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von richard55-47 » Di 26.05.09 22:26
Ihr beide meint § 123 BGB:
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
sagt aber das Falsche. Der Vertrag ist nicht nichtig, sondern unter Vorspiegelung der Echtheit geschlossen werden. Der Bieter kann seine Willenserklärung anfechten und damit zunichte machen. Er kann nicht die Lieferung einer echten Münze verlangen, denn er hat ja nicht irgendeine, sondern eine ganz bestimmte, als echt expressis verbis oder konkludent handelnd beschriebene, im Bild gezeigte Münze gekauft.
do ut des.