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von richard55-47 » Fr 19.06.09 20:20
Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob die Llieferung eine Bring- oder eine Holschuld ist. Grundsätzlich ist sie eine Holschuld, s.
§ 269 Leistungsort
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
Schuldner im obigen Sinne ist der Veräußerer der über ebay gekauften Ware. Der kann grundsätzlich warten, bis der Käufer bei ihm auf der Matte steht und die Ware abholt.
Versendet der Schuldner die Ware, was bei Fernhandelskäufen über ebay als vom Käufer verlangt gelten kann, denn welcher Käufer aus Hamburg reist nach München, um eine Ware im Werte von 40,00 € zur Vermeidung von Transportrisiken persönlich abzuholen, gilt
§ 447 Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Somit trägt der Verkäufer = Schuldner der gekauften Ware nur die Risiken, die zwischen dem Standort der Ware und dem Standort des Transportunternehmens auftauchen (können), also muss er auf dem Weg zur Post aufpassen und darf zwar sich selber, nicht aber die Ware überfahren lassen.
Wäre es anders, ergäbe die Erstattungsgarantie von paypal keinen Sinn. Warum soll der Käufer diesen Schutz haben, wenn der Verkäufer das Risiko trägt? Er könnte doch das Geld vom Verkäufer zurückverlangen.
Ob sich paypal die dem Käufer erstattete Summe von dem Verkäufer wiederholen kann, weiß ich nicht; da müsste man mal in das Kleingedruckte schauen. Ich sehe das so, dass mit der vom Veräußerer an paypal gezahlten Gebühr diese Verlustrisiken regresslos abgedeckt sind.
Schummler, die die Ware gar nicht versenden, begehen natürlich eine Straftat und sind über § 823 BGB paypal gegenüber haftbar. Ich gehe davon aus, dass paypal bei nicht nachgewiesenem Versand unterstellt, dass die Ware nicht abgesandt wurde. Da hat man natürlich ein Beweisproblem, wie nummis durensis schon ausgeführt hat. Wer die Beweislast trägt: Keiner kann die Nichtvornahme einer Handlung eines anderen zu beweisen. Also dürfte die Beweislast beim Verkäufer liegen.
Natürlich kann zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart werden, dass der Versand auf Risiko des Verkäufers geht. Aber zu solch einer Vereinbarung gehören immer noch zwei Leute, und da dürfte man gegen die Wand laufen.
do ut des.