Um die Diskussion ein wenig zu strukturieren, habe ich nachfolgend einmal die neuen Ebay-Grundsätze zum Anbieten von "Altertümern" eingestellt. Danach bedürfen 1. archäologische Funde eines Pedigrees, 2. fallen Münzen unter den Begriff "archäologische Altertümer" und 3. wie dieses Pedigree auszusehen hat oder was Altertümer sind, legt allein der Verband der Landesarchäologen fest.
Ebay-Grundsatz zu archäologischen Funden
Es ist verboten, archäologische Funde anzubieten. Nur unter Beachtung der folgenden Voraussetzungen dürfen archäologische Funde angeboten werden:
- Der Anbieter verfügt über Dokumente (Pedigrees) für das angebotene Objekt, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf archäologische Funde belegen.
- Die Dokumente müssen im Angebot abgebildet und gut leserlich sein
Was genau verstehen wir unter einem archäologischen Fund?
Ein archäologischer Fund ist ein Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung, der vorübergehend im Boden oder unter Wasser ruhte.
Wir haben hier eine – nicht abschließende – Liste von archäologischen Funden zusammengestellt. Dazu gehören z.B.: Altertümer, wie
Münzen, Waffen, Grabbeigaben, Keramiken, Schmuck, Werkzeuge, sakrale Gegenstände, tierische und pflanzliche Überreste der Erdgeschichte (Fossilien) und Mineralien.
Hinweis: Nach den verschiedenen Regelungen der einzelnen Bundesländer ist der Finder verpflichtet, einen archäologischen Fund umgehend der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu melden und ggf. auszuhändigen.
In den meisten Bundesländern gehen Funde automatisch in das Eigentum des jeweiligen Landes über. Das Anbieten oder der Erwerb von archäologischen Funden kann daher straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Was ist ein Pedigree?
Der Pedigree ist ein nachvollziehbarer Beleg dafür, dass bezüglich des angebotenen Objektes die besonderen gesetzlichen Vorschriften, die für archäologische Funde gelten, eingehalten worden sind. Nur durch die Vorlage eines korrekten Pedigrees ist sicher gestellt, dass das angebotene Objekt rechtmäßig gehandelt werden darf. Angebote ohne Pedigree sind nicht gestattet.
Wie sieht ein Pedigree für mein Angebot aus?
Normalerweise handelt es sich um die
Kopie der Fundmeldung, die Sie bei der zuständigen Denkmalbehörde eingereicht haben. Wenn Ihnen das Aktenzeichen der Behörde für diese Fundmeldung bekannt ist, genügt dessen Angabe. Gleiches gilt für eine amtliche Bestätigung des Eingangs der Fundmeldung. Bei Fundmeldungen, die Sie zusammen mit einem Foto Ihres Angebotes einstellen, dürfen Sie aus Datenschutzgründen schwärzen: Ihren Namen und Anschrift, die Flurbezeichnung und, sofern vermerkt, die Koordinaten der Fundstelle. Deutlich zu erkennen sein müssen die folgenden Angaben: Bundesland, Landkreis, Gemarkung, Fundzeitpunkt, Objektbeschreibung, Inventarisationsnummer und der Name der Behörde, die die Meldung erhielt.
Mein Objekt stammt aus einer alten Sammlung.
In der Regel sind alte Sammlungen archäologischer Objekte durch die Denkmalbehörden oder Museen erfasst. Ein Auszug aus einem amtlichen Schreiben hierüber reicht im Normalfall als Pedigree aus. Falls Entsprechendes nicht vorhanden ist, sollten Sie Kontakt mit dem für die Fundstelle zuständigen Denkmalamt aufnehmen. Wenn Sie die Fundstelle(n) nicht kennen, nehmen Sie Kontakt mit dem für Ihren Wohnort zuständigen Denkmalamt auf. In der Regel wird Ihnen danach eine Bestätigung erteilt werden, sofern Sie rechtmäßiger Eigentümer sind.
Mein Objekt stammt aus dem Handel.
Sofern Sie das Stück bei einer Auktion erworben haben, reicht ein Auszug aus dem Auktionskatalog, um Ihren gutgläubigen Erwerb zu belegen, da die Verantwortung der legalen Herkunft bei dem Händler liegt. Alternativ reicht ein offizieller Kaufbeleg des Händlers, auf dem der Preis geschwärzt sein kann.
Mein Objekt stammt aus dem EU-Wirtschaftsraum.
Es gelten dieselben Regeln wie bei einem Fund, der in Deutschland gemacht wurde. Setzen Sie sich in Zweifelsfällen mit den zuständigen Denkmalbehörden in Verbindung.
Mein Fund stammt aus dem Ausland (Drittländer).
Erforderlich ist die Angabe der Behörde, die die Exportgenehmigung erteilt hat und deren Vorgangs-Nr. / Aktenzeichen. Die Vorlage einer Zollbescheinigung genügt nicht.
Weitere Informationen zum Handel mit archäologischen Funden und zu Pedigrees erhalten Sie auf der Mich-Seite des Verbandes der Landesarchäologen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (VLA).
mfg Justus
Links zum Verband der Landesarchäologen in Deutschland:
Die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer -
http://www.landesarchaeologen.de/dschg/ ... esetze.php
Kommission „Illegale Archäologie“ -
http://www.landesarchaeologen.de/kommis ... _arch.html