Köstlich :) San Marino 2003 KMS für UMME!!
Moderator: Sebastian D.
- jaquesM
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Der Vergleich mit Reppa hinkt ein wenig, denn der Preis damals war ein bewußt festgelegter, wenn auch nur als Lockangebot dienender Preis. Was hier ganz offensichtlich nicht der Fall ist, ein Preis von 0,00 Euro ist eindeutig ein Fehler....
Ich wünsch euch auf jeden Fall viel Spass und Freude beim "Preis-Kampf", ich weiß mit meiner Zeit besseres anzufangen.
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- Canadian Coins
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Ich denke, er ist nicht verpflichtet, die Ware zu diesem Preis abzugeben.
Ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 BGB setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorraus. Was hier letztendlich nicht der Fall sein wird.
Es wird sich bei der Preisangabe rechtlich wahrscheinlich nicht um ein Angebot im Sinne des § 145 BGB handeln sondern lediglich eine Aufforderung zur Offerte (invitatio ad offerendum) vorliegen.
Bei einer invitatio ad offerendum handelt es sich um eine Verlautbarung an die Allgemeinheit. Die Münzen sind im Shop für die Allgemeinheit sichtbar.
Dieses ist kein Angebot, sondern nur eine Aufforderung an andere ihrerseits ein Angebot zu machen - was letztendlich durch die Bestellung geschieht.
Dieses Angebot, kann der Verkäufer dann annehmen oder ablehnen ( z.B. mit der Begründung, dass es sich bei der Preisauszeichnung um einen Schreibfehler handelt ).
Weiterhin kann er dann im Gegenzug einen neuen Antrag machen, welchen dann der Käufer annehmen oder ablehnen kann.
Probleme bekommt der Verkäufer dann, wenn er z.B. hier per e-Mail seine Willenserklärung, die Ware zu diesem Preis zu verkaufen und reserviert zu haben, an den Käufer namentlich übermittelt. Wenn ein solches Schriftstück vorliegt, ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ( so war es wohl bei Reppa ).
Ein Beleg, dass die Bestellung übermittelt wurde und baldmöglich bearbeitet wird, stellt m.E. keine Willenserklärung des Verkäufers dar.
Schöne Grüße.
Ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 BGB setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorraus. Was hier letztendlich nicht der Fall sein wird.
Es wird sich bei der Preisangabe rechtlich wahrscheinlich nicht um ein Angebot im Sinne des § 145 BGB handeln sondern lediglich eine Aufforderung zur Offerte (invitatio ad offerendum) vorliegen.
Bei einer invitatio ad offerendum handelt es sich um eine Verlautbarung an die Allgemeinheit. Die Münzen sind im Shop für die Allgemeinheit sichtbar.
Dieses ist kein Angebot, sondern nur eine Aufforderung an andere ihrerseits ein Angebot zu machen - was letztendlich durch die Bestellung geschieht.
Dieses Angebot, kann der Verkäufer dann annehmen oder ablehnen ( z.B. mit der Begründung, dass es sich bei der Preisauszeichnung um einen Schreibfehler handelt ).
Weiterhin kann er dann im Gegenzug einen neuen Antrag machen, welchen dann der Käufer annehmen oder ablehnen kann.
Probleme bekommt der Verkäufer dann, wenn er z.B. hier per e-Mail seine Willenserklärung, die Ware zu diesem Preis zu verkaufen und reserviert zu haben, an den Käufer namentlich übermittelt. Wenn ein solches Schriftstück vorliegt, ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ( so war es wohl bei Reppa ).
Ein Beleg, dass die Bestellung übermittelt wurde und baldmöglich bearbeitet wird, stellt m.E. keine Willenserklärung des Verkäufers dar.
Schöne Grüße.
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Es ist ein Kaufvertrag zustande gekommen.
Er hat die Ware angeboten(Onlineshop) und ich habe die Ware gekauft.
Seine Willenserklärung ist das Angebot im Onlineshop.
Das einzige was noch etwas komisch ist, ist "Angebote freibleibend".
Ega, der Spaß ist mir das Wert.
Ebenso habe ich eine Emailbestätigung bekommen in der ein Link zu meiner Bestellung aufgeführt ist.
"Sehr geehrte(r) Herr XXXXXXXXXXXXXX
Wir danken für Ihre Bestellung und bemuehen uns, die Ware moeglichst prompt auszuliefern - Liefermoeglichkeit vorbehalten, Angebote freibleibend!
Name: Herr XXXXXXXXXXX
Adresse: XXXXXXXXXXXXXXX
Land: Deutschland
email: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Internet: http://
Zahlungsart: Rechnung
Zusatzinformation: keine
----------------------------------------------------------------------------------------
Bestelldetails unter: https://www.muenzenzentrum.com/bestellu ... xxxxxxxxxx
Ihr Muenzenzentrum Kovacic-Team"
Wenn ich den Link anklicke sehe ich das hier:
Empfänger:
Herr XXXXXXXXXXXXXXXXX
XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Deutschland
e-mail: XXXXXXXXXXXXXXXXXX
Internet: http://
EUR Gesamt inkl. Mwst: 5,81
Bestelldetails:
Position 1: (0410222522)
San Marino, SM, KMS 2003 und 5 Euro (erschient im März)
Neue Münzen aus aller Welt ab 1945 > Länder P-Z > San Marino > KMS - Euro
8,88 Euro, 2003, S, st,
Menge: 3, EUR excl. Mwst.: 0, Mwst: 20%, EUR inkl. Mwst.: 0, Gesamt inkl. Mwst.: 0
Position 2:
Versicherungsanteil EU und übriges Europa, EUR inkl. Mwst.: 5,81
Er hat die Ware angeboten(Onlineshop) und ich habe die Ware gekauft.
Seine Willenserklärung ist das Angebot im Onlineshop.
Das einzige was noch etwas komisch ist, ist "Angebote freibleibend".
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Ebenso habe ich eine Emailbestätigung bekommen in der ein Link zu meiner Bestellung aufgeführt ist.
"Sehr geehrte(r) Herr XXXXXXXXXXXXXX
Wir danken für Ihre Bestellung und bemuehen uns, die Ware moeglichst prompt auszuliefern - Liefermoeglichkeit vorbehalten, Angebote freibleibend!
Name: Herr XXXXXXXXXXX
Adresse: XXXXXXXXXXXXXXX
Land: Deutschland
email: XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Internet: http://
Zahlungsart: Rechnung
Zusatzinformation: keine
----------------------------------------------------------------------------------------
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Wenn ich den Link anklicke sehe ich das hier:
Empfänger:
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XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX
Deutschland
e-mail: XXXXXXXXXXXXXXXXXX
Internet: http://
EUR Gesamt inkl. Mwst: 5,81
Bestelldetails:
Position 1: (0410222522)
San Marino, SM, KMS 2003 und 5 Euro (erschient im März)
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8,88 Euro, 2003, S, st,
Menge: 3, EUR excl. Mwst.: 0, Mwst: 20%, EUR inkl. Mwst.: 0, Gesamt inkl. Mwst.: 0
Position 2:
Versicherungsanteil EU und übriges Europa, EUR inkl. Mwst.: 5,81
- Tupac XX R I P
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- Gretzky
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Hallo @all,
ihr glaubt doch nicht ernsthaft, dass ihr den Satz nur für die Versandkosten bekommt.
So wie CC den Fall beschreibt ist es zumindest in Deutschland. Wien liegt bekanntlich in Österreich, wie es hier im Vertragsrecht (Kaufvertrag) aussieht kann ja vielleicht austrojerk mal mitteilen. Da Deutschland nicht der Mittelpunkt der Welt ist, wird man sich sicher nach den Spielregeln der Österreicher richten müssen und wahrscheinlich wird man auch dort dem Verkäufer das Recht auf einen Irrtum im Angebot einräumen, was nach meiner Sicht hier eindeutig der Fall ist. Na, dann viel Spaß beim Gericht in Wien, denn Gerichtsstand ist sicher der Standort des Verkäufers.
Übrigens "der Kovacic" ist eine Frau - ich hatte schon mal telefonisch das Vergnügen mit ihr.
Ciao Gretzky
ihr glaubt doch nicht ernsthaft, dass ihr den Satz nur für die Versandkosten bekommt.

Übrigens "der Kovacic" ist eine Frau - ich hatte schon mal telefonisch das Vergnügen mit ihr.

Ciao Gretzky
Sammler
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Wartet doch mal alle ab. Sobald Frau Kovacic aus dem Lachen raus
ist, weil Sie mit Ihrem Lockangebot das erreicht hat was Sie erreichen
wollte, wird Sie sich schon bei uns allen melden.
... Yoohr maie,
tschuldigung führ diieses Miissverstähhndnis ... bla bla
ist, weil Sie mit Ihrem Lockangebot das erreicht hat was Sie erreichen
wollte, wird Sie sich schon bei uns allen melden.

... Yoohr maie,
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Ciao Marco
Wo Informationen fehlen, da wachsen die Gerüchte. (Alberto Moravia)
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