
Mit freundlichem Gruß
Moderator: Numis-Student
Die Bombe platzte dann (bildlich
gesprochen), als die ermittelnde Beamtin
der Kripo Fürstenfeldbruck vernommen
wurde. Die Frage, ob sie etwas
zur Herkunft der Münzen sagen könne
und ob der Verkäufer bekannt sei, muss -
te sie verneinen. Man habe „eine Anzeige
aus Usingen“ bekommen und weiterbearbeitet,
aus der diesbezüglich nichts
zu entnehmen gewesen sei. Zur Frage der
strafbaren Vortat habe man weiter keine
Nachforschungen angestellt.
Damit war der Anklage jede Grundlage
entzogen, denn eine Verurteilung wegen
Hehlerei hätte – vom fehlenden Nachweis
des Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht
ganz abgesehen – selbstverständlich
nur dann erfolgen können,
wenn der Nachweis für eine strafbare
Vortat geführt wäre! Die Sitzung wurde
unterbrochen, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft
erhielt Gelegenheit zur
Rücksprache mit ihrem Dienstvorgesetzten,
um sich nach oben abzusichern, und
dann beantragte sie konsequenterweise,
den Angeklagten freizusprechen. Das
darauf folgende Urteil (Freispruch ohne
Wenn und Aber) war dann nur noch
Formsache.
nein nein, Unsinn ist schon richtig - Mr.Unsinn aus Hessen! Hoffentlich bekommt der **** mal richtig eine auf die Mütze!!! Der vergeudet mit seinem Unsinn wertvolle Zeit und Steuergelder - diese sollte er für die Aufklärung und Bekämpfung von Straftaten einsetzen!Peter43 hat geschrieben:Habe ich doch beim Überfliegen dieses Artikels anstelle von 'eine Anzeige aus Usingen' 'eine Anzeige aus Unsinn' gelesen! Da war wohl mal wieder Freud am Werk.
Mit freudlichem Gruß
In der Hauptverhandlung, die
am 22. Juli 2009 vor dem Amtsgericht
Fürstenfeldbruck stattfand, wurde dann
ein geradezu fatales Zusammenwirken
von überzogenem Verfolgungseifer, fehlender
Sachkenntnis, mangelnder Sorgfalt
bei der Behandlung der Angelegenheit
und rechtlicher Fehleinschätzung offenbar.
Eingangs des erwähnten Artikels im
NNB heißt es, „die hessische Polizei“ habe
sich den Kampf gegen die Raubgräberei
auf die Fahnen geschrieben. Tatsächlich
scheint es sich allerdings eher
um eine Art Privatfeldzug eines einzelnen
hessischen Kriminalbeamten zu handeln,
der u. a. stellvertretender Vorsitzender
des Geschichtlichen Vereins e.V. im
hessischen Usingen ist. Begleitet wird
sein sicherlich von ehrenwerten Motiven
geleitetes Engagement für den Kulturgüterschutz
in seiner Funktion als Polizeibeamter
von gleichgerichteten Aktivitäten
des Referatsleiters für Denkmalschutz,
Kulturgutschutz usw. im hessischen
Kultusministerium. Dieser wiederum
lässt sich ausweislich eines von ihm
veröffentlichten Artikels (R. Dietrich:
Antiken, Recht und Markt. In: Kunstrechtsspiegel
04/08, S. 174 –181, Fußnote
*) beraten durch den am Römisch-
Germanischen Zentralmuseum in Mainz
tätigen Archäologen Müller-Karpe, der
sich – als Wissenschaftler bisher nicht
nenneswert in Erscheinung getreten –
zum Thema „Raubgrabungen“ schon
wiederholt öffentlich zu Wort gemeldet
und dabei heftig gegen den Handel mit
antiken Kunstgegenständen polemisiert
hat.
Entgegen der derzeitigen Rechtslage
wird von den genannten Kulturgutschützern
beharrlich behauptet, grundsätzlich
sei jeder antike Fundgegenstand, für den
es keinen Herkunftsnachweis gibt, verdächtig,
aus einer illegalen Raubgrabung
zu stammen. Der Käufer derartiger Stücke
mache sich der Hehlerei verdächtig,
da ein rechtmäßiger Erwerb eines solchen
„belasteten Gegenstands“ von Gesetzes
wegen nicht möglich sei. Diese
These hat Niederschlag gefunden in einem
„Informationsblatt zum Besitz/Erwerb
von Kulturgut unter Berücksichtigung
bestehender Kulturschutzgesetze“,
unter Numismatikern als „Lauferpapier“
bekannt, welches die Leitlinien für die
derzeit stattfindende Kriminalisierung
von Sammlern als angebliche Hehler
vorgibt und wohl auch Grundlage für die
hier besprochene Strafanzeige war. Namhafte
Wissenschaftler haben die von Dietrich
und Müller-Karpe vertretene Rechtsauffassung
allerdings in überzeugender
Weise widerlegt
Das kenne ich doch! Erinnert mich an die Wormser Prozesse, einen der größten Skandale der bundesdeutschen Rechtsgeschichte!wurde dann ein geradezu fatales Zusammenwirken
von überzogenem Verfolgungseifer, fehlender Sachkenntnis,
mangelnder Sorgfalt bei der Behandlung der Angelegenheit
und rechtlicher Fehleinschätzung offenbar.
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