Materialschwund bei KR-Goldmünzen
- NUMI
- Beiträge: 409
- Registriert: Sa 10.08.02 22:02
- Wohnort: in einem anderen Forum :-)
- Hat sich bedankt: 0
- Danksagung erhalten: 0
Materialschwund bei KR-Goldmünzen
Wie groß dürfen die Gewichtstoleranzen bei KR-Goldmünzen sein - z.B. durch Abnutzung; auf dem Weg von einer prägefrischen Münze zu einer s- oder ss-Münze muß ja der Substanzverlust irgendwo geblieben sein. Welche Gewichtstoleranzen gab es überhaupt bereits bei der Münzprägung?
[url=http://www.muenzauktion.com/][img]http://www.muenzauktion.com/banner/allgemein.gif[/img][/url]
Hallo Antidote,
die Toleranzen waren sehr gering, ich kopiere mal auszugsweise das "Reichsgesetz betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen vom 4. Dezember 1871" (RGBl. S. 404)
heisst das bei der Prägung wurden 0,25% nach oben oder unten toleriert, im Geldumlauf wurden Stücke bei einem Verlust von mehr als 0,5% aussortiert.
die Toleranzen waren sehr gering, ich kopiere mal auszugsweise das "Reichsgesetz betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen vom 4. Dezember 1871" (RGBl. S. 404)
§. 7.
Das Verfahren bei Ausprägung der Reichsgoldmünzen wird vom Bundesrathe festgestellt und unterliegt der Beaufsichtigung von Seiten des Reichs. Dieses Verfahren soll die vollständige Genauigkeit der Münzen nach Gehalt und Gewicht sicherstellen. Soweit eine absolute Genauigkeit bei dem einzelnen Stücke nicht innegehalten werden kann, soll die Abweichung in Mehr oder Weniger im Gewicht nicht mehr als zwei und einhalb Tausendteile seines Gewichts, im Feingehalt nicht mehr als zwei Tausendteile betragen.
Übersetzt§. 9.
Reichsgoldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf Tausendtheile hinter dem Normalgewicht (§. 4.) zurückbleibt (Passiergewicht), und welche nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewicht verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollgewichtig gelten.
Reichsgoldmünzen, welche das vorgedachte Passiergewicht nicht erreichen und an Zahlungsstatt von den Reichs-, Staats- und Provinzial-; oder Kommunalkassen, sowie von Geld- und Kreditanstalten und Banken angenommen worden sind, dürfen von den gedachten Kassen und Anstalten nicht wieder ausgegeben werden.
Die Reichsgoldmünzen werden, wenn dieselben in Folge längerer Zirkulation und Abnutzung am Gewicht so viel eingebüßt haben, dass sie das Passiergewicht nicht mehr erreichen, für Rechnung des Reichs zum Einschmelzen eingezogen. Auch werden dergleichen abgenutzte Goldmünzen bei allen Kassen des Reichs und der Bundesstaaten stets voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie ausgegeben sind, angenommen werden.

-
- Vergleichbare Themen
- Antworten
- Zugriffe
- Letzter Beitrag
-
- 4 Antworten
- 1735 Zugriffe
-
Letzter Beitrag von Salier
-
- 2 Antworten
- 1229 Zugriffe
-
Letzter Beitrag von Sebastian D.
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder