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Moderator: Lutz12
Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken
vom 13. Dezember 1974 (BGBl. 1974 I S. 3520),
zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur Änderung der MedVO vom 27.08.2001
(BGBl. 2001 I S. 2286),
in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung
§ 1
Medaillen und Marken dürfen nur hergestellt, angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten oder sonst in
den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften der §§ 2 bis 4 entsprechen.
§ 2
(1) Medaillen und Marken dürfen nicht das Bundeswappen, den Bundesadler oder ein Münzbild tragen, das mit dem
Münzbild auf gültigen Euro-Münzen oder deutschen Euro-Gedenkmünzen übereinstimmt. Dem Bundeswappen,
dem Bundesadler und den Münzbildern auf Euro-Münzen oder deutschen Euro-Gedenkmünzen stehen solche
Wappen, Adler und Münzbilder gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(2) Auf Medaillen und Marken darf weder die Bezeichnung einer Gattung gültiger Euro-Münzen noch die Angabe
eines Geldwertes enthalten sein; die Angabe einer Zahl ohne einen weiteren Zusatz ist jedoch zulässig.
(3) Medaillen und Marken dürfen nicht mit dem Münzzeichen versehen sein. Auf dem Rand von Medaillen und Marken
dürfen lediglich Stempelzeichen angebracht und Name oder Firma des Herstellers sowie bei Preismedaillen
der Name des Preisträgers angegeben sein.
§ 3
Medaillen und Marken müssen einen Durchmesser von weniger als 18,5 Millimetern oder mehr als 28,5 Millimetern
haben, es sei denn, daß sie eine Stärke von weniger als 5 % oder aber mehr als 12 % ihres Durchmessers haben.
Satz 1 gilt nicht für Medaillen und Marken aus Legierungen mit mehr als 20 % Gold, Platin oder Iridium oder mit
mehr als 90 % Silber.
§ 4
(1) Medaillen und Marken von ovaler, elliptischer oder drei- bis sechseckiger geometrischer Form, Medaillen und
Marken mit einem Durchmesser von mindestens 35,0 Millimetern sowie Medaillen und Marken, die im Zentrum
ein Loch von mindestens 6,0 Millimetern aufweisen, sind von den Verboten nach § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, ein
auf Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen befindliches Münzbild oder eine Randschrift zu tragen,
Medaillen und Marken von ovaler, elliptischer oder drei- bis sechseckiger geometrischer Form und Medaillen und
Marken, die im Zentrum ein Loch von mindestens 6,0 Millimetern aufweisen, auch von der Vorschrift des § 3
ausgenommen.
(2) Das Verbot nach § 2 Abs. 3 Satz 2, eine Randschrift zu tragen, sowie die Vorschrift des § 3 gelten ferner nicht
für Medaillen und Marken, die für ein fremdes Währungsgebiet hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden.
(3) Die Verbote nach § 2 gelten nicht für die Abbildung der auf den Euro-Münzen befindlichen Münzbilder auf nichtmetallischen
Marken, deren Durchmesser 50 Prozent größer oder kleiner ist als der der jeweiligen Euro-Münzen
(4) Marken, die im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eines an der Dritten Stufe der
Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaats der Europäischen Union hergestellt und in Vorbereitung
auf die Euro-Bargeldumstellung unter dem Vorbehalt der Rückgabe für Test-, Umstellungs-
oder Trainingszwecke ausgeliehen werden, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 von der Vorschrift des §
3 ausgenommen.
§ 5
Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Abs. 1 des Münzgesetzes handelt, wer entgegen § 1 Medaillen oder Marken
herstellt, anbietet, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.
§ 6
gestrichen
§ 7
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1974 Der Bundesminister der Finanzen
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