zu schön um wahr zu sein?
Moderator: Homer J. Simpson
- Homer J. Simpson
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Aaahh... das ist mir wirklich ein innerer Parteitag.
Völlig richtig, eine Verhaftung ist keine Verurteilung, aber für jeden normalen Menschen ist eine Verhaftung, so richtig mit Polizei und Mitnehmen und Zelle, erstmal ein fetter Tritt in die Ei...eieieingeweide. Ein gewaltiger Warnschuß. Was dabei rauskommt, hängt natürlich vor allem davon ab, was der Mensch sich bisher zu Schulden hat kommen lassen. Strafrechtlich müßte das aber doch sicher Betrug und Urkundenfälschung sein?!
Homer
Völlig richtig, eine Verhaftung ist keine Verurteilung, aber für jeden normalen Menschen ist eine Verhaftung, so richtig mit Polizei und Mitnehmen und Zelle, erstmal ein fetter Tritt in die Ei...eieieingeweide. Ein gewaltiger Warnschuß. Was dabei rauskommt, hängt natürlich vor allem davon ab, was der Mensch sich bisher zu Schulden hat kommen lassen. Strafrechtlich müßte das aber doch sicher Betrug und Urkundenfälschung sein?!
Homer
Wo is'n des Hirn? --- Do, wo's hiig'hört! --- Des glaab' i ned!
- richard55-47
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... Ei, ei, ei ...
Urkundenfälschung § 267 StGB:
I
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
II
Der Versuch ist strafbar.
III - IV ...
§§ 268 - 282 StGB bedürfen hier nicht der Aufführung
Betrug § 263 BGB:
I
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
II
Der Versuch ist strafbar.
III - VII ...
Bei beiden Delikten handelt es sich um Vergehen - § 12 II StGB -.
Ob einer oder beide Tatbestände erfüllt sind, können wir hier nicht beurteilen.
Sollten beide Tatbestände erfüllt sein, kann es sich m. E. um Tateinheit, aber auch um Tatmehrheit handeln.
Tateinheit § 52 StGB:
I
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
II
Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androhnt. ....
III - IV ....
Tatmehrheit § 53 StGB
I
Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen ode mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
II - IV ...
Liegt ein Vergehen vor, kann das Verfahren niedergeschlagen werden.
Einstellung wegen Geringfügigkeit § 153 StPO:
I
Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des (....) Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. ....
II ....
Schaun wir mal, was Zwerg uns zur gegebenen Zeit mitteilt.
Urkundenfälschung § 267 StGB:
I
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
II
Der Versuch ist strafbar.
III - IV ...
§§ 268 - 282 StGB bedürfen hier nicht der Aufführung
Betrug § 263 BGB:
I
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
II
Der Versuch ist strafbar.
III - VII ...
Bei beiden Delikten handelt es sich um Vergehen - § 12 II StGB -.
Ob einer oder beide Tatbestände erfüllt sind, können wir hier nicht beurteilen.
Sollten beide Tatbestände erfüllt sein, kann es sich m. E. um Tateinheit, aber auch um Tatmehrheit handeln.
Tateinheit § 52 StGB:
I
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
II
Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androhnt. ....
III - IV ....
Tatmehrheit § 53 StGB
I
Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen ode mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
II - IV ...
Liegt ein Vergehen vor, kann das Verfahren niedergeschlagen werden.
Einstellung wegen Geringfügigkeit § 153 StPO:
I
Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des (....) Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. ....
II ....
Schaun wir mal, was Zwerg uns zur gegebenen Zeit mitteilt.
do ut des.
-
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Ehrlich gesagt finde ich solche Straftaten nicht als "Geringfügig" und ein gewisses öffentliches Interesse gibt es auch, wird aber immer heruntergespielt.
Gruß Chippi
Gruß Chippi
Wurzel hat geschrieben:@ Chippi: Wirklich gute Arbeit! Hiermit wirst du zum Byzantiner ehrenhalber ernannt! ;-)
Münz-Goofy hat geschrieben: Hallo Chippi, wenn du... kannst, wirst Du zusätzlich zum "Ottomanen ehrenhalber" ernannt.
- tournois
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Ja ja..... der Amtsschimmel kennt nur einen Gang...............Zwerg hat geschrieben:Leider nicht, sonst hätte ich mich gemeldet.
Grüße
Zwerg
[b]tournois[/b]
[img]http://www.my-smileys.de/smileys3/zensurmann.gif[/img]
"Wir leben in einem Zeitalter, in dem die überflüssigen Ideen überhand nehmen und die notwendigen Gedanken ausbleiben!"
Joseph Joubert 1754 - 1824
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Wer der Amtsschimmel Automatik hat, dann muss es wohl der "Gang" "N" sein...
Gruß Chippi
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Wurzel hat geschrieben:@ Chippi: Wirklich gute Arbeit! Hiermit wirst du zum Byzantiner ehrenhalber ernannt! ;-)
Münz-Goofy hat geschrieben: Hallo Chippi, wenn du... kannst, wirst Du zusätzlich zum "Ottomanen ehrenhalber" ernannt.
- chinamul
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Wundert Dich das? Der Beamte ist eben zu strikter Neutralität verpflichtet, und deshalb darf auch der Amtsschimmel ausschließlich nur mit der Schalthebelstellung "Neutral" geritten werden. Alles andere wäre eine Verletzung der Dienstpflicht.Chippi hat geschrieben:Wenn der Amtsschimmel Automatik hat, dann muss es wohl der "Gang" "N" sein...
Gruß
chinamul
Nil tam difficile est, quin quaerendo investigari possit
- Zwerg
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Ich bin heilfroh, daß seinerzeit der versuchte Betrug verhindert wurde.
Ich glaube nicht, daß es irgendwelche Konsequenzen geben wird - dafür ist die Angelegenheit für unsere überlastete Justiz nur nebensächlich und der Verursacher kaum zu fassen, möglicherweise auch nicht mehr in Deutschland.
Bei Neuigkeiten melde ich mich - das bin ich dem Forum schuldig!
Grüße
Zwerg
Ich glaube nicht, daß es irgendwelche Konsequenzen geben wird - dafür ist die Angelegenheit für unsere überlastete Justiz nur nebensächlich und der Verursacher kaum zu fassen, möglicherweise auch nicht mehr in Deutschland.
Bei Neuigkeiten melde ich mich - das bin ich dem Forum schuldig!
Grüße
Zwerg
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