
Aber welches "BFH-Urteil"?! Details bitte...
Aktuell kann theoretisch auch jeder historische LMU-20er vor 1915 ein "archäologisches Kulturgut" sein (also z.B. eine französische "Marianne" von 1913, an der zusätzlich pikant ist, daß sich da mengenmäßig historische Stücke und moderne, staatliche Nachprägungen etwa die Waage halten, wobei letztere selbst für ausgemachte Kenner nicht definitiv unterscheidbar sind, da gibt's allenfalls grobe Indizien wie (fehlende) Umlaufspuren, Verschmutzungen, den Farbton des Goldes, etc. ...).
Wie wird hier z.B. im Fall von Sovereigns, US-$ u.ä. Währungen verfahren, die nie eine Währungsreform hatten, und deren - tlw. jahrhundertealte! - Umlaufmünzen noch heute(!) gültige Zahlungsmittel sind?

Wird der Widerspruch gesehen zu der EU-Richtlinie, daß diesbezügliche Goldmünzen steuerrechtlich auch korrekt und bewußt als "Devisen" behandelt werden, die also mehrwertsteuerbefreit umgetauscht/gehandelt werden können (sofern der Aufschlag auf den Materialwert < 80% ist)? Und daß Provenienznachweise für gesetzliche Zahlungsmittel einzufordern, nicht nur "in der Nähe geistiger Verwirrtheit" (wie ein gewisser Herr M-K) anzusiedeln, sondern schon derart voll-gaga ist, daß es dafür gar kein passendes deutsches Wort gibt?!
