B555andi hat geschrieben: ↑Sa 22.08.20 17:57
Mich würde interessieren, ob seit dem Erlass des Verpackungsgesetzes überhaupt schon ein ausländischer Münzhändler ein Bußgeld erhalten hat?
Sinnvoll wäre es in jedem Fall, im Gesetz eine Geringfügigkeitsgrenze zu definieren.
Und wenn, dann weiß ich nicht, wie das Bußgeld in den USA beigetrieben werden soll.
Und:
Münzen werden in der Regel in Briefumschlägen jedweder Ausstattung (nur Papier, Luftpolster, Pappeverstärkung etc.) geliefert. Ob diese unter die Begriffsbestimmung des § 3 Verpackungsgesetz (
https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg/__3.html) fallen, weiß ich nicht. Natürlich dienen Briefumschläge dem Schutz des Inhaltes gegen Beschädigung und Verlust, nach dem Wortlaut der Vorschrift sind sie also Verpackung, in der Regel aber sind sie ein Schutz gegen Einsicht (Briefgeheimnis). Wenn Briefumschläge Verpackung sind, müsste jeder eingetütete Weihnachtsgruß auch als in einer Verpackung befindlich beurteilt werden.
Nach den postalischen Vorschriften (
https://www.deutschepost.de/de/b/briefe ... ueter.html) ist ein Münzversand in Einschreibe- und Wertbriefen erlaubt,
nicht aber in einfachen Briefen. Das hat versicherungsrechtliche, nicht verpackungsrechtliche Gründe. Die Post interessiert also die Umhüllung des Inhaltes nicht, dem Verpackungsgesetz ist es egal, ob eine Münze postalisch korrekt versandt wird. Nach meinem Dafürhalten ist deshalb ein einfacher Papierbriefumschlag keine Verpackung im Sinne des Gesetzes. Bei Luftpolsterumschlägen und bei Pappumhüllungen kann das anders aussehen, weil das absolute Minimum für den Schutz des Inhaltes überschritten ist.
Aber weder kann man solche Feinheiten einem ausländischen Händler beibringen, noch ist von den hiesigen Behörden umfassend prüfbar, ob der versendende Händler eine Verpackungsgebühr ("package fee") in Deutschland gezahlt hat. Jedenfalls ist ein Luftpolsterumschlag mit einem Gallienus aus den USA über Miami/Fl - Frankfurt/M binnen 10 Tagen bei mir eingetroffen, ohne dass Zoll- oder Umweltschutzbehörden ihre Hände im Spiel gehabt haben. Bei beiden galt wahrscheinlich die von meinem Vorredner angeregte Geringfügigkeitsgrenze.
do ut des.