2 Mark + 5 Mark aus Blei??? - Fälschungsversuch?
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2 Mark + 5 Mark aus Blei??? - Fälschungsversuch?
Ich bin gerade beim sortieren meiner Jetons, Marken und Medaillen. Dabei haben sich zwei "Echt"-Münzen eingeschlichen. Das einzige womit ich ein kleines Problem habe ist das Material. Es ist sehr weich (auf gar keinen fall das "normale" N, K-N plat) - meiner Ansicht nacht könnte es sich um Blei oder etwas ähnliches handeln.
Es handelt sich um ein
2 Mark Stück Ludwig Erhard 1988 F (Gewicht nach meiner Waage 7g) und ein
5 Mark Stück 1984 D (Gewicht nach meiner Waage 10g)
Kann mir jemand sagen ob das Fälschungsversuche sind oder was anderes (vielleicht doch Richtung Jetons?)?
Randumschrift - soweit (noch) vorhanden = Standardtext
Es handelt sich um ein
2 Mark Stück Ludwig Erhard 1988 F (Gewicht nach meiner Waage 7g) und ein
5 Mark Stück 1984 D (Gewicht nach meiner Waage 10g)
Kann mir jemand sagen ob das Fälschungsversuche sind oder was anderes (vielleicht doch Richtung Jetons?)?
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- Lutz12
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Hallo, in meiner Fälschungs-Sammlung habe ich eine ganze Reihe dieser Stücke, die ich als Automatenfälschungen ansehe. Es handelt sich um Zinn oder Zinnlegierungen, die einen Eisendraht (Büroklammer?) eingegossen beinhalten, um den (geringen) Magnetismus nachzuahmen.
Lutz12
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- Lutz12
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Wegen der genauen Maße nimmt man dann schon am besten ein "Original" und gießt davon ab, dann sind auch Details mit enthalten, die für den beabsichtigten Fälschungsversuch keine Rolle spielen. Ich habe qualitätsmäßig von guten Abgüssen bis hin zu blanken Metallscheiben alles gesehen. Eine "offizielle" Fälscherwerkstatt gibt es nun mal nicht, es wird sicherlich in "Heim"-Arbeit gewerkelt. Auch werden oftmals gültige oder alte Münzen anderer Länder genutzt, die gleiche oder fast identische Maße und Eigenschaften besitzen. Solche sind mir von Ungarn und Polen bekannt, wo lediglich der Rand leicht beschliffen wurde, damit die Dinger in den Automaten passten und so DM vortäuschten. Aktuelles Beispiel sind z.B. die thailändischen 10 Baht-Stücke die dem Euro (oder wars das 2 Euro-Stück?) täuschend ähnlich sind.
Lutz12
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Nach § 11 MünzG ist das Verkaufen von Fälschungen strafbar, selbst wenn man sie als solche kennzeichnet.
Leider hält sich insbesondere bei ebay da keiner dran.
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Viele Grüße
helcaraxe
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[i]Höflichkeit ist wie ein Luftkissen: Es mag zwar nichts drin sein, aber sie mildert die Stöße des Lebens.[/i] -- Arthur Schopenhauer
helcaraxe
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Hallo,
tu mir leid, wenn ich ohne juristischen Sachverstand doch mitreden werde.
Zuerst der wörtliche Text: § 11 Münzschutz
(1) Es ist verboten,
1. außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen
a) nachzumachen oder zu verfälschen oder
b) solche nachgemachten oder verfälschten Münzen zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzufahren;
2. Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen.
Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen.
(zitiert nach http://www.gesetzesweb.de/MuenzG.html ).
Und nun meine (nicht fachjuristischen) Anmerkungen dazu: zum Verkauf vorrätig zu halten geht ja eindeutig von größeren Mengen/Vorräten eines Typs aus, also richtet sich gegen Fälscher oder deren Verteiler. In Verkehr bringen gilt doch nur der Zahlungsverkehr bzw. eine Abgabe zum Kurswert, oder ? Und zu feilhalten habe ich folgende Definition gefunden: feilhalten: etwas für den Verkauf bereithalten (engl.: to keep for sale) ( http://www.chemieonline.de/forum/showthread.php?t=52184 ).
Das heisst für mich (ohne juristisches Hintergrundwissen), dass ein Verkauf nur dann verboten ist, wenn damit Geld verdient werden soll. Eine Abgabe von Einzelstücken unter Sammlern ( auf Anfrage !! ) dürfte das Gesetz umgehen. Aber das nur als Diskussionsgrundlage, von einem echten Juristen lasse ich mich gern belehren...
Schöne Grüße,
MR
tu mir leid, wenn ich ohne juristischen Sachverstand doch mitreden werde.
Zuerst der wörtliche Text: § 11 Münzschutz
(1) Es ist verboten,
1. außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen
a) nachzumachen oder zu verfälschen oder
b) solche nachgemachten oder verfälschten Münzen zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder in das Inland einzufahren;
2. Gegenstände herzustellen, zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, wenn sie den Anschein erwecken, als wären sie früher gültige Münzen gewesen.
Satz 1 gilt nicht für Stücke, die als Nachahmungen gestaltet oder vor dem Jahr 1850 hergestellt worden sind.
(2) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten auch für ausländische Münzen.
(zitiert nach http://www.gesetzesweb.de/MuenzG.html ).
Und nun meine (nicht fachjuristischen) Anmerkungen dazu: zum Verkauf vorrätig zu halten geht ja eindeutig von größeren Mengen/Vorräten eines Typs aus, also richtet sich gegen Fälscher oder deren Verteiler. In Verkehr bringen gilt doch nur der Zahlungsverkehr bzw. eine Abgabe zum Kurswert, oder ? Und zu feilhalten habe ich folgende Definition gefunden: feilhalten: etwas für den Verkauf bereithalten (engl.: to keep for sale) ( http://www.chemieonline.de/forum/showthread.php?t=52184 ).
Das heisst für mich (ohne juristisches Hintergrundwissen), dass ein Verkauf nur dann verboten ist, wenn damit Geld verdient werden soll. Eine Abgabe von Einzelstücken unter Sammlern ( auf Anfrage !! ) dürfte das Gesetz umgehen. Aber das nur als Diskussionsgrundlage, von einem echten Juristen lasse ich mich gern belehren...
Schöne Grüße,
MR
Immerhin ist es vorstellbar, dass wir vielleicht genug Verstand besitzen, um,
wenn nicht ganz vom Kriegführen abzulassen, uns wenigstens so vernünftig zu benehmen wie unsere Vorfahren im achtzehnten Jahrhundert. (A.H. 1949)
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- helcaraxe
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Unter feilhalten verstehe ich das öffentliche Anbieten zum Verkauf, welches beispielsweise bei ebay sicher gegeben ist. Auch wenn man nur ein Stück hat, dieses öffentlich bei ebay zum Verkauf einstellt, hält diese zum Verkauf bereit und verstößt damit eindeutig gegen das Gesetz, auch wenn er diese Münze als Fälschung kennzeichnet - das ist dem Gesetz nämlich egal. Auch ein Verkauf als "Nachprägung" ist nicht legal, es sei denn, das Stück ist vertieft punziert und unterscheidet sich somit deutlich und nicht entfernbar von den Originalen.
Solche Dinger zu wissenschaftlichen oder Zwecken der Aufklärung unter Sammlern zu tauschen, erfüllt m. E. aber nicht den Tatbestand des Feilhaltens, da gebe ich Dir recht.
Solche Dinger zu wissenschaftlichen oder Zwecken der Aufklärung unter Sammlern zu tauschen, erfüllt m. E. aber nicht den Tatbestand des Feilhaltens, da gebe ich Dir recht.
Viele Grüße
helcaraxe
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[i]Höflichkeit ist wie ein Luftkissen: Es mag zwar nichts drin sein, aber sie mildert die Stöße des Lebens.[/i] -- Arthur Schopenhauer
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