Für die Römer war es das damals tatsächlich, nicht wahr...
PRESSESPIEGEL - Nur für archäologische Nachrichten
Moderator: Homer J. Simpson
- Perinawa
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Re: PRESSESPIEGEL - Nur für archäologische Nachrichten
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- Schwarzschaf (Mi 07.07.21 09:33) • Georgios5 (So 05.12.21 18:43)
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Re: PRESSESPIEGEL - Nur für archäologische Nachrichten
So kann man es natürlich auch sehen.
mit freundlichem Gruß
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Re: PRESSESPIEGEL - Nur für archäologische Nachrichten
Das ist gerade ein Lehrbeispiel dafür, wie eben die Menschen in früheren Zeiten gerade NICHT "nachhaltig in harmonischem Einklang mit der Natur blabla..." gelebt haben. Für den Schiffbau wurde damals der ganze Mittelmeerraum abgeholzt, die Folgen (Verkarstung des Balkans, Wüste in Nordafrika, der früheren Kornkammer des römischen Reiches, etc.) bestimmen heute noch das Leben rund ums Mittelmeer.
Homer
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Re: PRESSESPIEGEL - Nur für archäologische Nachrichten
Sehr guter Einwand! Da hat sich (siehe Brasilien, indonesien usw.) Seit damals nichts geändert an der "globalen Ausbeutung"!
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Re: PRESSESPIEGEL - Nur für archäologische Nachrichten
Da kann man ja richtig froh sein, dass die Römer nicht schon den Amazonas kannten.
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Re: PRESSESPIEGEL - Nur für archäologische Nachrichten
In diesem Filmbericht geht es um.a. auch um den Seehandel: https://youtu.be/oOR-F5kSdLk
Grüsse, Mynter
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Re: PRESSESPIEGEL - Nur für archäologische Nachrichten
Lieber Homer, für die Verkarstung des Balkans können die Römer in Anspruch genommen werden, aber die Sahara geht nicht auf ihre Kappe. Sie haben höchstens den letzten Nagel in den Sarg der schon längst in Wüste übergegangenen Savannenlandschaft geschlagen.
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do ut des.
- Homer J. Simpson
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Re: PRESSESPIEGEL - Nur für archäologische Nachrichten
Wahrscheinlich hast Du mehr Ahnung von Geographie als ich; sicher haben die Römer nicht die Sahara erschaffen. Für möglich halte ich es aber, daß, wie Du sagst, die Römer (und Griechen, und Ägypter, und Karthager etc.) dran schuld sein könnten, daß auch der nordafrikanische Küstenstreifen Wüste wurde. Aber das wird hier ebenso schwierig sein, aufzudröseln, wieviel Prozent auf Kosten des Menschen gehen, wie beim derzeitigen Klima.
Homer
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- chevalier (So 11.07.21 18:46)
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Re: PRESSESPIEGEL - Nur für archäologische Nachrichten
Meine Rede seit 1881!Homer J. Simpson hat geschrieben: ↑So 11.07.21 17:39Aber das wird hier ebenso schwierig sein, aufzudröseln, wieviel Prozent auf Kosten des Menschen gehen, wie beim derzeitigen Klima.
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Re: PRESSESPIEGEL - Nur für archäologische Nachrichten
https://www.e110.de/diebesgut-vor-verst ... -gefunden/
Ergänzend, ein Solidus, kein Aureus!
vg Laurentius
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Re: PRESSESPIEGEL - Nur für archäologische Nachrichten
Puh, das ist dann Pech für den "Kosmopoliten", nehme ich an
Gruß,
antoninus1
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Re: PRESSESPIEGEL - Nur für archäologische Nachrichten
Davon ist auszugehen. Wie sieht
das eigentlich rechtlich aus, wenn die Münze nachweislich schon ein paar mal den
"Besitzer" gewechselt hat. Gibt es Schadensersatzansprüche vom Vorverkäufer?
vg Laurentius
das eigentlich rechtlich aus, wenn die Münze nachweislich schon ein paar mal den
"Besitzer" gewechselt hat. Gibt es Schadensersatzansprüche vom Vorverkäufer?
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Re: PRESSESPIEGEL - Nur für archäologische Nachrichten
Nach § 932 BGB kann sich der Einlieferer auf den gutgläubigen Erwerb vom Vorbesitzer berufen- wenn er vom Diebstahls keine Kenntnis hatte.
Er wird somit rechtlicher und faktischer Eigentümer.
Einen Rechtsanspruch hat nur der Geschädigte ( hier das Museum) gegen den Dieb.
Rechtlich ist das sehr kompliziert.
Lg Wall-IE
Er wird somit rechtlicher und faktischer Eigentümer.
Einen Rechtsanspruch hat nur der Geschädigte ( hier das Museum) gegen den Dieb.
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- Laurentius (Do 02.09.21 10:03)
Per aspera ad astra !
- Laurentius
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Re: PRESSESPIEGEL - Nur für archäologische Nachrichten
Eine ziemlich heikle Situation, danke.
vg Laurentius
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- richard55-47
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Re: PRESSESPIEGEL - Nur für archäologische Nachrichten
Das ist nur die halbe Wahrheit. Siehe § 935 BGB:Wall-IE hat geschrieben: ↑Do 02.09.21 09:41Nach § 932 BGB kann sich der Einlieferer auf den gutgläubigen Erwerb vom Vorbesitzer berufen- wenn er vom Diebstahls keine Kenntnis hatte.
Er wird somit rechtlicher und faktischer Eigentümer.
Einen Rechtsanspruch hat nur der Geschädigte ( hier das Museum) gegen den Dieb.
Rechtlich ist das sehr kompliziert.
Lg Wall-IE
Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 (damit ist gutgläubiger Eigentumserwerb gemeint) tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war.
Das gilt nicht bei Geld und Inhaberpapieren, ebenfalls nicht bei einem Erwerb im Wege der öffentlichen Versteigerung oder einer Versteigerung durch Behörden von an sie abgelieferten Sachen im Internet.
Unter "Geld" ist in diesem Zusammenhang nicht eine Sammlermünze zu verstehen, wie der BGH geurteilt hat. Bei dieser liegt halt nicht der Umlauf als Zahlungsmittel im Vordergrund, sondern ihr quasi von Marktgesetzen bestimmter Wert, der erheblich von ihrem aufgeprägten Wert abweichen kann. Man denke an Krüger-Rand, an antike Münzen, an Sonderprägungen. Wenn diese Grundsätze bei aktuellen Währungen gilt, dann erst recht bei antiken Münzen, die nur noch als Sammlerobjekt dienen und als Zahlungsmittel im Sinne einer aktuellen Währung ungeeignet sind.
Unter öffentlicher Versteigerung ist nur eine solche im Sinne von § 383 BGB zu verstehen, nicht also eine solche bei ebay oder ähnlichen Plattformen durch Privatleute.
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- Wall-IE (Fr 03.09.21 10:40) • Laurentius (Fr 03.09.21 10:44) • Andechser (Fr 03.09.21 11:11)
do ut des.
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