das ist mir zu allgemein. gestohlen? wem?richard55-47 hat geschrieben:Da hast du aber § 935 BGB vergessen:PeterI hat geschrieben:
Für mich gilt das deutsche Recht. Der Händler darf das Eigentum an den Münzen nach unserer Rechtssprechung an mich veräußern.
Und solang niemand nachweisen kann, dass diese Münzen Raubgut sind, darf ich sie kaufen, sie besitzen, sie als mein Eigentum ansehen, sie veräußern... kurz alles damit machen was mir beliebt.
Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.
wenn ich eine Münze bei einem renommierten deutschen Händler kaufe, der die Münze wiederum von einem anderen Händler hat, dieser hat ein größeres Lot gekauft... Dann kann man mich doch nicht belangen -oder??? weder ich selbst, noch der Händler können / konnten doch davon ausgehen, dass es sich um Münzen aus "Raubgrabungen" handelt.
Und wie verhält es sich, wenn Münzen erworben werden, bei denen die entsprechende Behörde (Ursprungsland) eine Ausfuhrgenehmigung erstellt hat?