Beitrag
von Peter43 » Mi 09.03.05 22:46
@KAM:
Da in unserem Rechtsystem der Betafehler (das Bestrafen eines Unschuldigen) der schlimmere Fehler ist, wird ja auch versucht, diesen Fehler möglichst zu vermeiden. Dazu dient die Unschuldsvermutung. Die Nullhypothese in einem Strafprozeß lautet also: Der Angeklagte ist unschuldig! Im Prozeß wird nun versucht diese Nullhypothese zu falsifizieren, d.h. der Ankläger muß versuchen, die Unschuld des Angeklagten zu widerlegen. Gelingt ihm das nicht, ist der Angeklagte freizusprechen. Allerdings sind die Signifikanzgrenzen erheblich enger als 5%. Die Schuld muß ja , glaube ich, in einem Strafprozeß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Das entspricht, erinnere ich mich, einer Sicherheit von 99,9%, entsprechend einer Signifikanzgrenze von 0,1%!
Mit freundlichem Gruß
Omnes vulnerant, ultima necat.