dukaten auch Goldkronen mit der Umschrift IN HOC SIGNO EICYES DEMONIA zusammen mit solchen von Siena, Savoyen und Uri verrufen. In Originalen sind solche Goldkronen von Kaufbeuren nicht bekannt.
Nach der Augsburger Münzordnung und Valvation von 1551 wurde der Kaufbeurer Dukat auf 98 Kreuzer und die Krone auf 87 Kreuzer festgesetzt.
Im Münzedikt Kaiser Ferdinands I. vom 29. August 1559 ist ein Kaufbeurer Dukat 100 Kreuzern gleichgewertet.
Kupferwährung.
Im Jahre 1622 tritt die Kaufbeurer Münzstätte wiederum in Tätigkeit. "Damit der dürftige Mann nit zu grosse Not leide aus Mangel der kleinen Handmünze", hat man bei dem zu Nürnberg (Dezember 1621) abgehaltenen Kreistag beschlossen, die kleinen Sorten an Pfennigen, Dreihellern, Zweiern, Dreiern und Kreuzern und keine höheren Sorten auszumünzen. Sie sollten
aus reinem Kupfer geprägt werden und 400 Pfennig oder 100 Kreuzer auf eine kölnische Mark gehen. Kaufbeuren beschränkte sich auf die Ausgabe von zweiseitigen Kreuzern und etwas schüsselförmigen einseitigen Pfennigen im Jahre 1622.
"