petzlaff hat geschrieben:Lieber Münzbär,
sei bitte nicht böse, wenn ich dir noch einmal widerspreche:
Das Gesetz ist nach der Boole'schen Logik formuliert - das ist ja der Haken (sorry, ich bin von Beruf Mathematiker).
§3 des MünzG, und das ist "Kasus knaktus" bei der Angelegenheit, beschreibt nicht die Annahmepflicht, sondern das Recht zur Verweigerung der Annahme.
In deinem Sinn müsste das Gesetz korrekterweise ausführen, dass .....Münzen grundsätzlich anzunehmen sind, sofern §3 Abs. 1 nicht dagegen spricht.
Wir haben hier eindeutig eine Grauzone, die jeder in der Lage ist, genau für sich zu interpretieren.
Lieben Gruß
petzlaff
Hi petzlaff,
danke für Deine Ausführungen, denen ich inhaltlich zustimme. Um die von Dir erwähnte Grauzone zu erhellen, gibt es ein Schreiben der Deutschen Bundesbank vom April letzten Jahres, das die Frage der Annahmepflicht von deutschen Gedenkmünzen beantwortet. Ich habe es in einem anderen Forum gefunden und zitiere nachfolgend den Wortlaut:
"Sehr geehrter Herr X,
Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 23. April 2006 teilen wir Ihnen zur Annahmepflicht von 10-Euro-Gedenkmünzen Folgendes mit:
Deutsche Euro-Gedenkmünzen sind gemäß § 2 Abs. 2 des Münzgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland. Gemäß § 3 Abs. 1 MünzG ist niemand verpflichtet, deutsche Euro-Gedenkmünzen im Betrag von mehr als 100 Euro bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen. Erfolgt eine einzelne Zahlung sowohl in Euro-Münzen als auch in deutschen Euro-Gedenkmünzen, ist niemand verpflichtet, mehr als 50 Münzen anzunehmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag 100 Euro unterschreitet.
Insoweit ist in Deutschland jedermann kraft öffentlichen Rechts gehalten, Zahlungen auch in Form deutscher Euro-Gedenkmünzen in den vorgenannten Grenzen als ordnungsgemäße Erfüllung einer Verbindlichkeit in entsprechender Höhe zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu akzeptieren. Eine Verletzung dieses Annahmegebots ist jedoch nicht durch einen Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestand sanktioniert.
Diese währungsrechtlichen Vorschriften werden zudem von der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit überlagert. Diese ermöglicht es grundsätzlich, bei Abschluss eines Vertrages dessen Inhalt frei zu bestimmen. Daher ist es den Vertragspartnern auch möglich, eine bestimmte Art der Erfüllung zu vereinbaren oder auch auszuschließen. Mithin verstößt es grundsätzlich nicht gegen geltendes Währungsrecht, wenn Einzelhandelsgeschäfte vertraglich die Annahme von deutschen Euro-Gedenkmünzen ausschließen, d. h. das Zustandekommen eines Vertrages von anderweitiger Zahlung abhängig machen.
Mit freundlichen Grüßen
Y"
Kleiner Münzbär hat geschrieben:Balthasar hat sich also doch geirrt (weshalb er mir wohl auch den Wortlaut des Gesetzes schuldig geblieben ist) ...
Aufgrund oben zitierter Stellungnahme der Deutschen Bundesbank scheint mir alles, was ich bisher zu diesem Thema geschrieben habe, den Tatsachen zu entsprechen. Desweiteren bist Du derjenige, der die Quellen schuldig bleibt, sondern sie von anderen raussuchen lässt.
Kleiner Münzbär hat geschrieben: Uh, langsam wirds doch etwas zu hoch für mich
Das scheint mir auch so!
Kleiner Münzbär hat geschrieben: ... dass "Münzen grundsätzlich anzunehmen sind, sofern §3 Abs. 1 nicht dagegen spricht" heißt im Klartext:
wenn ich mit Gedenkmünzen zum Gegenwert von weniger als 100 Euro bzw. mit weniger als 50 Münzen unterhalb eines Gegenwertes von 100 Euro in einer Zahlung bezahlen will, dann muss der Händler die auch annehmen.
Wieder daneben!