Hallo,
das Stück erinnert sowohl von der Größe als auch der Gestaltung an eine Münze. Ich habe keine Ahnung was es nun wirklich ist, eine Medaille oder eine Münz-Probe? An eine Probe mag ich (persönlicher Eindruck) nicht glauben, eine in Deutschland hergestellte + vertriebene (zeitgenössische) Medaille steht wiederum durchaus im Konflikt zu den dt. Gesetzen. Hier mal ein Auszug davon:
"Bekanntmachung betreffend den Erlaß münzpolitischer Vorschriften vom 23. Juni 1910 (=RGBl. Seite 909)
Auf Grund des § 14 des Münzgesetzes vom 1.Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) hat der Bundesrat folgende Vorschriften erlassen:
§ 1
Medaillen und Marken (Reklame-, Rabatt-, Spiel-, Speise- und sonstige Wertmarken) dürfen nicht das Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürsten in der auf den Reichsmünzen befindlichen Gestaltung tragen oder mit einer auf dem Rande befindlichen Schrift versehen sein. Auch dürfen sie nicht die Bezeichnung einer im Deutschen Reiche geltenden Münzgattung oder die Angabe eines Geldwertes enthalten.
Von dem Verbot im Abs. 1 Satz 1 ist das auf Denkmünzen etwa in abweichender Gestaltung angebrachte Bildnis des Kaisers oder eines Bundesfürsten ausgenommen.
Unter das Verbot der Randschrift (Abs. 1 Satz 1) fällt nicht die Anbringung eines Stempelzeichens, des Namen, der Firma des Herstellers oder bei Preismedaillen die Anbringung des Namens des Preisträgers.
§ 2
Marken (§ 1) dürfen nicht mit einem Durchmesser von mehr als 20 bis 22 Millimeter hergestellt werden. Dies gilt auch für Medaillen aus unedlem Metalle, die zu geringen Preisen für den Massenabsatz angefertigt werden.
§ 3
Medaillen und Marken von ovaler oder von drei- bis achteckiger Form werden von der Vorschrift im § 2 nicht berührt. Diese Medaillen und Marken sowie die Medaillen und Marken mit einem Durchmesser von wenigstens 41 Millimeter sind von dem Verbot im § 1 Satz 1 ausgenommen.
§ 4
Die in den §§ 1 und 2 enthaltenen Beschränkungen finden keine Anwendung auf solche Medaillen und Marken, die für das Ausland hergestellt und unmittelbar ausgeführt werden.
§ 5
Es ist verboten, Münzen, die auf Grund der Reichsmünzgesetze vom Bundesrat außer Kurs gesetzt sind, nachzumachen und solche nachgemachten Münzen in den Verkehr zu bringen oder sonst zu vertreiben, sofern diese nicht vermittels einer festen metallischen Verbindung Bestandteile anderer Gegenstände bilden.
§ 6
Wer gewohnheits- oder gewerbsmäßig obigen Vorschriften zuwider Medaillen oder Marken herstellt, feilhält, verkauft oder zu geschäftlichen Zwecken in Gebrauch hält, oder dem Verbote des § 5 zuwider Nachmachungen von solchen Münzen, die auf Grund der Reichsmünzgesetze vom Bundesrat außer Kurs gesetzt sind, in den Verkehr bringt oder sonst vertreibt, wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
§ 7
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1912 in Kraft.
Berlin, den 23. Juni 1910.
Der Reichskanzler
In Vertretung:
Wermuth"
Für mich bleibt es erstmal rätselhaft
Lutz
"Wenn Sie glauben, mich verstanden zu haben, dann habe ich mich falsch ausgedrückt" ( Alan Greenspan)